Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.

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Miserable_Maximus
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Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.

Beitrag von Miserable_Maximus » 12.03.2024, 00:19

Mein Fall:
Angeklagter wegen par. 127 StGB (Diebstahl) in 3 Fällen, insgesamt 78 EUR (ursprünglich 1000, jedoch in restlichen Fällen wurde das Verfahren eingestellt). Hab auf der Arbeit geklaut.
Mein Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen, weil der Fall weder sachlich noch rechtlich schwierig. Kann ich den Antrag nochmal stellen bzw. ein Widerspruch einlegen? Die Begrundung wäre z.B dass ich in juristischer Sprache nicht mächtig bin und dazu deutch nicht meine Muttersprache ist.



alles2
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Re: Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.

Beitrag von alles2 » 12.03.2024, 01:45

Es kommt nicht auf die Muttersprache an, sondern ob man ausreichend die deutsche Sprache spricht und ob für das Gericht ersichtlich ist, dass man in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. In dem Beschluss, der die abweisende Begründung enthält, sollte sich eine Rechtsmittelbelehrung finden. Dort sollte es heißen, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde an das Landesgericht zusteht, welche binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses beim Bezirksgericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (jedoch nicht mit E-Mail) einzubringen wäre. Ist diese Frist bereits verstrichen, könnte man theoretisch einen neuen Anlauf wagen, sofern sich berücksichtigungswürdige Umstände geändert haben.

Die Grundlage für die Beigebung einer Verfahrenshilfe bildet § 61 StPO (Strafprozessordnung). In Deinem Fall hat man sich auf § 61 Abs.2 Z 4 StPO berufen. Natürlich gibt es Mittel und Wege, das Gericht vom Gegenteil zu überzeugen. Nachdem mir der konkrete Tatbestand, der Verlauf der polizeilichen Vernehmung, Deine Verantwortung und der Verbleib der Gegenstände nicht bekannt sind, kann ich schwer etwas dazu beitragen. Daher nur so als Inspiration, wie man das Gericht umstimmen könnte:

Du kannst Dir nicht erklären, warum Du die Tat begangen hast. Vielleicht aus Frust gegenüber dem Arbeitgeber oder weil Du doch ein Kleptomane bist, so wie Du immer wieder darauf angesprochen wirst. Du kannst mit den Gegenständen nichts anfangen und sie waren auch nicht für wen anderen bestimmt. Sie wurden im nächsten Moment von Dir entsorgt. Du hast Dich von der Polizei nicht verstanden gefühlt und standest unter Druck. Dabei hättest Du jemanden gebraucht, mit dem Du darüber hättest offen reden können. Das Gericht möge prüfen, ob Du überhaupt vernehmungsfähig warst. Und auch so könnte der begründete Verdacht bestehen, dass Du nicht verhandlungsfähig bist. Die Bewilligung eines Verfahrenshilfeverteidigers wäre daher im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich, da Du im Sinne des § 61 Abs.2 Z 2 lit.b StPO schutzbedürftig bist, weil Du an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung Deiner Entscheidungsfähigkeit leiden könntest und deshalb nicht in der Lage bist, Dich selbst zu verteidigen.

Das nur als Anregung, wobei es in Deiner Hand liegt, was wirklich zutreffend ist oder angewendet werden möge. Es könnte sich im Nachhinein herausstellen, dass Du nicht psychisch beeinträchtigt bist oder Dich zum Tatzeitpunkt nicht in einer Ausnahmesituation befandest. Aber so könntest Du zu einer Verfahrenshilfe gelangen bzw. könnte man der Bestellung Nachdruck verleihen. Denn das Gericht muss dem nachgehen, wenn sich Hinweise ergeben, dass der Täter in einem außerordentlichen Gemütszustand war. Der Rechtsfall könnte so besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erwarten, weshalb die Beigebung eins Rechtsanwaltes zu bewilligen wäre.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Miserable_Maximus
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Re: Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.

Beitrag von Miserable_Maximus » 12.03.2024, 20:08

Ich leide an Depressionen, was dazu führt, dass ich Essen bestelle, weil ich nicht in der Lage bin, mir etwas zu kochen. Deswegen hatte ich kein Geld, um mir was zum Essen zu kaufen. Außerdem wird mein Gehalt gepfändet, sodass ich weniger zum Überleben habe. Kurz bevor ich erwischt worden bin, war ich auch a.u wegen Schlaflosigkeit krankgeschrieben und habe nach dem Krankenstand weiterhin die Medikamente genommen, die auch antidepressive Wirkung haben. Dazu käme vielleicht die Frust gegenüber dem Arbeitgeber, weil ich zu wenig verdiene.
Die frage ist, wie ich den Widerspruch folmuliere, sodass ich dem Gericht nicht zu viel verrate und mich nicht schuldig bekenne.

alles2
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Re: Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.

Beitrag von alles2 » 12.03.2024, 23:57

Wir reden aneinander vorbei, was die Sache nicht leichter macht. Das Rechtsinstrument des Widerspruchs gibt es nicht. Depressionen sind Kinkerlitzchen. Nur so viel, manchmal muss man seinem Glück nachhelfen. Ohne die Vorgeschichte zu kennen, können wir Dir nicht recht weiterhelfen. Was mitunter fehlen würde, hatte ich bereits erwähnt. Ferner wäre interessant, warum die anderen Tatbestände eingestellt wurden und wann Du den Beschluss über die abgewiesene Verfahrenshilfe übernommen hast.
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Miserable_Maximus
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Re: Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.

Beitrag von Miserable_Maximus » 13.03.2024, 22:54

alles2 hat geschrieben:
12.03.2024, 01:45
In dem Beschluss, der die abweisende Begründung enthält, sollte sich eine Rechtsmittelbelehrung finden. Dort sollte es heißen, dass gegen diesen Beschluss die Beschwerde an das Landesgericht zusteht, welche binnen 14 Tagen ab Zustellung des Beschlusses beim Bezirksgericht schriftlich, per Telefax oder im elektronischen Rechtsverkehr (jedoch nicht mit E-Mail) einzubringen wäre. Ist diese Frist bereits verstrichen, könnte man theoretisch einen neuen Anlauf wagen, sofern sich berücksichtigungswürdige Umstände geändert haben.
Die Frist wurde nicht verstrichen
alles2 hat geschrieben:
12.03.2024, 01:45
Nachdem mir der konkrete Tatbestand, der Verlauf der polizeilichen Vernehmung, Deine Verantwortung und der Verbleib der Gegenstände nicht bekannt sind, kann ich schwer etwas dazu beitragen. Daher nur so als Inspiration, wie man das Gericht umstimmen könnte:
Ich habe in einem Modegeschäft gearbeitet, wo ich nicht stattgefundene Umtäusche gemacht habe. Es ist den Vorgesetzten aufgefallen und es wurde Privatdetektiv eingeschaltet. Er hat eine versteckte Kamera installiert und so wurden 3 Fälle aufgezeichnet. Ich wurde damit konfrontiert, hab jedoch meine Aussage geweigert und dann kamm die Polizei. Ich durfte nach Hause. Später kam die Ladung zu Polizei wo ich die wieder nicht aussagen wollte, da ich noch keinen Anwalt hatte.
alles2 hat geschrieben:
12.03.2024, 01:45
Du kannst Dir nicht erklären, warum Du die Tat begangen hast. Vielleicht aus Frust gegenüber dem Arbeitgeber oder weil Du doch ein Kleptomane bist, so wie Du immer wieder darauf angesprochen wirst. Du kannst mit den Gegenständen nichts anfangen und sie waren auch nicht für wen anderen bestimmt. Sie wurden im nächsten Moment von Dir entsorgt. Du hast Dich von der Polizei nicht verstanden gefühlt und standest unter Druck. Dabei hättest Du jemanden gebraucht, mit dem Du darüber hättest offen reden können. Das Gericht möge prüfen, ob Du überhaupt vernehmungsfähig warst. Und auch so könnte der begründete Verdacht bestehen, dass Du nicht verhandlungsfähig bist. Die Bewilligung eines Verfahrenshilfeverteidigers wäre daher im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich, da Du im Sinne des § 61 Abs.2 Z 2 lit.b StPO schutzbedürftig bist, weil Du an einer psychischen Krankheit oder einer vergleichbaren Beeinträchtigung Deiner Entscheidungsfähigkeit leiden könntest und deshalb nicht in der Lage bist, Dich selbst zu verteidigen.

Das nur als Anregung, wobei es in Deiner Hand liegt, was wirklich zutreffend ist oder angewendet werden möge. Es könnte sich im Nachhinein herausstellen, dass Du nicht psychisch beeinträchtigt bist oder Dich zum Tatzeitpunkt nicht in einer Ausnahmesituation befandest. Aber so könntest Du zu einer Verfahrenshilfe gelangen bzw. könnte man der Bestellung Nachdruck verleihen. Denn das Gericht muss dem nachgehen, wenn sich Hinweise ergeben, dass der Täter in einem außerordentlichen Gemütszustand war. Der Rechtsfall könnte so besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht erwarten, weshalb die Beigebung eins Rechtsanwaltes zu bewilligen wäre.

Ich glaube dazu habe ich mich schon geäußert. Sonst wurde ich um eine Frage bitten.

Miserable_Maximus
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Re: Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.

Beitrag von Miserable_Maximus » 13.03.2024, 23:00

alles2 hat geschrieben:
12.03.2024, 23:57
Das Rechtsinstrument des Widerspruchs gibt es nicht.
Natürlich meinte ich die Beschwerde an das Landesgericht.
alles2 hat geschrieben:
12.03.2024, 23:57
Was mitunter fehlen würde, hatte ich bereits erwähnt. Ferner wäre interessant, warum die anderen Tatbestände eingestellt wurden und wann Du den Beschluss über die abgewiesene Verfahrenshilfe übernommen hast.
Die Tatbestände wurden eingestellt, weil es laut Staatsanwaltschaft keine Beweise gibt. Den Beschluss habe ich vor 2 Tagen übernommen.

Ich hoffe ich habe alle deine Fragen beantworten und du mir kurz mit der Beschwerde helfen kannst.

alles2
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Re: Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.

Beitrag von alles2 » 14.03.2024, 00:30

Bitte benutze das Stift-Symbol, wenn Dir nach dem Absenden eines letzten Beitrages von Dir noch was einfällt. Dann wäre alles in einem Beitrag untergekommen!

Was ich nur sagen wollte ist, dass man Umstände konstruieren könnte, wenn sonst die Voraussetzungen für einen unentgeltlichen Anwalt nicht gegeben sind. Die gesetzliche Grundlage dafür hatte ich Dir schon geboten.
Ich würde Dir gerne helfen. Doch ich kenne Dich noch zu wenig. Unter gewissen Konstellationen ist es besser, man gibt alles unumwunden zu, bevor man nach Ausflüchten sucht und als unglaubwürdig gilt. Auf der anderen Seite kann es gelingen, den Kopf gänzlich aus der Schlinge zu bekommen.

Falls möglich, beschreibe mal Deine genaue Vorgehensweise des Diebstahls. Ich kann mir unter "nicht stattgefundene Umtäusche" nicht sehr viel vorstellen.
Bist Du wegen anderer Vermögensdelikten vorbestraft?
Was erhoffst Du Dir von einer Verfahrenshilfe oder was soll sich durch ihn ändern?
Von wem und wie und mit welcher Argumentation wurde der Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe gestellt?
Kennst Du Dich mit Drogen aus oder stehst Du unter Medikamente?
Ist es für Dich denkbar zu behaupten, dass Dich andere zu der Tat gezwungen haben (egal ob es diese Person[en] wirklich gibt oder nicht)?
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Re: Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.

Beitrag von Miserable_Maximus » 25.03.2024, 23:59

alles2 hat geschrieben:
14.03.2024, 00:30
Falls möglich, beschreibe mal Deine genaue Vorgehensweise des Diebstahls. Ich kann mir unter "nicht stattgefundene Umtäusche" nicht sehr viel vorstellen.
Dafür brauchst du einen Kassenbon. Endweder gibst du ihn den Kunden nicht raus oder der Kunde lässt es an der Kassa liegen. Oder du findest einen Auf dem Boden, oder...
Dann machst du an der Kassa einen Umtausch und das Geld steckst du in eigene Tasche.
alles2 hat geschrieben:
14.03.2024, 00:30
Bist Du wegen anderer Vermögensdelikten vorbestraft?
Was erhoffst Du Dir von einer Verfahrenshilfe oder was soll sich durch ihn ändern?
Von wem und wie und mit welcher Argumentation wurde der Antrag auf Bewilligung einer Verfahrenshilfe gestellt?
Kennst Du Dich mit Drogen aus oder stehst Du unter Medikamente?
Ist es für Dich denkbar zu behaupten, dass Dich andere zu der Tat gezwungen haben (egal ob es diese Person[en] wirklich gibt oder nicht)?
Ich bin gar nicht vorbestraft.
Ich hoffe auf einen fairen Prozess, der ohne Anwalt nicht möglich ist.
Wie schon erwähnt, es gäbe einige Tatsachen, die ich vor dem Gericht schildern würde, weiß aber nicht wie und ob es meiner Verteitigung helfen würde.
Bei dem Antrag gab's nicht wirklich Platz für Argumentation. Ich dachte es wird ohne großen Hürden genehmigt.
Mit Drogen kenne ich mich nicht aus. Ich stand unter Medikamenten als ich geklaut habe.
Ich würde vor dem Gericht auch alles sagen, was ich mit Anwalt besprochen hätte.

alles2
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Re: Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.

Beitrag von alles2 » 26.03.2024, 10:28

Bei so einer durchdachten und geplanten Vorgehensweise fehlt mir die Kreativität. Kann nur nicht ganz folgen, warum Du nicht von einem fairen Prozess ausgehst. Sind die Fakten nicht von der Hand zu weisen, ist man ohnehin besser beraten, mitzuwirken und sich nicht rauszureden. Entsprechen die erhobenen Vorwürfen nicht der Wahrheit und kann man das auch irgendwie belegen, dann hat man eher die Chance auf die unentgeltliche Beigebung eines Anwaltes, weil dann die Sach- und Rechtslage nicht mehr so eindeutig sein könnte. Und falls man der Platz in einem "Kasterl" nicht mehr ausreicht, kann man auf ein Beiblatt verweisen und schreibt auf (alles) einem weißen Blatt (weiter).
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Miserable_Maximus
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Re: Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.

Beitrag von Miserable_Maximus » 26.03.2024, 19:58

Kannst du mir trzozdem sagen, wie man so eine Beschwerde schreiben kann und an wen wäre sie zu richten? Welche Punkte wären zu beachten und was man ggf. in der Begründung schreiben kann? Ich gehe nicht davon aus, dass man in der Beschwerde erläutern muss, dass man schuldig ist.

alles2
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Re: Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.

Beitrag von alles2 » 27.03.2024, 14:13

Ist das Ermittlungsverfahren noch nicht abgeschlossen, kann bei der Staatsanwaltschaft gemäß § 108 StPO iVm § 191 Abs.1 StPO die Einstellung des Verfahrens beantragt werden, welche an die StA einzubringen wäre. Gibt es bereits einen Strafantrag und hast Du vom Gericht eine Ladung zur Hauptverhandlung erhalten, dann ist der Verfahrenshilfeantrag an diesen Richter zu stellen. Das sollte alles auf der zweiten Seite der Ladung oder so stehen. Für eine Vorlage würde ich Dir raten, die kostenlose Rechtsberatung im Rathaus oder Magistrat Deines Wohnortes zu nutzen. Findet normalerweise monatlich statt. Aus der Ferne ist eine Ausführung nicht so leicht, könnte aber so aussehen (xxx steht für ein Platzhalter:

---------Anfang------------

Dein Name
Die Straße
PLZ + Stadt


Bezirksgericht xxx
z.H. xxx (Richter)
Gerichtsabteilung x
Adresse des Gerichts


Datum rechtsbündig eintragen


Betreff: Geschäftszahl – Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshelfers


Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich die Bewilligung eines Verfahrenshilfeverteidigers, da die Strafsache komplexer ist, als es erscheint, und mehr dahinter steckt, als man bisher vermutet. Mir fällt es jedoch irrsinnig schwer, mit jemanden darüber zu sprechen, den ich nicht vertrauen kann, weshalb ich bisher keine näheren Auskünfte geben konnte. Das hatte bisher niemand verstanden! Daher wäre die Beigebung eines Verfahrenshelfers von enormer Bedeutung, da nur dieser weiß, was für das Gericht relevant ist, ich niemand in unnötige Schwierigkeiten bringen möchte und um eventuell zu vermeiden, dass ich mich noch mehr belaste. Bevor ich bei Gericht nichts sage, wäre es der Sache dienlicher, dass ich mich - als rechtsunkundige und unvertretene Partei - mit einem Anwalt besprechen kann, damit die innere Blockade gelöst werden kann und man mir meine Nervosität und Unsicherheit bei Gericht nehmen kann. Die erläuterten Umstände sollten in jedem Fall im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich sein. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund, dass ich der Gerichtssprache nicht kundig und deshalb nicht in der Lage bin, mich selbst zu verteidigen.

Die Vertretung durch einen Rechtsanwalt sollte gesetzlich geboten sein und ist nach der Lage des Falles erforderlich. Im Hinblick auf die voraussichtlichen Probleme, die im bevorstehenden Verfahren zu erwarten sind, ist anzunehmen, dass sich besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ergeben werden und dass das Verfahren einen Verlauf nehmen könnte, der sich meiner Übersicht und Einsicht entzieht. Nach den bisherigen Umgangsformen hege ich ein entsprechendes Misstrauen gegenüber der Institutionen. Daher ist es im Hinblick auf den Vertrauensaufbau gegenüber dieser notwendig, dass mir ein Verfahrenshilferechtsanwalt beigegeben wird. In dieser Hinsicht wäre dem Antrag somit stattzugeben!

Mit freundlichen Grüßen,

Dein Sanktus

---------Ende--------------

Ist natürlich nur ein Vorschlag, den man beliebig anpassen kann. Wie gesagt, erzwingen kann man nichts, aber sein Glück versuchen!
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Lily
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Re: Antrag auf Verfahrenshilfe wurde abgewiesen.

Beitrag von Lily » 24.04.2024, 13:03

Hi,
When I ask for Austria law consultation, they also rejected to answer due to German language, it seems like people speak different languages then they can not protect by law , that is not correct!

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