Erbrecht - Genossenschaftswohung

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Eigenbau
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Erbrecht - Genossenschaftswohung

Beitrag von Eigenbau » 03.10.2023, 14:34

Liebe Forumsmitglieder!

Ich möchte hinsichtlich des Todes meines Schwiegervaters folgende Fragen stellen:

Nachdem dieser mit seiner Ehegattin in einer Genossenschaftswohnung - Mietwohnung - lebte, möchte ich fragen wie es sich verhält wenn die Witwe das "Erbe" NICHT annimmt. Geht die Wohnung das Mietrecht an sie über, der Genossenschaftsanteil wurde von der Tochter sozusagen als "Kredit" für beide vergeben und wurde NICHT vom Verstorbenen bezahlt.

Ihr Ehegatte hatte noch eine Firma und war als GF allein vertretungsberechtigt, als Gesellschafter hatte er 51 % und 49 % hatte bzw. hat ein "Russischer Staatsbürger", welcher auf Grund des Krieges schwer erreichbar ist.

Hat die Witwe, wenn Sie das Erbe NICHT annimmt irgendwelche Pflichten?

Wenn die Kinder eine bedingte Erbserklärung abgeben, welche Pflichten hätten diese betreffend der Firma?

Da der Russische Staatsbürger praktisch jetzt alleine als Gesellschafter auftritt, wie kann er einen "Gesellschafterbeschluss" zwecks Schließung der Firma "notariell beglaubigen" lassen . Dies wird "derzeit" doch in Russland sicherlich sehr schwierig sein. Derzeit gibt es KEINEN Geschäftsführer und niemand in der Familie kann das Unternehmen sprich Firma weiter führen.

Ich bitte um Ratschläge und Informationen zu meinen Fragen.

Recht herzlichen Dank.



alles2
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Re: Erbrecht - Genossenschaftswohung

Beitrag von alles2 » 04.10.2023, 11:07

Hatte das Ehepaar in der Wohnung den gemeinsamen Lebensmittelpunkt, hat die Gattin unabhängig vom Eintritt des Erbfalls und bei einer Erbausschlagung nach § 805 ABGB das Mietrecht nicht verwirkt, weil es sich nicht um - eventuell zu verbüchernde - Vermögenswerte handelt und daher mit dem Ableben des Erblassers nicht erlöscht, sondern von Gesetzes wegen ohne Einantwortung bzw. ohne richterlichen Beschluss auf die Erben übergeht.

Wenn es um einen möglichen Eigentümerwechsel bei einem Betrieb des Erblassers geht, sieht es da schon anders aus. Bei einer Erbausschlagung bräuchte man sich da keine größeren Sorgen machen. Bei der Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung nach § 802 ABGB sähe die Sachlage schon anders aus, da es für das Fortbetriebsrecht - so wie bei Liegenschaften - eines gerichtlichen Einantwortungsbeschlusses bedürfte. Weil aber vor wenigen Tagen ein ähnliches Anliegen (jedoch hinsichtlich der Pflichten und Rechte bei einer Erbausschlagung) gebracht wurde und ich gerade viel um die Ohren habe, würde ich bei Bedarf näher darauf eingehen, während eventuell wer anderer vorpreschen möge. Ansonsten möchte ich vorerst auf folgenden Link verweisen:

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Massnahmen_im_Todesfall_eines_r_Unternehmers_-in.html

Besonders hervorgehoben sei nämlich der Hinweis, dass die Erben selbst bei einem bedingten Erbantritt unbeschränkt für die Schulden des Unternehmens haftet, wenn er das Unternehmen länger wie drei Monate nach der Einantwortung führt. Dort wird auch erklärt, wie diese Haftung ausgeschlossen werden kann.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Eigenbau
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Re: Erbrecht - Genossenschaftswohung

Beitrag von Eigenbau » 05.10.2023, 10:42

Sehr geehter User "alles2"!

Vielen Dank für Ihre Antwort, erlaube mir aber in diesem Zusammenhang noch folgendes zu Fragen:

Wenn meine Schwiegermutter das Erbe nicht antritt, kann Sie betreffend des Garagenabstellplatzes - welcher von beiden gemietet wurde - ohne weiteres kündigen.

Die Genossenschaft meinte in einer 1. Stellungnahme folgendes:
----------------------------------------------------
die Mietrechte der Wohnung und auch des Stellplatzes wurde auf Herrn und Frau ....... vertraglich abschlossen.
D.h. nach der Verlassenschaft von Herrn ....... benötigen wir eine lebende Personen, die die vertraglichen 50 % der Mietrechte vom Stellplatz gemeinsam mit Frau ........aufkündigen kann.
Wenn Frau ........ das Erbe nicht annimmt, müssten Sie einen Kurator auf Ihre Kosten bestellen, der dann die Rechte und Pflichten von Ihrem verstorbenen Gatten übernimmt.

Ich kläre dies aber noch kurz mit dem Rechtsbeistand ab, und gebe Bescheid, ob es auch eine bessere Lösung geben kann.
----------------------------------------------------

Können Sie mir da BITTE etwas mitteilen, Herr ........... hatte nie ein Auto auf seinen Namen und war und ist nicht Besitzer eines solchen, sondern Frau ...................

Vielen vielen Dank.

alles2
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Re: Erbrecht - Genossenschaftswohung

Beitrag von alles2 » 05.10.2023, 11:52

Nach wie vor muss ich mich da kurz halten! Abstellplätze gehören zu den Vollausnahmen vom Mietrechtsgesetz. Daher gelten diese Schutzbestimmungen nicht und sie hätte kein Eintrittsrecht nach diesem Gesetz bzw. könnte die Sonderrechtsnachfolge nicht antreten. Mehr dazu und in Bezug auf die Rechte und Verbindlichkeiten des Verstorbenen findet man hier:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/erben_und_vererben/1/Seite.792020.html

Es tut nichts zur Sache, ob und wie der Platz genutzt wurde oder wird. Ferner bin ich mir gerade nicht sicher, ob die Schwiegermutter den Platz kündigen möchte. Möchte sie es behalten, sehe ich keinen Grund, warum sich an dem Mietvertrag nun großartig was ändern sollte. Und ein Kurator (siehe § 277 bis 284 ABGB) wird eigentlich vom Gericht bestellt, wenn es Versäumnisse gibt, für die sich niemand verantwortlich sieht. Sollte es Vermögenswerte geben, wird er daraus entschädigt. Vielleicht ist es doch besser, wenn auf die ergänzende Stellungnahme nach der anwaltlichen Beratung der Genossenschaft gewartet werden würde.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Eigenbau
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Re: Erbrecht - Genossenschaftswohung

Beitrag von Eigenbau » 05.10.2023, 16:02

Sehr geehrter Herr "alles2"!

Recht herzlichen Dank auch für diese Antwort und der dazugehörigen Internetadresse.

Mit freundlichen Grüßen

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