Baum am Grundstück Wohnungseigentum

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cwolf
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Baum am Grundstück Wohnungseigentum

Beitrag von cwolf » 27.02.2024, 09:56

Hallo,
auf einem Grundstück, auf welchem 2 Wohnhäuser stehen mit 2 Gärten befindet sich ein Baum, der in den Bereich des Gartens des einen Wohnhauses einen langen Schatten wirft. Kann ein Wohnungseigentümer dagegen Einwendungen erheben? Ist dies mit dem WEG lösbar? Kann er den Baum einfach so "stutzen" oder "umschneiden"? Sind hier noch etwaige Sondervorschriften aus dem Naturschutzgesetz zu beachten?

Danke für jede Hilfe!



alles2
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Re: Baum am Grundstück Wohnungseigentum

Beitrag von alles2 » 27.02.2024, 11:33

Das mit dem übermäßigen Schattenwurf (Entzug von Licht und Luft) ist durch die ABGB lösbar, wenn die Wohnqualität dadurch übermäßig oder unzumutbare beeinträchtigt ist (§ 364 Abs.3 ABGB). Dagegen kann man sich mit einer Unterlassungsklage wehren. Über ein Sachverständigengutachten könnte beurteilt werden, ob die Immissionen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Möchte man sich das ersparen oder liegen die Kriterien nicht vor, könnte der beeinträchtigte Grundeigentümer nach § 422 ABGB eigenmächtig vorgehen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

MG
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Re: Baum am Grundstück Wohnungseigentum

Beitrag von MG » 27.02.2024, 12:43

Ergänzend zu den Ausführungen von alles2 erscheinen mir noch ein paar Aspekte wesentlich:

1. Auf welcher "Art" Fläche steht der Baum? Es wird davon gesprochen, dass es sich um Wohnungseigentum handelt. Die Fläche könnte daher eine Zubehörfläche sein ("Eigengarten" oä.) oder aber eine Gemeinschaftsfläche. Daran knüpfen sich unterschiedliche Rechtsfolgen. Es wäre daher der WE-Vertrag iVm dem Nutzwertgutachten zu prüfen.

2. Dabei wäre auch zu prüfen, ob es im WE-Vertrag Regelungen zu "Bäumen" etc. gibt.

3. Unbedingt zu klären ist auch, ob es am Ort des Geschehens bestimmte Regelungen zum Schutz von Bäumen gibt (zB. das Wiener Baumschutzgesetz), wo uU nicht nur das Fällen von Bäumen geregelt wird, sondern auch sonstige Maßnahmen, die Bäumen schaden könnten, wovon auch jene Maßnahmen, die alles2 angeführt hat (§ 422 ABGB) umfasst wären.

4. Unterlassungsklagen können erst nach einem vorhergehenden Versuch über Mediation, Schlichtungsverfahren oder Versuch, einen außergerichtlichen Vergleich zustande zu bringen, eingebracht werden (Art III ZivilR ÄndG 20024 : https://www.parlament.gv.at/dokument/XXII/I/212/fname_008171.pdf)
RA Mag. Michael Gruner
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cwolf
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Re: Baum am Grundstück Wohnungseigentum

Beitrag von cwolf » 28.02.2024, 09:27

alles2 hat geschrieben:
27.02.2024, 11:33
Das mit dem übermäßigen Schattenwurf (Entzug von Licht und Luft) ist durch die ABGB lösbar, wenn die Wohnqualität dadurch übermäßig oder unzumutbare beeinträchtigt ist (§ 364 Abs.3 ABGB). Dagegen kann man sich mit einer Unterlassungsklage wehren. Über ein Sachverständigengutachten könnte beurteilt werden, ob die Immissionen das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschreiten und die ortsübliche Benutzung des Grundstücks wesentlich beeinträchtigen. Möchte man sich das ersparen oder liegen die Kriterien nicht vor, könnte der beeinträchtigte Grundeigentümer nach § 422 ABGB eigenmächtig vorgehen.
Danke für Ihre Antwort! Ich habe selbst auch überlegt, ob § 364 Abs. 3 ABGB einschlägig ist, doch in § 364 Abs. 3 ABGB steht klar der Wortlaut "Nachbar"... es stellt sich für mich jetzt die Frage, ob Nachbar jemand ist, der ein eigenes Grundstück besitzt oder ob das doch auch ein "Nachbar" auf demselben Grundstück sein kann... In diesem Falle stehen ja 2 Wohnhäuser auf "einem" Grundstück.....

MG
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Re: Baum am Grundstück Wohnungseigentum

Beitrag von MG » 28.02.2024, 11:41

5 Ob 257/01g
Entscheidungstext OGH 23.10.2001 5 Ob 257/01g
Vgl; nur T2; Beisatz: Nachbarrechtliche Ansprüche können auch zwischen Wohnungseigentumsbewerbern bestehen. (T3)



Voraussetzung ist, dass die Fläche mit dem Baum einem WE-Objekt zugeordnet ist und es daher keine "Allgemeinfläche" ist.
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