Hallo,
Jemand hat Datenlöschung in einem Krankenhaus beantragt. Der Anwalt des Primars der zuständigen Abteilung des Krankenhauses hat dem Patienten Folgendes geschrieben'
Die Anwendung von Art. 21 der Datenschutzverordnung
ist nach §94 Abs.3 OöKAG ausgeschlossen worden.
Insofern ist Ihe Widerspruch wirkungslos aufgrund der speziellen gesetzlichen Bestimmung.
Eine Einwilligung zur Verarbeitung Ihrer Daten bedurfte
es gar nicht, da dies zur Erfüllung des Behandlungsvertrages notwendig war und eine gesetzliche Ermächtigung zur Datenverarbeitung vorliegt.Die von Ihnen verlangte Sperre von Daten existiert zudem in Österreich nicht.
Kann das hier Mal jemand erklären, was der Anwalt des Primars dem Patienten hier eigentlich genau mitteilen will ? Dass man mit ihm machen kann, was man will ?
Der Primar ist übrigens während der Pandemie verstorben. Er hat in den Entlassungsbrief einige total falsche Angaben geschrieben. Dies konnte man auch danach nachweislich belegen. Nur leider läuft hier vieles korrupt...
Wohin kann man sich am besten wenden, wenn falsche Entlassungsbriefe geschrieben werden , auch die Beschwerdestelle korrupt arbeitet. Gutachten werden geschrieben, bei denen der Patient nie begutachtet wurde usw. Wichtige Befunde werden einfach ignoriert usw.
Danke schon Mal
Antrag auf Datenlöschung - Paragraph 94 OöKAG , Abs. 3 - Art. 21 der Datenschutzverordnung
Re: Antrag auf Datenlöschung - § 94 Abs.3 Oö. KAG - Art. 21 der Datenschutzverordnung
Wäre spannend, was die Oö. Patienten- und Pflegevertretung davon hält oder dazu sagt. Wundere Dich nicht, wenn erst nach 1 oder 2 Jahren was zurückkommt und auf dem "Kaszettel" alles blind vertraut wird, was das Spital in ihrer Stellungnahme von sich gibt. Du musst Dich nunmal in diesem Land damit abfinden, dass es sich jeder richtet, wie er es für richtig hält. Schließlich geht es darum, (beruflich) seine eigene Haut zu retten oder sich auf den Kosten des Betroffenen nicht zu den eigenen Verfehlungen zu bekennen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Antrag auf Datenlöschung - Paragraph 94 OöKAG , Abs. 3 - Art. 21 der Datenschutzverordnung
Der Gesundheitsbereich zählt bekanntlich zu den ineffizientesten Sektoren unserer Wirtschaft. Keiner weiss, was geleistet und wie es abgerechnet wird, das Qualitätsniveau ist uneinheitlich.
Aber nicht nur das Gesundheitswesen ist eine Dunkelkammer - im ganzen System muss mehr Transparenz her durch Verschriftlichung aller Entscheidungsgrundlagen für überprüfbare demokratische Verhältnisse wie in der Schweiz!
Aber nicht nur das Gesundheitswesen ist eine Dunkelkammer - im ganzen System muss mehr Transparenz her durch Verschriftlichung aller Entscheidungsgrundlagen für überprüfbare demokratische Verhältnisse wie in der Schweiz!
-
- Beiträge: 3
- Registriert: 26.01.2024, 21:56
Re: Antrag auf Datenlöschung - Paragraph 94 OöKAG , Abs. 3 - Art. 21 der Datenschutzverordnung
Du kannst das bei der Datenschutzbehörde direkt melden: https://www.dsb.gv.at/Eingabeformular-online/Eingabeformular-online.html
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 13 Gäste