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Missbrauch

Verfasst: 24.08.2023, 09:14
von Nadine884
Guten Tag,
Ich habe ein paar Frage über Thema Missbrauch.

Re: Körperliche Missbrauch verjährt

Verfasst: 24.08.2023, 10:10
von alles2
Nadine884 hat geschrieben:
24.08.2023, 09:14
Guten Tag,
Ich habe ein paar Frage über Thema Missbrauch.

Eine Bekannte hat mir anvertraut, dass sie vor 40 Jahren von ihrem Vater missbraucht wurde, etwa drei Jahre lang.
Ich wollte fragen, ob sexueller Missbrauch verjährt ist?
Wenn wir den Missbrauch heute anzeigen wollten, müsste das Opfer das tun? Oder kann ich das auch tun, da ich den Sachverhalt kenne?

Diese Bekannte ist auch geschieden, und ihr Therapeut hat bei einer Gerichtsverhandlung den Missbrauch durch den Vater angegeben, so dass er aktenkundig ist. Könnte ihr Ehemann nun ein psychiatrisches Gutachten von seiner Frau verlangen, um festzustellen, dass der Grund für die Scheidung auf den erlittenen und nie emotional überwundenen Missbrauch zurückzuführen ist.
Ich will meine bekannte gelfen.
Vielen dank für die Antwort
Gemäß § 57 StGB tritt die Strafbarkeitsverjährung nur bei Strafandrohungen mit bis lebenslanger Freiheitsstrafe nicht ein, so wie es bei Mord oder einer Strafhandlung mit Todesfolge zutreffend sein würde. Je nach Form der Handlung (an einer Unmündigen/Minderjährigen, mit/ohne Geschlechtsverkehr oder Verletzung...) erlischt die Strafbarkeit sonst nach maximal 20 Jahren, weshalb eine (anonyme) Meldung bei der Anklagebehörde wohl zu nichts führen würde.

Wenn es sonst keine plausible oder klare Erklärung für die Trennung gibt und man der Verschuldensfrage auf den Grund gehen möchte, wäre das mit dem Gutachten ein möglicher Weg.

Re: Körperliche Missbrauch Verjährt

Verfasst: 24.08.2023, 10:46
von Nadine884
Vielen dank

Re: Körperliche Missbrauch verjährt

Verfasst: 24.08.2023, 11:26
von alles2
Nadine884 hat geschrieben:
24.08.2023, 10:46
Sie war zwischen 9 bis 13 jahre alt wann sein Papa hat das gemacht. Heute ist 50 jahre alt.

Das bedeutet das:
Fallbeispiel1:Dieam01.04.2001geboreneO wird im Alter von neun Jahren Opfer einer Vergewaltigung iSd § 201 Abs 2 Fall 1 StGB durch den Täter T. Die Verjährungsfrist für dasam03.02.2010begangeneDeliktbeträgt nach§57Abs3StGBzwanzigJahre,weshalb das Delikt nach den normalen Verjährungs­regeln im 30. Lebensjahr des Opfers (mit Ab­lauf des 03.02.2030) verjähren würde. Da O jedoch zur Zeit der Tatbegehung minder­jährig war, wird nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB die Zeit bis zur Erreichung des 28. Lebensjahres des Opfers nicht in die Verjährungsfrist ein­gerechnet.DieTatverjährtsomiterstmitAb­lauf des 01.04.2049; O hat gute 39 Jahre Zeit, um Strafanzeige zu erstatten.

Vielen dank
Die überlange Verjährungsdauer nach § 58 Abs 3 Z 3 StGB dürfte hier auch nicht greifen, da einfach zu viel Zeit ins Land gezogen ist und dazu schon die besonders schwere Form des sexuellen Missbrauchs nach § 201 Abs.2 1.Fall StGB vorgelegen haben muss, wonach die Tat eine schwere Körperverletzung oder eine Schwangerschaft der missbrauchten Person zur Folge hatte oder wenn die missbrauchte Person durch die Tat längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer Weise erniedrigt wurde.
Nadine884 hat geschrieben:
24.08.2023, 18:01
Ein Mann in Österreich hat einen sexuellen Missbrauch gegenüber der heute 50-jährigen Tochter im Alter von 9 bis 13 Jahren begangen. Sie hat diese Straftat nicht angezeigt und hat selber mit Psycho-Problemen zu kämpfen. Ich habe jetzt die Beweise von dieser Tat. Darf ich diese Informationen nach österreichischem Recht veröffentlichen?
Weiß nicht, was Du mit "veröffentlichen" meinst. Aber Du kannst es direkt an die Anklagebehörde (Staatsanwaltschaft) herantragen. Dann wird man sehen, wie sie damit umgeht.

Re: Missbrauch

Verfasst: 29.08.2023, 01:22
von Hank
…bereits seit der Steinzeit passieren bekanntlich die meisten Verbrechen in der Familie - Sigmund Freud bezeichnete die Familie als „Kriegsschauplatz“ und deshalb bekämpft das Strafrecht seit den Zeiten von Kaiserin Maria-Theresia und Joseph II. jeden (Blut-)Rache oder Fehdegedanken…