Erbrecht: Pflichten als Einzelrechtsnachfolger
Verfasst: 02.10.2023, 11:25
Liebe Rechtskundige,
in Vorbereitung der Todesfallaufnahme beim Gerichtskommissär (Notar) bin ich als Alleinerbe mit einer Verlassenschaft konfrontiert, die so geringfügig ist, dass sie nach §153 bzw. §154 Außerstreitgesetz abgehandelt werden kann und mich damit nicht zum Gesamtrechtsnachfolger sondern zum Einzelrechtsnachfolger machen würde. Die Verstorbene hinterlässt ein Girokonto mit weniger als 5.000€ und eine Genossenschaftswohnung. Die Bestattungskosten übersteigen den Kontostand.
Bin ich als Einzelrechtsnachfolger ohne Erberklärung und ohne Einantwortung dazu verpflichtet, Forderungen anderer Gläubiger zu erfüllen, wenn selbst meine eigenen Ausgaben durch die Erbschaft nicht abgedeckt werden? Als Beispiele möchte ich anführen: offene Mietzahlungen nach dem Tod, Wohnungsräumung, Heiz- und Stromkosten etc. Ich selbst möchte weder die Wohnung noch den Wohnungsinhalt (auch nicht Teile daraus) übernehmen.
Ich fand dazu leider keine eindeutigen Rechtssprüche, nur Hinweise in Arbeiten zum Thema mit dem Wortlaut "für den Vermieter schwer durchsetzbar".
Danke im Voraus, für jede rechtliche Erklärung dazu!
in Vorbereitung der Todesfallaufnahme beim Gerichtskommissär (Notar) bin ich als Alleinerbe mit einer Verlassenschaft konfrontiert, die so geringfügig ist, dass sie nach §153 bzw. §154 Außerstreitgesetz abgehandelt werden kann und mich damit nicht zum Gesamtrechtsnachfolger sondern zum Einzelrechtsnachfolger machen würde. Die Verstorbene hinterlässt ein Girokonto mit weniger als 5.000€ und eine Genossenschaftswohnung. Die Bestattungskosten übersteigen den Kontostand.
Bin ich als Einzelrechtsnachfolger ohne Erberklärung und ohne Einantwortung dazu verpflichtet, Forderungen anderer Gläubiger zu erfüllen, wenn selbst meine eigenen Ausgaben durch die Erbschaft nicht abgedeckt werden? Als Beispiele möchte ich anführen: offene Mietzahlungen nach dem Tod, Wohnungsräumung, Heiz- und Stromkosten etc. Ich selbst möchte weder die Wohnung noch den Wohnungsinhalt (auch nicht Teile daraus) übernehmen.
Ich fand dazu leider keine eindeutigen Rechtssprüche, nur Hinweise in Arbeiten zum Thema mit dem Wortlaut "für den Vermieter schwer durchsetzbar".
Danke im Voraus, für jede rechtliche Erklärung dazu!