Schönen guten Tag!
In meinem Haus wurde - nach Demontage eines alten Gasbrennwertgerätes - eine neue Heizung, bestehend aus WÄRMEPUMPE (als Außengerät), WP-Innengerät und Warmwasserboiler mit der dafür notwendigen Verrohrung von einem Fachbetrieb installiert.
Unklarheit herrscht bezüglich der Dauer der Gewährleistung gegenüber dem Installateur.
Konkret: Sollte an der Geräten oder der Installation Mängel auftreten, in welchem Zeitraum deckt die Gewährleistungpflicht in Österreich die Kosten der Reparatur?
Vielen Dank!!
Gewährleistung Wärmepumpe
Re: Gewährleistung Wärmepumpe
Die unterschiedlichen Gewährleistungsfristen knüpfen sich daran, ob es sich um eine bewegliche oder unbewegliche Sache handelt.
Vereinfacht betrachtet, kann man Gegenstände als "beweglich" ansehen, wenn sie ohne eigene Beschädigung/Zerstörung oder der sonstigen Bausubstanz von einem Ort zu einem anderen gebracht werden können.
Der OGH hat sich mit der Frage einmal beschäftigt (7Ob214/12i), allerdings nicht in Hinblick auf Gewährleistung, sondern betreffend eine Versicherung:
Die Klägerin hatte von dem Werkbesteller den Auftrag, den Umbau der Heizungsanlage vorzunehmen. Dazu gehörte auch die Einbindung der vom Werkbesteller beigestellten und von ihm zugekauften Wärmepumpen. Die Heizungsanlage als Gesamtheit ist mit dem Haus fix verbunden und auch zu seinem Gebrauch gewidmet und damit eine unbewegliche Sache (vgl RIS -Justiz
RS0081542).
Die Wärmepumpen gehören nach der Verkehrsanschauung zum Betrieb der Heizungsanlage und sind damit im Sinn der AHVB Teile einer unbeweglichen Sache.
Dem folgend wird man eher von einer "unbeweglichen" Sache und demnach der längeren Frist ausgehen können.
Vereinfacht betrachtet, kann man Gegenstände als "beweglich" ansehen, wenn sie ohne eigene Beschädigung/Zerstörung oder der sonstigen Bausubstanz von einem Ort zu einem anderen gebracht werden können.
Der OGH hat sich mit der Frage einmal beschäftigt (7Ob214/12i), allerdings nicht in Hinblick auf Gewährleistung, sondern betreffend eine Versicherung:
Die Klägerin hatte von dem Werkbesteller den Auftrag, den Umbau der Heizungsanlage vorzunehmen. Dazu gehörte auch die Einbindung der vom Werkbesteller beigestellten und von ihm zugekauften Wärmepumpen. Die Heizungsanlage als Gesamtheit ist mit dem Haus fix verbunden und auch zu seinem Gebrauch gewidmet und damit eine unbewegliche Sache (vgl RIS -Justiz
RS0081542).
Die Wärmepumpen gehören nach der Verkehrsanschauung zum Betrieb der Heizungsanlage und sind damit im Sinn der AHVB Teile einer unbeweglichen Sache.
Dem folgend wird man eher von einer "unbeweglichen" Sache und demnach der längeren Frist ausgehen können.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
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Re: Gewährleistung Wärmepumpe
Die Fristen von 2 Jahren, bei beweglichen Teilen, und 3 Jahren, bei unbeweglichen Teilen, finden sich in § 933 Abs.1 ABGB. Es lässt sich immer trefflich streiten, wann was greift. Beim Austausch des Steuerungsmoduls wäre es die kürzere Frist. Wie bereits treffend erwähnt, gilt die längere Frist, wenn in eine Komponente eingegriffen werden würde, welche nicht ohneweiters ausgetauscht werden kann und als mit dem Haus verbunden angesehen wird.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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Re: Gewährleistung Wärmepumpe
Genau dies ist eben der strittige Punkt: Eine Wärmepumpe, die sich vor dem Haus auf einem eigenen Fundament befindet, ist nur durch eine Vor.-und eine Rücklaufverrohrung sowie den elektrischen Zuleitungen mit dem Haus verbunden.
Sie könnte bei einem Gebrechen also ohneweiters ausgetauscht werden, ist aber wie oben erwähnt durch Leitungen mit dem Haus verbunden.
Verwunderlich, dass wegen guter Förderungen in hoher Stückzahl installierter Wärmepumpen die Rechtslage punkto Gewährleistungsfristen anscheinend doch noch nicht ganz geklärt wurde.
Das würde m.M. auf eine außerhalb des Hauses befindliche Wärmepumpe eigentlich zutreffen, ich stelle diese Ansicht mal zur Diskussion, aber bitte korrigiert mich .
Vielen Dank für eure Meinungsäußerungen!
Re: Gewährleistung Wärmepumpe
Eine detaillierte Diskussion macht doch erst Sinn, wenn es einen konkreten Anlassfall gibt und das Anliegen nicht hypothetischer Natur bleibt. Dies ist gerade schwer einzuschätzen. Erst dann könnten wir erfahren, um welche Komponente es geht und wie sich der Hersteller/Installateur verantwortet.
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Re: Gewährleistung Wärmepumpe
Installateure sprechen natürlich von 2 Jahren Gewährleistung...
Wundert mich trotzdem, dass nach einer Vielzahl installierter Wärmepumpen noch keine gültige Rechtsmeinung zur Gewährleistungsfrist existiert und man einen Anlassfall braucht, um dies abgeklärt zu bekommen.alles2 hat geschrieben: ↑09.03.2024, 00:12Eine detaillierte Diskussion macht doch erst Sinn, wenn es einen konkreten Anlassfall gibt und das Anliegen nicht hypothetischer Natur bleibt. Dies ist gerade schwer einzuschätzen. Erst dann könnten wir erfahren, um welche Komponente es geht und wie sich der Hersteller/Installateur verantwortet.
Re: Gewährleistung Wärmepumpe
Da habe ich unterschiedliche Erfahrungen gemacht. Ich kenne auch das mit den 3 Jahren besonders ab der ersten Inbetriebnahme. Legt sich wer auf 2 Jahre fest, könnte sowas dabei stehen wie "Außer die gesetzlichen Gewährleistungspflichten sehen was anderes vor". Nur auf ausgetauschte Teile hatte ich das mit der gesetzlichen Gewährleistungszeit von 2 Jahren ab Zeitpunkt der Montage. Da muss man sich eben die Garantiebedingungen der Firma genau ansehen.
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Re: Gewährleistung Wärmepumpe
Besten Dank, ihr habt mir sehr geholfen!
Schönen Abend noch.
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