Umkehrschluss bei Gesetzen
Verfasst: 23.12.2023, 19:29
In meinem Übungsbuch steht:
Ist eine Aufzählung wie im Fall von § 3a Abs 2 KSchG taxativ, ist ein Umkehrschluss (argumentum e contrario) geboten. … Es ist in solchen Fällen allerdings Vorsicht geboten und stets zu prüfen, ob tatsächlich eine taxative Aufzählung vorliegt. Liegt eine demonstrative Aufzählung vor, trägt das argumentum e contrario gerade nicht. Welche Art von Aufzahlung vorliegt, ist wiederum durch Interpretation zu ermitteln.“
Was ist überhaupt eine demonstrative Aufzählung und wie unterscheidet sich diese von einer taxativen?
Ist eine Aufzählung wie im Fall von § 3a Abs 2 KSchG taxativ, ist ein Umkehrschluss (argumentum e contrario) geboten. … Es ist in solchen Fällen allerdings Vorsicht geboten und stets zu prüfen, ob tatsächlich eine taxative Aufzählung vorliegt. Liegt eine demonstrative Aufzählung vor, trägt das argumentum e contrario gerade nicht. Welche Art von Aufzahlung vorliegt, ist wiederum durch Interpretation zu ermitteln.“
Was ist überhaupt eine demonstrative Aufzählung und wie unterscheidet sich diese von einer taxativen?