Also bei einer Derogation ist es ja so, dass ein Sachverhalt mindestens 2 Tatbestände erfüllt, die im Widerspruch zueinander stehen. (Normwiderspruch) Und wenn es so ist, dass die Tatbestände verschiedenen sachlichen oder persönlichen Geltungsbereich erfüllen, dann: lex specialis derogat legi generali. —>Spezielle Regelung hebt die allgemeinere Regelung auf.
Ich wunder mich wie das sein kann, dass ein Sachverhalt überhaupt 2 Tatbestände erfüllen kann, wenn diese Tatbestände unterschiedliche sachliche Geltungsbereiche haben.
Mir fällt kein Beispiel ein, wo ich widersprüchliche Normen auf denselben Sachverhalt anwenden könnte & dann derogieren müsste.
Wie kann es in diesem Sinne überhaupt zu einer Derogation kommen? (Ich hoffe die Frage ist verständlich ^^ )
Derogation
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Re: Derogation
Beispiele:
1, Alle diesem Bundesgesetz widersprechenden Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.“
2. „§ 4 des XY-Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 [oder mit Wirkung vom 1. Januar 2013] außer Kraft.“ Insbesondere werden dann § 1 bis § 3 des betreffenden Gesetzes davon nicht berührt und bleiben in Kraft.
Üblicherweise geht des spätere Gesetz dem früheren vor, aber wenn das spätere Gesetz allgemeiner ist, als das frühere, gilt: derogiert das spezielle Gesetz das allgemeine (lex specialis derogat legi generali)-
1, Alle diesem Bundesgesetz widersprechenden Bestimmungen in anderen Bundesgesetzen treten mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes außer Kraft.“
2. „§ 4 des XY-Gesetzes tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 [oder mit Wirkung vom 1. Januar 2013] außer Kraft.“ Insbesondere werden dann § 1 bis § 3 des betreffenden Gesetzes davon nicht berührt und bleiben in Kraft.
Üblicherweise geht des spätere Gesetz dem früheren vor, aber wenn das spätere Gesetz allgemeiner ist, als das frühere, gilt: derogiert das spezielle Gesetz das allgemeine (lex specialis derogat legi generali)-
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Re: Derogation
Beispiel aus dem PSK:
Die Gültigkeit der Bürgschaft setzt Schriftlichkeit voraus. § 1346 Abs 2 ABGB ist nämlich eine Ausnahme (lex specialis), die dem Grundsatz der Formfreiheit (lex generalis) vorgeht.
Einfach gesagt: Normalerweise haben wir den Grundsatz der Formfreiheit. Aber es gibt die speziellere Norm § 1346 ABGB (Schriftlichkeit bei Bürgschaft), welche dem allgemeinen Grundsatz der Formfreiheit vorgeht.
Die Gültigkeit der Bürgschaft setzt Schriftlichkeit voraus. § 1346 Abs 2 ABGB ist nämlich eine Ausnahme (lex specialis), die dem Grundsatz der Formfreiheit (lex generalis) vorgeht.
Einfach gesagt: Normalerweise haben wir den Grundsatz der Formfreiheit. Aber es gibt die speziellere Norm § 1346 ABGB (Schriftlichkeit bei Bürgschaft), welche dem allgemeinen Grundsatz der Formfreiheit vorgeht.
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