Fortführung der Exekution nach offenkundiger Zahlungsunfähigkeit

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AnitaDC/SC
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Fortführung der Exekution nach offenkundiger Zahlungsunfähigkeit

Beitrag von AnitaDC/SC » 09.01.2024, 15:24

Liebe Team,

nach § 49a 3 EO ist das Exekutionsverfahren auf Antrag des betreibenden Gläubigers fortzusetzen, wenn
1. er bescheinigt, dass die Zahlungsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, oder
2. das Insolvenzgericht einen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Zahlungsunfähigkeit oder mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen hat, oder
3. ein über das Vermögen der verpflichteten Partei eröffnetes Insolvenzverfahren aufgehoben wurde oder
4. nicht binnen drei Monaten über einen Antrag des betreibenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der verpflichteten Partei entschieden wurde.

Nun habe ich folgende Frage:
Wie soll ich das nicht mehr Vorliegen der Zahlungsunfähigkeit bescheinigen? Ich kann es lediglich im Antrag behaupten. Würde dies für eine Bewilligung des Exekutionsantrages reichen?

Ziffer 2. bis 4. trifft in meinem Fall sowieso nicht zu.

Schon jetzt vielen Dank für eure Hilfe.



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