Exekution / Verwechslung

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JUSLINE
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Exekution / Verwechslung

Beitrag von JUSLINE » 15.04.2003, 14:50

Hi!



Ich habe letzte Woche plötzlich, ohne jemals etwas von folgendem Fall gehört zu haben, einen Brief erhalten, in dem mir mitgeteilt wurde, dass Exekution gegen mich geführt werden soll.



Der Fall betrifft eine ausstehende Zahlung für ein gemietetes Auto. Die Vermieterfirma hat auf diese Zahlung geklagt; die Klage wurde an der Wohnadresse des Geklagten hinterlegt, was mittlerweile als zugestellt gilt und somit gültig ist (Klage ist aufrecht).



Nachdem der Verpflichtete (er hat den GLEICHEN Namen wie ich) seiner Zahlung nicht nachgekommen ist, wurde versucht, gegen ihn Exekution zu führen.



Offenbar suchte der Kläger nach der neuen Adresse des Beklagten, und meint nun anscheinend, ihn in mir gefunden zu haben (Zustelladresse der Exekution ist meine Adresse).



Folge: Die Exekution wurde nun mir zugestellt.



Ich kann lückenlos mit Meldezetteln beweisen, dass ich an der Adresse des Beklagten niemals wohnhaft war.



Bei Gericht habe ich nun den Antrag gestellt, die Exekution aufzuschieben, sowie Einspruch gegen die ursprüngliche Zahlung erhoben.



Mir wurde gesagt, dass ich einen Teil des Exekutionsbetrages hinterlegen muss, da sonst ein Aufschub der Exekution unmöglich ist.



Meine Frage:

Ist das rechtlich korrekt, und wie hoch könnte dieser Betrag sein?

Eigentlich ist mir diese Hinterlegung völlig unverständlich, da ich mit dem Fall nie etwas zu tun hatte.



Weitere Frage:

Es soll eine Verhandlung über den Fall stattfinden. Habe ich mit meinen Beweisen zu befürchten, dass tatsächlich dem Kläger rechtgegeben wird, und die Forderung somit gegen mich besteht?



Vielen Dank im Voraus für eure Auskünfte






DorisMihokovic
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RE: Exekution / Verwechslung

Beitrag von DorisMihokovic » 15.04.2003, 19:08

Ein nahezu identischer Fall wurde erst vergangene Woche in der Sendung "Volksanwalt" geschildert. Am besten nehmen Sie ehestens Kontakt mit der Volksanwaltschaft auf oder wenden Sie sich am Amtstag des zustaendigen Gerichts an einen Rechtspfleger oder den zustaendigen Richter.

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JUSLINE
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RE: Exekution / Verwechslung

Beitrag von JUSLINE » 28.04.2003, 12:17

> Ich habe letzte Woche plötzlich, ohne jemals etwas von folgendem Fall gehört zu haben, einen Brief erhalten, in dem mir mitgeteilt wurde, dass Exekution gegen mich geführt werden soll.



Von wem haben Sie den Brief erhalten, - vom Rechtsanwalt des Gläubigers oder vom Gericht? Ihren Worten nach nehme ich an: Vom Gläubiger bzw. dessen Rechtsanwalt.

>

> Der Fall betrifft eine ausstehende Zahlung für ein gemietetes Auto. Die Vermieterfirma hat auf diese Zahlung geklagt; die Klage wurde an der Wohnadresse des Geklagten hinterlegt, was mittlerweile als zugestellt gilt und somit gültig ist (Klage ist aufrecht).



Was heißt, dass die Klage aufrecht ist, was meinen Sie damit? Liegt ein Zahlungsbefehl vor, der rechtskräftig und vollstreckbar ist? (Nehme ich an, muss aber nicht sein, - Sie können auch gemeint haben, dass derzeit das Verfahren über die Klage (wieder) läuft, - Sie haben ja nun offensichtlich Einspruch erhoben (siehe unten).



> Nachdem der Verpflichtete (er hat den GLEICHEN Namen wie ich) seiner Zahlung nicht nachgekommen ist, wurde versucht, gegen ihn Exekution zu führen.



Gibt es da schon eine rechtskräftige und vollstreckbare Exekutionsbewilligung? Oder wurde eine solche erstmals an Ihre Adresse "zugestellt"? Der Unterschied ist mE deshalb wesentlich, weil nur im zweiten Fall auch eine Aufschiebung der Exekution gem. § 42 Zi 7 EO in Frage kommt.

>

> Offenbar suchte der Kläger nach der neuen Adresse des Beklagten, und meint nun anscheinend, ihn in mir gefunden zu haben (Zustelladresse der Exekution ist meine Adresse).



Wurde Ihnen die "erste" Exekutionsbewilligung zugestellt oder aber ein nachfolgender Beschluss in diesem Exekutionsverfahren? Es steht Ihnen mE ein Rekursrecht gegen den Beschluss zu. Im ersten Fall kann die Aufschiebung der Exekution angeordnet werden, im zweiten Fall kann einem Rekurs hemmende Wirkung zuerkannt werden (§ 524 ZPO)= das Exekutionsverfahren wird vorläufig nicht weitergeführt, bis zum Abschluss des Rekursverfahrens.



Diese einstweilige Hemmung des Beschlusses kann vom Gericht über Antrag verfügt werden, wenn aus dieser Hemmung der Gegenpartei keinunverhältnismäßiger Nachteil erwachst undsonst der Zweck des Rekurses vereitelt würde (§ 524 Abs. 2 ZPO)



> Folge: Die Exekution wurde nun mir zugestellt.

>

> Ich kann lückenlos mit Meldezetteln beweisen, dass ich an der Adresse des Beklagten niemals wohnhaft war.



Wenn Sie also eine Person sind, die nach dem Inhalt der Klage als Beklagte/r nicht gemeint gewesen sein kann, dann sind Sie mangels (richtiger) Bezeichnung als Partei durch die Zustellung der Klage, des Zahlungsbefehls, nicht Partei des Verfahrens geworden. Die andere Person, die mit der Klage gemeint gewesen sein dürfte, ist dann Partei geworden. Ob ein gegen sie ergangener Zahlungsbefehl tatsächlich rechtsgültig zugestellt worden ist, steht auf einem anderen Blatt, - es sollte eigentlich im Interesse dieser Partei liegen, dass er/sie selbst gegen den Zahlungsbefehl Einspruch erhebt. Ich verstehe jetzt nicht ganz: Warum haben das Sie gemacht? Oder waren Sie vielleicht doch (mag sein irrtümlich) persönlich mit dieser Klage vom Kläger gemeint?



> Bei Gericht habe ich nun den Antrag gestellt, die Exekution aufzuschieben, sowie Einspruch gegen die ursprüngliche Zahlung erhoben.



Rekurs oder Einspruch gegen einen Zahlungsbefehl?

>

> Mir wurde gesagt, dass ich einen Teil des Exekutionsbetrages hinterlegen muss, da sonst ein Aufschub der Exekution unmöglich ist.

>

> Meine Frage:

> Ist das rechtlich korrekt, und wie hoch könnte dieser Betrag sein?



In § 44/2 EO sind die Fälle aufgezählt, in denen die Aufschiebung der Exekution von einer entsprechenden Sicherheitsleistung des Antragsstellers abhängig zu machen ist. Aber vielleicht stellt sich für Sie das Problem einer Sicherheitsleistung ja gar nicht.



Ich hoffe, Sie haben Ihr Problem - die Anfrage liegt ja schon Tage zurück - mittlerweile befriedigend gelöst. Natürlich unter Einschaltung des Gerichts bzw. der Stellen, die von den Dame, die vorher schon auf Ihre Frage reagiert hat, genannt wurden.



Aber ansonsten sollten Sie bedenken, dass die Frist für einen Rekurs im Exekutionsverfahren zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses beträgt, und dass Sie innerhalb dieser Frist ein Rechtsmittel, dass Sie allenfalls jetzt noch nicht ausgeführt haben, das Ihnen aber zusteht, ausführen sollten!



Mein Wissen ist schon ein bisserl eingerostet, da ich die Juristerei schon seit ein paar Jahren kaum betrieben habe, und hier mit einer alten Gesetzesausgabe (Angst-Jakusch-Pimmer, EO 12 (1989) sitze sowie einer älteren Auflage von Rechberger-Simotta, Grundriß des Österreichischen Zivilprozeßrechts, 4. Auflage Wien 1994; Da könnte sich mittlerweile etwas geändert haben.



> Eigentlich ist mir diese Hinterlegung völlig unverständlich, da ich mit dem Fall nie etwas zu tun hatte.



Solche Fälle kommen vor, die "betreibende Parteien" bzw. deren Rechtsvertreter auf verschiedene Weisen nach den "abhanden gekommenen" Beklagten/verpflichteten Parteien suchen (z.B. Meldeanfrage, Auskunfteien..) und es da zu Irrtümern kommen könnte. Haben Sie eigentlich schon im Büro des Gläubigers bzw. dessen Rechtsanwaltes (bzw. Rechtsanwältin) angerufen und Ihren Fall dargelegt? Die müssten doch eigentlich entsprechend reagieren, wenn Sie dort nachweisen, dass Sie "es nicht sind"..



Hoffe, Ihnen geholfen zu haben, ohne Gewähr.



MA.



>

> Weitere Frage:

> Es soll eine Verhandlung über den Fall stattfinden. Habe ich mit meinen Beweisen zu befürchten, dass tatsächlich dem Kläger rechtgegeben wird, und die Forderung somit gegen mich besteht?

>

> Vielen Dank im Voraus für eure Auskünfte

>

>


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RE: Exekution / Verwechslung

Beitrag von JUSLINE » 29.04.2003, 09:35

Zusammenfassend: Sollte Ihr Problem bislang noch nicht gelöst sein, sollten Sie unbedingt weitere qualifizierte rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen. Denn es könnte sein- so wie Sie den Fall geschildert haben, dass Sie die falschen Rechtsbehelfe ergriffen haben.



Aber wirklich beurteilen kann man das nur, wenn man die Unterlagen sieht.



Sie könnten sich auch an eine Erste Anwaltliche Auskunft (Rechtsanwaltskammer für Wien, Telefonbuch) wenden, das kostet vorerst nichts.



Beneide Ihre Situation nicht.



Grüße MA.

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RE: Exekution / Verwechslung

Beitrag von JUSLINE » 27.10.2003, 06:35

Sie dürften ein sogenannter "Zwilling" sein, also jemand, der denselben Namen hat wie derjenige, der exekutiert werden sollte. Mein Tipp: einspruch gegen den Zahlungsbefehl einlegen und sämtliche Beweise vorlegen.


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