§ 52 Abs. 5 GSpG

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Minute321
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Registriert: 04.04.2024, 10:14

§ 52 Abs. 5 GSpG

Beitrag von Minute321 » 04.04.2024, 10:19

Ich habe ein Email bekommen, werde ich jetzt angezeigt?
Ich habe bei einem Online Casino gespielt .


wir möchten Ihnen bestätigen, dass wir Ihren Erstattungsantrag erhalten haben und dieser nach Prüfung abgelehnt wurde, da unsere Geschäftstätigkeit völlig legal ist.

NetBet bezitzt eine Lizenz der Maltesischen Gaming Authority, welche Europaweit gilt: Lizenznummer: MGA/B2C/126/2006, ausgestellt am 01.08.2018, ausgestellt und kontrolliert von der Malta Gaming Authority MGA. Wir liegen allen Vorschriften unter, welche in Europa erforderlich sind und dies bezieht sich auch auf unseren Spielerschutz, welcher strengen Bedingungen und Kontrollen angepasst sind, damit unsere Spieler sich wohl und sicher fühlen.

Die von Ihnen eingewilligten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) legen fest, dass es in der Verantwortung des Spielers oder Spielerin liegt, die Gesetze an seinem oder ihrem Wohnort oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Bezug auf alle Aspekte des Spielens zu verstehen. Es wird auch darauf hingewiesen, dass der Zugriff auf die Website auf eigene Initiative des Spielers oder der Spielerin erfolgt und der Spieler oder die Spielerin für die Einhaltung der lokalen Gesetze verantwortlich ist, sofern und soweit lokale Gesetze anwendbar sind.

Darüber hinaus würde Ihr Anspruch, selbst wenn er gültig wäre, ein Eingeständnis Ihrer eigenen Beteiligung an dem darstellen, was Sie für rechtswidrig halten. Somit wäre das eigene Handeln strafbar. Konkret verbietet § 52 Abs. 5 GSpG „die Teilnahme an elektronischen Lotterien, für die nach diesem Bundesgesetz keine Erlaubnis erteilt ist“. Das entsprechende Bußgeld beträgt bis zu EUR 7.500,00 und ist für jeden einzelnen Verstoß gesondert zu zahlen. Wir behalten uns vor, eine entsprechende Prüfung einzuleiten und eine Anzeige gegen Sie zu erheben.

Die AGB, denen Sie zugestimmt haben, legen fest dass das Unternehmen in dieser Angelegenheit keine Rechtsberatung leisten kann. Des Weiteren übernimmt das Unternehmen keiner Verantwortung, falls eine Person gegen Gesetze oder Vorschriften verstößt, wenn sie mit dem Unternehmen auf irgendeine Weise Geschäfte abwickelt.

Wir hoffen, Ihnen erklärt zu haben, warum diese Forderung als nichtig betrachtet wird.

Vielen Dank und wir wünschen Ihnen alles Gute.



Bitte helfen Si mir



alles2
Beiträge: 3320
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: § 52 Abs.5 Glücksspielgesetz

Beitrag von alles2 » 05.04.2024, 02:44

Aus meiner Sicht nur eine Einschüchterung, weil das Casino nichts davon hätte. Noch dazu dürfte der Betreiber Dienstleistungen im Bereich des verbotenes Glücksspiel anbieten, da es ohne Konzession nach dem österreichischen Glücksspielrecht durchgeführt wurde. In diesem Fall wurden die Casinos zur Rückzahlung der Spieleinsätze verpflichtet, während das dem Spieler angelastete Argument mit dem § 52 Abs 5 GSpG nicht greift. Hier die gängige Begründung der höchsten Gerichte:
Nach ständiger Rechtsprechung steht § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB einem (bereicherungsrechtlichen) Rückforderungsanspruch hinsichtlich der Spieleinsätze für ein (verbotenes) Online-Glücksspiel nicht entgegen, weil die entsprechenden Einsätze nicht gegeben werden, um das verbotene Spiel zu bewirken, sondern um am Spiel teilzunehmen (RS0016325 [T16]). Damit ist § 1174 Abs 1 Satz 1 ABGB schon seinem Wortlaut nach nicht anwendbar. Darauf, ob der Spieler durch die Teilnahme am verbotenen Spiel (selbst) einen Verwaltungsstraftatbestand (konkret § 52 Abs 5 GSpG) erfüllt, kommt es daher nicht an. Gegenteiliges kann auch aus der Entscheidung 5 Ob 506/96 nicht abgeleitet werden (zuletzt/jüngst etwa xxx mwN).
Gerichtlich werden die Glücksspielverträge daher nach § 879 Abs.1 ABGB als nichtig angesehen. Die Verwaltungsübertretung nach § 52 Abs.5 GSpG dient nämlich nicht zur Beschränkung bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruche und zum Schutz der Glücksspielanbieter, sondern ist für den Spielerschutz gedacht. Gerade durch das Verbot sollen Verluste durch verbotene Spiele verhindert werden.

Also entweder Du klagst oder hakst die Sache ab. Man könnte sich auch ansehen, wenn man gegenüber dem Anbieter mit einer Klagsandrohung in diesem Sinne kommt und er dadurch merkt, dass Du gewillt bist, bis zum Äußersten zu gehen. Genug Erfahrung hätten die ja, um zu wissen, dass es auf ein Rückersatz hinauslaufen würde.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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