Scheidungsklagesverfahren

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Nadine884
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Scheidungsklagesverfahren

Beitrag von Nadine884 » 22.11.2023, 21:25

Anfrage bezüglich der Verfahren in einer Scheidungsklagesverfahren nach verschuld in Österreich:
Es handelt sich um ein besonders komplexes Verfahren mit vielen Zeugen, das bereits seit einigen Jahren läuft.
Die Frage ist, ob es in einem derartigen fortgeschrittenen Prozess zulässig ist, ein Schriftstück mit neuen Beweisen zur eigenen Verteidigung und neuen Anschuldigungen vorzulegen, die entscheidend für den Ausgang des Verfahrens sein können.

Danke



MG
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Re: Scheidungsklagesverfahren

Beitrag von MG » 24.11.2023, 14:24

Primär sollten Sie sich mit dieser Frage an Ihre/n RA wenden.

Neue Beweise, also Urkundevorlagen, Zeugeneinvernahmen oä. werden vom Gericht zurück gewiesen, wenn man schon früher hätte tätig werden können und wenn durch diese neuen Beweise etc. eine Verzögerung des Verfahrens zu erwarten ist. (s. unten § 179 ZPO).

Man wird es im Regelfall aber - wenn man die Beweise als wirklich wichtig einstuft - probieren, diese Beweise ins Verfahren zu bekommen.

Es kann dann eben passieren, dass das Gericht dies nicht zulässt, oder aber auch, dass die dadurch zusätzlich entstehenden Kosten (weil das Gericht zB nur deshalb eine weitere Verhandlung benötigt) die Kosten dieser zusätzlichen Verhandlung zu tragen hat, auch wenn man das Verfahren gewinnt (so genannte "Kostenseparation", s. unten § 48 ZPO)

§179 ZPO: Die Parteien können bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung neue auf den Gegenstand dieser Verhandlung bezügliche tatsächliche Behauptungen und Beweismittel vorbringen. Solches Vorbringen kann jedoch vom Gericht auf Antrag oder von Amts wegen zurückgewiesen werden, wenn es, insbesondere im Hinblick auf die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens (§ 182a), grob schuldhaft nicht früher vorgebracht wurde und seine Zulassung die Erledigung des Verfahrens erheblich verzögern würde. Gegen den Beschluss ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.

§. 48.
(1)Werden einer Partei dadurch, daß ihr Gegner schuldhaft tatsächliche Anführungen oder Beweisanbietungen verspätet vorbringt, oder lediglich durch Zwischenfälle, die infolge eines Verschuldens des Gegners oder eines ihm widerfahrenen Zufalles im Laufe des Verfahrens eintreten, Kosten verursacht, so kann ihr das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen den Ersatz dieser Kosten unabhängig vom Ausgange des Rechtsstreites zusprechen. Ist im Zeitpunkt dieser Entscheidung nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten festzustellen, welche Kosten durch die Verspätung beziehungsweise den Zwischenfall verursacht worden oder wie hoch sie sind, so ist der Ersatzbetrag in sinngemäßer Anwendung des § 273 zu bestimmen.
(2)Die Partei, welcher der Ersatz solcher Kosten bereits während des Rechtsstreites zugesprochen wurde, ist zu deren Wiedererstattung auch dann nicht verpflichtet, wenn sie in der Hauptsache zum Ersatze der Gerichtskosten verurtheilt wird.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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