WEG: Widerspruch bei Umlaufbeschluss für Balkonüberdachung

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Arnold
Beiträge: 7
Registriert: 18.03.2020, 14:07

WEG: Widerspruch bei Umlaufbeschluss für Balkonüberdachung

Beitrag von Arnold » 04.02.2024, 12:11

Hallo zusammen,

ich wollte mich nach meinen Möglichkeiten in meinem Fall erkundigen:
Ich bin Teil einer Wohnungseigentümergemeinschaft (ca. 50 Einheiten) und will meinen Balkon überdachen / beschatten.
Über meine Hausverwaltung habe ich einen Umlaufbeschluss ausgeschickt, um mich hier abzusichern.
Ein Mitbesitzer Verneinte, denn wenn das durchginge, würde er öfter solche Anfragen bekommen ...

Wie ist hier die rechtliche Lage? Ist hier die Zustimmung von 100% der WEG nötig?
Ich las von einem gerichtlichen Ersatz, also dass eine Stimme gerichtlich aufgehoben werden könne? Ist das so? Welches Procedere wäre hier nötig und könnte man die Kosten grob abschätzen?

Danke, Arnold



MG
Beiträge: 1501
Registriert: 11.05.2007, 09:16
Kontaktdaten:

Re: WEG: Widerspruch bei Umlaufbeschluss für Balkonüberdachung

Beitrag von MG » 05.02.2024, 16:47

Da die von Ihnen geplante Änderung durchaus in schutzwürdige Interessen anderer Miteigentümer eingreifen kann (zB Änderung des äußeren Erscheinungsbildes), benötigen Sie die Zustimmung aller Miteigentümer.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19931221_OGH0002_0050OB00095_9300000_002

Außerdem ist unbedingt abzuklären, welche baurechtlichen Erfordernisse Sie erfüllen müssen (Baubewilligung, Bauanzeige?). In Ihrem Fall würde ich davon ausgehen, dass Sie eine Baubewilligung benötigen.

Es gibt dazu ein eigenes Merkblatt:

https://www.wien.gv.at/wohnen/baupolizei/pdf/merkblatt-weg.pdf

Sollten Sie nicht alle erforderlichen Zustimmungen erhalten, dann haben Sie die Möglichkeit, zu versuchen, die fehlenden Zustimmungen durch gerichtliche Entscheidung zu ersetzen.

Der Antrag ist an das Bezirksgericht zu richten, in dessen Sprengel sich die Liegenschaft befindet.

In einem solchen Verfahren besteht (in 1. und 2. Instanz) keine Anwaltspflicht, Sie können daher einen Termin beim Gericht vereinbaren und dann den Antrag "zu Protokoll geben". Sie benötigen dazu jedenfalls detaillierte Dokumente, aus denen hervorgeht, wie die Änderung baulich erfolgen soll (Materialien, Maße, Art der Montage etc.). Gut wären auch Bilder von vergleichbaren Lösungen und natürlich auch Fotos vom Gebäude samt zB Skizzen der Überdachung.

Die Judikatur ist bei derartigen Änderungen übrigens relativ streng. Ich sehe Ihre Chancen, sich da gegen den unwilligen Miteigentümer durchzusetzen, leider eher "unter 50%".
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Bing [Bot], Google [Bot] und 147 Gäste