Zivilrechtliche Ansprüche erben

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Telestes
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Zivilrechtliche Ansprüche erben

Beitrag von Telestes » 15.09.2023, 13:02

Liebe Rechtskundige,

als Alleinerbe sehe ich mich mit einer Erbschaft konfrontiert, deren Aktiva unter 5.000 EUR betragen und somit nach §153 Außerstreitgesetz ohne Abhandlung abgeschlossen werden könnte und mich zum Einzelrechtsnachfolger machen würde. Der Erblasser hat jedoch auch offene zivilrechtliche Ansprüche in der Höhe von ca. 25.000 EUR die jedoch noch nicht vor Gericht verhandelt wurden, da dem Diebstahlstäter eine laufende Probezeit von 2 Jahren von der Staatsanwaltschaft zugesprochen wurde. Muss ich um auch Rechtsnachfolger dieser Zivilansprüche werden zu können, beim für die Erbabhandlung zuständigen Notar einen Antrag auf Fortsetzung des Verlassenschaftsverfahrens stellen um Gesamtrechtsnachfolger durch Einantwortung zu werden oder kann ich auch als (nur) Einzelrechtsnachfolger nach $153 AußStrG diese Zivilanspüche erben und vor Gericht nachfolgend realisieren?

Danke, für jede diesbezügliche Aufklärung!



alles2
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Re: Zivilrechtliche Ansprüche erben

Beitrag von alles2 » 15.09.2023, 16:06

Bei Schadensersatzansprüchen handelt es sich um Rechte (nicht - eventuell zu verbüchernde - Vermögenswerte), die mit dem Ableben des Erblassers nicht erlöschen, sondern von Gesetzes wegen ohne dezidierte Einantwortung bzw. richterlichen Beschluss auf die Erben übergehen.
Zuletzt geändert von alles2 am 06.10.2023, 22:35, insgesamt 2-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Telestes
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Re: Zivilrechtliche Ansprüche erben

Beitrag von Telestes » 06.10.2023, 16:05

Ich war heute beim Rechtsanwalt und habe mit ihm die oben beschriebene Sachlage besprochen. Der RA ist auf Erbrecht und Zivilrecht spezialisiert und hat mir klar dargelegt, dass ich nur mit Einantwortung / Gesamtrechtsnachfolge die Möglichkeit habe die zivilen Schadenersatzansprüche des Erblassers bei Gericht geltend zu machen.

alles2
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Re: Zivilrechtliche Ansprüche erben

Beitrag von alles2 » 06.10.2023, 20:44

Du scheinst mich nicht verstanden zu haben und sowas könnte rauskommen, wenn man nicht weiter nachhakt. Sicher braucht es einen Einantwortungsbeschluss, um überhaupt als Erbe zu gelten. Doch für die zivilrechtlichen Ansprüche braucht es nichts Eigenes in der Hand. Bei einem Verlassenschaftsverfahren mit Vermögenswerten kommt man auch gar nicht an einem Beschluss vorbei. Es muss jedoch nicht die Schadensersatzansprüche explizit enthalten, da diese an die Erben übergehen, was von Gesetzes wegen der Fall wäre. Daher müssen diese Ansprüche auch nicht bei der Inventaraufnahme berücksichtigt werden. Auch werden diese nicht für die Gerichtskommissionsgebühren für die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens (Bemessungsgrundlage ausschließlich die Nachlassaktiven meist gemäß § 13 Abs.1 iVm § 3 GKTG) und Gerichtsgebühren (Bemessungsgrundlage ist der Wert des reinen Nachlassvermögens bzw. die Summe der Aktiva und Passiva oft nach PG TP 8 GGG) umfasst.

Aufgrund der Umstände werde ich doch nicht mehr - entgegen meiner Ankündigung in einem anderen Thread - auf Dein anderes Anliegen hinsichtlich der Pflichten eines Einzelrechtsnachfolgers eingehen. In dem besagten Thread hatte ich erwähnt, in welchen Fällen der Beschluss zwingend notwendig wäre. Das und mehr dazu findet sich auch dort (nach "Einantwortungsbeschluss" suchen):

https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/erben_und_vererben/4/Seite.793020.html

Du scheinst bereits anwaltlich gut aufgehoben zu sein, weshalb ich mir um Dich keine Sorgen mache. Dies ändert nichts daran, dass Du die daraus gewonnen Erkenntnisse gerne auch in diesem Forum mitteilen kannst. Ich hingegen erspare mir vorerst den Aufwand! Für solche Diskussionen wie "Du kennst Dich nicht aus, aber mein aufgesuchter Anwalt für das entsprechende Fachgebiet sehr wohl!" habe ich gerade keine Nerven. Derweil habe ich daher in meinem ersten Beitrag den Begriff "dezidiert" im Sinne von "eigenen" eingebaut.
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