Guten Tage Forummitglieder,
ich hätte eine allgemeine Frage bezüglich Verkehrsrecht. Verleiht ein Autobesitzer/Eigentümer/Halter sein Fahrzeug wissentlich an eine Person ohne Lenkerberechtigung und dieser verursacht in Anwesenheit des Besitzers einen Fahrzeugschaden samt Personenschaden, welche rechtlichen Ansprüche kann der Besitzer an den Lenker stellen? Allgemein wird die Kaskoversicherung Schäden an fremden Gegenständen übernehmen mit möglicher Regressforderung, welche möglicherweise dann unter Besitzer und Lenker aufzuteilen ist. Kann der Fahrzeugbesitzer Forderungen geltend machen bezüglich seines Fahrzeugs oder Personenschaden (Totalschade, Restkredit für damaligen Kauf samt Zinsen, Schmerzensgeld), obwohl die Leihgabe an eine Person ohne Lenkerberechtigung wissentlich erfolgte?
Folgender Präzidenzfall weißt eine 1:1 Schuld zu: RS0026797
Jedoch stammt dieser aus dem Jahr 1978 und entspricht möglicherweise nicht mehr den heutigen Bestimmungen.
Vielen Dank schonmal für sämtliche Informationen
Leihgabe Fahrzeug an Person ohne Lenkberechtigung
-
- Beiträge: 1
- Registriert: 31.01.2024, 14:13
Re: Leihgabe Fahrzeug an Person ohne Lenkberechtigung
Sehr geehrter Forumteilnehmer!
Der Fahrzeughalter hat vor Überlassen des KFZ sicherzustellen, dass jener Lenker die gültige Berechtigung für das jeweilige KFZ besitzt.
Sollte keine Überprüfung des Halters stattgefunden haben, so handelt man fahrlässig - bei Kenntnis kommt Vorsatz noch dazu.
Rechtlich gesehen bzw. etwaige Ansprüche betreffend:
Bei Fahrlässigkeit ist es eine Streitfrage. Wie lange kennt man die Person? War die Person vorher im Besitz des FS und verschwieg ein Entziehen?
Bei Vorsatz - bestehen erstes keine rechtl. Ansprüche ggü. dem Lenker, teilt sich aber ev. eine Suite im Resort Gitterblick.
MfG
Der Fahrzeughalter hat vor Überlassen des KFZ sicherzustellen, dass jener Lenker die gültige Berechtigung für das jeweilige KFZ besitzt.
Sollte keine Überprüfung des Halters stattgefunden haben, so handelt man fahrlässig - bei Kenntnis kommt Vorsatz noch dazu.
Rechtlich gesehen bzw. etwaige Ansprüche betreffend:
Bei Fahrlässigkeit ist es eine Streitfrage. Wie lange kennt man die Person? War die Person vorher im Besitz des FS und verschwieg ein Entziehen?
Bei Vorsatz - bestehen erstes keine rechtl. Ansprüche ggü. dem Lenker, teilt sich aber ev. eine Suite im Resort Gitterblick.
MfG
Re: Leihgabe Fahrzeug an Person ohne Lenkberechtigung
Aufgrund des zeitlichen Ursprungs, wird das der Fragesteller wohl nicht mehr wahrnehmen. Seine Behauptung nach der ersten Frage deckt sich mit dem, was woanders folgendermaßen beschrieben wurde:
Grundsätzlich haftet nach § 5 Abs.1 EKHG der Fahrzeughalter für Schäden nach diesem Gesetz. Dies gilt auch für das wissentliche Überlassen eines Fahrzeugs an einen Unbefugten (§ 6 Abs.2 EKHG). Der Ersatz des Schadens kann vom Benutzer gefordert werden, sofern das Verschulden des Unfalls von niemanden anderen verursacht worden ist (siehe auch § 7 Abs.1 EKHG).alles2 hat geschrieben: ↑11.11.2024, 23:52Laut § 26 KHVG (Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz) sind alle Personen mitversichert, die mit Wissen und Willen des Fahrzeughalters beim Betrieb des Fahrzeuges tätig sind (siehe auch § 3 Z 3 Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz EKHG). Der Versicherungsträger haftet demnach solidarisch mit dem Versicherungsnehmer.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Wer ist online?
Mitglieder in diesem Forum: Google Adsense [Bot] und 62 Gäste