Staatsbürgerschaft - Austritt aus bisherigem Staatsverband problematisch

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RomanM
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Registriert: 18.12.2023, 16:25

Staatsbürgerschaft - Austritt aus bisherigem Staatsverband problematisch

Beitrag von RomanM » 18.12.2023, 16:35

Guten Tag!

Meine Gattin, ukrainische Staatsbürgerin, seit 7 Jahren mit mir als Österreicher verheiratet und knapp 10 Jahre in Ö ansäßig, befindet sich gerade im Prozess die österreichische Staatsbürgerschaft zu erlangen. Nach erfolgreichem Abschluss aller Vorprozeduren hat sie nun den Bescheid bekommen aus dem bisherigem Staatsverband austreten zu müssen.
In der Ukraine sind aber schon seit längerer Zeit und nun während des aktuellen Kriegs noch verschärfend keine Staatsbürger mehr entlassen worden. In Deutschland wurde dies auch schon anerkannt, siehe diese Auszüge:

„...mit anhaltender Fortdauer des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine haben vermehrt im Einbürgerungsverfahren befindliche ukrainische Staatsangehörige darauf hingewiesen, dass Gesuche über den Austritt aus der Staatsangehörigkeit der Ukraine nicht mehr bearbeitet werden.
<...>
... Entlassungsanträge schlicht nicht bearbeitet werden, etwa weil staatliche Strukturen, welche die Entlassung vornehmen könnten, nicht bestehen oder nicht handlungsfähig sind und in einem absehbaren Zeitraum Entlassungen aus der Staatsangehörigkeit nicht erreicht werden können...
<...>
Ein Fall der faktischen Unmöglichkeit der Entlassung ist mithin auch gegeben, wenn aufgrund kriegsbedingter Einschränkungen die Durchführung von Entlassungs- und Registrierungsverfahren faktisch ausgesetzt ist. Da diese Beschränkungen bereits seit einem halben Jahr andauern und gegenwärtig aufgrund des anhaltenden Kriegsgeschehens nicht absehbar ist, dass Entlassungs- und Registrierungsverfahren in einem überschaubaren Zeitraum wieder durchgeführt werden können, werden die Voraussetzungen einer faktischen Unmöglichkeit der Entlassung als erfüllt angesehen, so dass gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 StAG von der Aufgabe der ukrainischen Staatsangehörigkeit für die Einbürgerung abzusehen ist.“


Wir hatten diesbezüglich mit unserer Behörde Kontakt und nun folgende Info erhalten:

Gemäß § 20 Abs. 3 Z2 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 ist die Staatsbürgerschaft, deren Verleihung zugesichert wurde, zu verleihen, sobald der Fremde nachweist, dass ihm die für das Ausscheiden aus seinem bisherigen Staatsverband erforderlichen Handlungen nicht möglich oder nicht zumutbar waren.

Aufgrund des Krieges können Sie nicht endgültig aus Ihrem bisherigen Staatsverband ausscheiden, daher werden Sie gemäß § 34 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 eingebürgert. Dies bedeutet, dass Sie uns eine Bestätigung von der Botschaft überbringen, wo bestätigt wird, dass Sie die endgültige Entlassung aus dem ukrainischen Staatsverband beantragt haben.

Sobald Sie uns die Bestätigung von der Botschaft übermittelt haben wird Ihr Verfahren weiter geführt und Ihnen wird die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Gemäß § 34 StbG 1985 haben Sie 2 Jahre Zeit uns die endgültige Entlassung aus dem ukrainischen Staatsverband zu übermitteln, falls nicht ist gemäß § 34 Abs.1 Z1 StbG 1985 die österreichische Staatsbürgerschaft zu entziehen, wenn Sie vor mehr als zwei Jahren durch Verleihung oder durch die Erstreckung der Verleihung nach diesem Bundesgesetz erworben haben.


So weit so gut. Was uns jetzt allerdings noch unklar ist, ist der Punkt mit den 2 Jahren Zeit um die uktainische Staatsbürgerschaft zu verlieren. Der Krieg wird wohl kaum in den nächsten 2 Jahren ein Ende finden und somit ist eine Änderung der Situation aktuell nicht absehbar.
Was passiert dann also wenn meine Gattin die österreichische Staatsbürgerschaft erhält, nach 2 Jahren allerdings nicht aus dem ukrainischen Staatsverband austreten konnte? Wird diese Frist dann verlängert oder verliert sie die österreichische Staatsbürgerschaft wieder? Bislang konnte ich noch keine eindeutige Antwort darauf erkunden.



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