Einspruchsfrist nach Urteil im Zivilverfahren

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Gerhard 15
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Einspruchsfrist nach Urteil im Zivilverfahren

Beitrag von Gerhard 15 » 14.08.2023, 10:44

Hallo liebe Forumsleser,

wir haben bei einem Urteil im Zivilverfahren 1.Instanz keine Frist für einen möglichen Einspruch gelesen.
Unsere Frage dazu:
Kann von Kläger und Beklagten unbefristet Einspruch erhoben werden?
Gibt es eine maximale Frist, welche zB. nach 3 Monaten das Urteil rechtskräftig macht?
Kann ein erfolgter Einspruch von Kläger oder Beklagten bei Gericht wegen falscher Behauptungen beantwortet werden?
Danke für Hinweise dazu



MG
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Re: Einspruchsfrist nach Urteil im Zivilverfahren

Beitrag von MG » 14.08.2023, 16:34

Gegen ein Urteil in Zivilsachen erster Instanz gibt es das Rechtsmittel der Berufung. Die Frist beträgt 4 Wochen ab Zustellung des Urteils. Für das Berufungsverfahren besteht Anwaltszwang.

Hinweis dazu auch auf die Möglichkeit der Verfahrenshilfe: https://www.justiz.gv.at/service/verfahrenshilfe.960.de.html

Nach Zustellung der Berufung hat die Gegenseite das Recht, binnen 4 Wochen eine Berufungsbeantwortung einzubringen.

Wird keine Berufung eingebracht, dann ist das Urteil nach Ablauf der Berufungsfrist "rechtskräftig" und kann auch vollstreckt werden (Exekutionsverfahren).
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

alles2
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Re: Einspruchsfrist nach Urteil im Zivilverfahren

Beitrag von alles2 » 14.08.2023, 23:28

Kommt selten, aber doch immer wieder vor, dass ein Richter seiner Manuduktionspflicht (Anleitungs- und Belehrungspflicht) nach § 432 ZPO (Zivilprozessordnung) nicht nachkam (siehe auch § 447 ZPO). Manches Mal wird einem dabei das Gefühl nicht los, dass es seitens des Richters so gewollt ist, wenn Parteien nicht zu ihrem Recht kommen sollen. Ist aber ein anders Thema! Eine nicht erteilte Rechtsmittelbelehrung kann die gesetzliche Rechtsmittelfrist nicht verlängern. Es kann allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund (in den vorigen Stand) bilden. Dazu sei auf § 146 bis 154 ZPO verwiesen.

Die erwähnte Berufungsfrist wird in § 464 ZPO beschrieben. Die Notwendigkeit der Unterschrift eines Anwaltes für die Berufung ferner in § 467 Z 5 ZPO. Das mit der Berufungsbeantwortung in § 468 ZPO. Und zur Verfahrenshilfe findet man alles Notwendige auch zwischen § 63 und 66 ZPO.

Sollte das Urteil durch Hinterlegung - ohne Rechtsmittelbelehrung - zugestellt worden sein, ist meine typische Vorgehensweise, dass dies dem Gericht bekanntgegeben wird, weshalb es im weiteren Verlauf und im zweiten Anlauf vollständig mit Rechtsmittelbelehrung erhalten wurde.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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