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Unterlassung einer Ehrenkränkung

Verfasst: 14.09.2023, 10:56
von a684dd572b1887661782981659331eed_257
Der Beschuldigte (B) erhielt eine Ermahnung nach § 3 lit. c iVm § 4 Abs. 1 NÖ Polizeistrafgesetz.
Es war eine Beleidigung.
B sprach die Beleidigung gegenüber seinem Schwager aus, die Mutter von B hörte diese Beleidigung.
Die Familie ist seit 10 Jahren zerrüttet.

Da schon früher Beleidigungen gefallen sind und auch nach dem Urteil Beleidigungen fallen:
ist die Mindespublizität erfüllt und kann eine Unterlassungsklage (ABGB §1330?) eingebracht werden?

Wie seht ihr die Chancen, offenbar reichen Verwaltungsstrafen nicht aus, um das Verhalten zu unterbinden.

Re: Unterlassung einer Ehrenkränkung

Verfasst: 16.09.2023, 21:43
von Hank
…beleidigt ist, wer beleidigt sein will - gegen subjektive (Über-)Empfindlichkeit ist auch § 1330 ABGB machtlos; ein verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch steht einem Kläger daher erst zu, wenn objektiv Tatsachen verbreitet werden, die Kredit, Erwerb oder berufliches Fortkommen gefährden…

Re: Unterlassung einer Ehrenkränkung

Verfasst: 16.09.2023, 23:00
von a684dd572b1887661782981659331eed_257
eine Ehrenkränkung ergibt sich aus dem Wortlaut des Ehrenkräners, Überempfindlichkeit ist auch im Verwaltungsrecht nicht obsiegbar.

Wie siehst du deine Aussage im Zusammenhang mit OGH 19.12.2019, 6 Ob 76/19y?

Re: Unterlassung einer Ehrenkränkung

Verfasst: 18.09.2023, 01:05
von alles2
LEU, Du dürftest Dir wirklich Mühe gegeben haben und unter anderem die OGH-Entscheidungen mit der GZ 6 Ob 40/09i, 26.03.2009 und 6 Ob 76/19y, 19.12.2019 zu Gemüte geführt haben. Über jene, die eigentlich Dein Anliegen nach meiner Interpretation mit einem klaren NEIN beantworten sollte, dürftest Du nicht gestolpert sein. Demnach würde eine Unterlassungsklage wegen dem besonderen Naheverhältnis zwischen den drei beteiligten Personen nicht das Mittel der Wahl sein und Äußerungen im engsten Familienkreis in der Regel nicht das Publizitätserfordernis erfüllen (siehe dazu 6 Ob 238/17v vom 21.12.2017 oder auch 6 Ob 144/20z vom 16.09.2020).

Re: Unterlassung einer Ehrenkränkung

Verfasst: 18.09.2023, 12:19
von a684dd572b1887661782981659331eed_257
Danke!