Erben zu gleichen Teilen

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Katze2
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Erben zu gleichen Teilen

Beitrag von Katze2 » 08.10.2023, 15:45

Hallo,
Wenn in einem Testament steht:" Die Personen x,y,z sind Haupterben zu gleichen Teilen" und
Person x erbt ein Haus
Person y eine Wohnung und
Person z ein Motorrad
Muss dann Person x der Person z etwas zahlen ( einen Ausgleich) , denn ein Haus ist ja mehr wert, als ein Motorrad?
LG



Katze2
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Re: Erben zu gleichen Teilen

Beitrag von Katze2 » 11.10.2023, 15:24

Hallo, vielleicht kann mir jemand wenigstens sagen, wo ich nachschauen kann? Es geht um eine prinzipielle Frage, wenn drei Personen zu gleichen Teilen erben, aber die Sachen, die sie erben, unterschiedliche Werte haben.

schanzenpeter
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Re: Erben zu gleichen Teilen

Beitrag von schanzenpeter » 11.10.2023, 17:47

Habe dazu nur folgendes gefunden:
Hat der Verstorbene mehrere Personen unbestimmt als Erben eingesetzt, so erben sie zu gleichen Teilen. § 556. Hat der Verstorbene mehrere Personen als Erben zu bestimmten, die Verlassenschaft nicht erschöpfenden Erbteilen eingesetzt, so fällt der übrige Teil an die gesetzlichen Erben.

alles2
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Re: Erben zu gleichen Teilen

Beitrag von alles2 » 12.10.2023, 01:35

Ich halte es stets für mühselig, auf Dinge einzugehen, in denen nur Teile eines Ganzen präsentiert wird. Denn oft sind es dann nur jene Bruchstücke, die der Fragesteller für bedeutend hält. So bleibt im Raum stehen, ob es Schenkungen zu Lebzeiten des Verstorbenen gab, weiteren Nachlass und andere Erben gibt. Kann mir durchaus vorstellen, dass die letztwillige Verfügung schon vor geraumer Zeit verfasst wurde. Zumindest kennt man seit der Erbrechtsreform 2017 keine Haupterben (oder Noterben - nun Pflichtteilsberechtigte) im wörtlichen Sinne mehr, wie es noch davor unter § 786 ABGB der Fall war. Mit dem Begriff sollte vermittelt werden, dass diese Erben mit dem Großteil der Verlassenschaft bedacht werden. Die erste Zeile des Auszugs aus dem Testament klingt wie eine unbestimmte Erbeinsetzung nach § 555 ABGB. Bei der konkreten Zuteilung gewisser Objekte handelt es sich wiederum um bestimmte Erbteile, wie es vom bereits erwähnten § 556 ABGB umfasst ist.

Daher ist wohl davon auszugehen, dass der Erblasser es nicht in die Hände des Gerichts geben wollte, wer was bekommt, oder er es unter keinen Umständen haben wollte, dass die betroffenen Vermögenswerte allen dreien gehört. Beim Rest der Verlassenschaft würde das Nachlassgericht danach trachten, dass eine ausgewogene Aufteilung herrscht. Gibt es diesen nicht oder wird bei wem der ihm zustehende Pflichtteil (evtl. dessen Entzug oder Minderung beachten) nicht gedeckt, entsteht für diese Personen ein Anspruch in Geld bis zum verhältnismäßigen Wert der Verlassenschaft gegenüber den anderen Erben. Üblicherweise sollte dahingehend mit den anderen Beteiligten (über den Gerichtskommissär) eine Einigung erzielt werden. Gelingt das nicht, könnte der geforderte Geldbetrag in Form einer Klage gerichtlich geltend gemacht werden, wobei dem eine ordentliche Berechnung des Verlassenschaftswertes vorangehen sollte. Konflikte sind vorprogrammiert, wenn der Marktwert zum finanziellen Engpass beim Übernehmer führen würde.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Katze2
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Re: Erben zu gleichen Teilen

Beitrag von Katze2 » 13.10.2023, 17:32

Danke erstmal für Eure Antworten!
Und sorry für die missverständliche Ausdrucksweise.
Der zukünftige Erblasser lebt.
Er hat keine Pflichtteilerben.
Er war schon beim Notar um sich zu informieren, dieser sagte, man müsse dazuschreiben : " die drei Haupterben xyz erben zu gleichen Teilen" , deswegen die Frage. Das sind nämlich keine gleichen Teile.
( andere Erben gibts nicht)

Es geht um die Formulierung, dass
1. es so geteilt wird, wie der Erblasser es haben will und
2. keiner danach den anderen etwas zahlen muss um sein Erbe zu erhalten.

alles2
Beiträge: 3319
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Re: Erben zu gleichen Teilen

Beitrag von alles2 » 15.10.2023, 21:57

Wie gesagt, wir wissen noch immer nicht, ob wer schon mit Schenkungen bedacht worden ist und welche sonstige Vermögenswerte es noch geben könnte. Das würde alles im Nachlassverfahren seine Berücksichtigung finden. Ungeachtet dessen sind die Werte der Objekte unbekannt, während der Erblasser im Wesentlichen nur darauf achten sollte, dass im Normalfall jeder zumindest seinen Pflichtteil bekommt, damit der eine dem anderen nichts ausbezahlen bräuchte.
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