Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

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XXMSXX
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Registriert: 20.12.2023, 22:35

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Beitrag von XXMSXX » 20.12.2023, 22:55

Liebe User!

Zum Thema wie oben im Betreff angegeben - meine Lage:

Ich wurde im Jahre 2020 (nur im Besitz der Klasse AM) mit 0,79 Promille im Blut von der Polizei angehalten.
Führerschein wurde mir NICHT entzogen.

Im Jahre 2021 bekam ich die Klasse B, entzogen wurde mir dieser 2022 durch Nichtabsolvierung der MPA + Nachschulung mit Probezeitverlängerung von 2 Jahren - Ende Probezeit 02/2026.

Leider bekomme ich dadurch den "Taxischein" nicht - da ich anscheinend lt. §4 FSG nicht als verlässlich zähle und durch die Probezeit die Anforderung nicht erfülle. - Somit wird alles durch die BH blockiert.

Jetzt der Funfact:

Ein Taxilenker der verurteilt wurde aufgrund eines Finanzdeliktes/Betruges im 6-stelligen Bereich, einer Verurteilung zu ca. 18 Monaten, davon 6 unbedingt - hat den Taxischein behalten dürfen bzw. bekommen.

Ein Taxilenker der Gäste von einem Hotel zu einem Flughafen gebracht hatte und mehr als 0,8 Promille im Blut der Führerschein für 1 Monat entzogen wurde - der durfte seinen Taxischein behalten.

Ein Taxilenker der privat mit mehr als 0,8 Promille im Blut angehalten wurde - durfte den Taxischein behalten.

Mir wurde der Führerschein der Klasse B - nicht aufgrund eines schweren Verstoß gemäß §4 FSG entzogen - auch die Klasse AM behielt ich 2020 - 400,00 Euro Strafe waren fällig.

Wie stehen meine rechtlichen Möglichkeiten? - Diese Taxischeinsache hat für mich so vor und hinten keinen Sinn.

Danke!

LG



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