Erbrecht: Pflichten als Einzelrechtsnachfolger

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Telestes
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Erbrecht: Pflichten als Einzelrechtsnachfolger

Beitrag von Telestes » 02.10.2023, 11:25

Liebe Rechtskundige,

in Vorbereitung der Todesfallaufnahme beim Gerichtskommissär (Notar) bin ich als Alleinerbe mit einer Verlassenschaft konfrontiert, die so geringfügig ist, dass sie nach §153 bzw. §154 Außerstreitgesetz abgehandelt werden kann und mich damit nicht zum Gesamtrechtsnachfolger sondern zum Einzelrechtsnachfolger machen würde. Die Verstorbene hinterlässt ein Girokonto mit weniger als 5.000€ und eine Genossenschaftswohnung. Die Bestattungskosten übersteigen den Kontostand.

Bin ich als Einzelrechtsnachfolger ohne Erberklärung und ohne Einantwortung dazu verpflichtet, Forderungen anderer Gläubiger zu erfüllen, wenn selbst meine eigenen Ausgaben durch die Erbschaft nicht abgedeckt werden? Als Beispiele möchte ich anführen: offene Mietzahlungen nach dem Tod, Wohnungsräumung, Heiz- und Stromkosten etc. Ich selbst möchte weder die Wohnung noch den Wohnungsinhalt (auch nicht Teile daraus) übernehmen.

Ich fand dazu leider keine eindeutigen Rechtssprüche, nur Hinweise in Arbeiten zum Thema mit dem Wortlaut "für den Vermieter schwer durchsetzbar".

Danke im Voraus, für jede rechtliche Erklärung dazu!



schanzenpeter
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Re: Erbrecht: Pflichten als Einzelrechtsnachfolger

Beitrag von schanzenpeter » 03.10.2023, 05:06

§ 805 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Durch die Abgabe einer bedingten Erbantrittserklärung kann man das Risiko der Schuldenhaftung beschränken. Der Erbe haftet zwar weiterhin mit seinem eigenen Vermögen, aber nur mehr beschränkt mit dem Wert der Aktiva der Verlassenschaft und nur anteilig entsprechend seiner Erbquote.
Diese Art des Erbantritts ist dann umso mehr zu empfehlen, je weniger man von den Lebensumständen des Verstorbenen wusste.
Der Zweck der Gläubigereinberufung besteht darin, dem Erben oder dem Verlassenschaftskurator eine Übersicht über die Schulden zu verschaffen.
Gläubiger werden mittels gerichtlichem Edikt aufgefordert, ihre Ansprüche binnen einer bestimmten Frist anzumelden.

Telestes
Beiträge: 8
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Re: Erbrecht: Pflichten als Einzelrechtsnachfolger

Beitrag von Telestes » 03.10.2023, 07:01

In den verkürzten Abhandlungen nach Außerstreitgesetz §153 und §154 für kleine oder verschuldete Nachlässe erfolgt keine Erbantrittserklärung, diese gibt es nur für Abhandlungen mit Einantwortung, die länger dauern, hinsichtlich der Notarkosten teurer sind und nach Einantwortung eine Gesamtrechtsnachfolge mit sich bringen. Meine Frage war aber nach den Pflichten eines Einzelrechtsnachfolgers, der sich aus den Abhandlungen nach Außerstreitgesetz §153 und §154 ergibt.

Als klassisches Beispiel wäre anzuführen, dass auch Erben von verschuldeten Verlassenschaften (AußStrG §154) von den Vermietern dazu aufgefordert werden, die Wohnungen der Verstorbenen zu räumen. Wenn der Erbe aber weder an der Wohnung noch am Inhalt interessiert ist und ihm somit nichts "erblich überlassen wurde" (die Wohnung betreffend), dann sollte er nach meiner Auffassung als Einzelrechtsnachfolger keine Pflichten gegenüber den Gläubigern (Vermieter, Stromanbieter, Fernwärme, etc.) haben. Letzteres konnte ich aber leider bisher nicht eindeutig aus den Gesetzestexten entnehmen.

Ergänzung aus "Verlassenschaftinsolvenz 2013 von Mag. Sauper":
Denn kommt es bei der Überlassung im Sinne des § 153 AußStrG im Unterschied zu einer ÜaZs gem § 154 AußStrG zu keiner Gesamtrechtsnachfolge und zu keiner Haftung für Nachlassverbindlichkeiten.
:?:
Im Gegensatz dazu ist zu finden (https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s1):
Unterbleibt die Einantwortung einer Verlassenschaft zB gemäß §§ 154ff AußStrG an die präsumtiven Erben, so sind diese Personen nicht Gesamtrechtsnachfolger und allfällige abgabenrechtliche Verpflichtungen oder Ansprüche können nicht im Wege des § 19 BAO übergehen.

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