"K" Grundstücksteilung im Eigenbesitz

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rosenrot
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"K" Grundstücksteilung im Eigenbesitz

Beitrag von rosenrot » 31.07.2023, 15:13

Hallo!

Ich hätte bitte folgende Frage an Euch.
Ich möchte aus meinem Grundstück 800m² nur herausteilen lassen, aber nicht verkaufen.
Ich habe jetzt von jemanden gehört, dass es so etwas wie eine "Teilung im Eigenbesitz" geben soll. D.h dass ich da angeblich
dann nur beim zuständigen Bezirksgericht ein sogenanntes Grundbuchsgesuch stellen müsste, damit diese 800m² nach der Vermessung ins Grundbuch eingetragen werden.
Ich habe jetzt leider keine Ahnung ob dass stimmt und was damit genau gemeint ist.

Kann mir dass bitte jemand verständlicher erklären wie eine "Teilung im Eigenbesitz" abläuft usw.?
Vielen Dank!



MG
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Re: "K" Grundstücksteilung im Eigenbesitz

Beitrag von MG » 31.07.2023, 15:41

Um eine Liegenschaft (Eine Einlagezahl/EZ im Grundbuch) zu teilen, also daraus mehrere Liegenschaften (mehrere EZ) zu bilden, ist ein Teilungsplan eines /Vermessungsbüros/Geometers notwendig, außer eine Liegenschaft besteht aus mehreren Grundstücken (Grundstücksnummern) und man möchte zB ein ganzes Grundstück von einer EZ abschreiben und für dieses Gst. eine neue EZ eröffnen.

Für derartige Abschreibungen sind - je nach Bundesland bzw. BauOrdung allenfalls auch Genehmigungen erforderlich.

Wenn es nicht um ganze Grundstücke geht, dann benötigt man eben, wie oben dargelegt, den Teilungsplan, durch den Grundstücke in Teilstücke "zerlegt" werden, die dann eigene Grundstücke und auch eigene EZ werden können.

Ich empfehle Ihnen als ersten Schritt, mit einem Vermessungsbüro aus der Gegend Kontakt aufzunehmen, damit die Möglichkeiten abgeklärt werden können.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

alles2
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Re: "K" Grundstücksteilung im Eigenbesitz

Beitrag von alles2 » 31.07.2023, 17:41

Wer aller einen Plan für die Grundstücksteilung durchführen darf, beschreibt das Liegenschaftsteilungsgesetz in § 1 Abs.1 LiegTeilG. Dabei sei auch auf § 34 Abs.2 Vermessungsgesetz (VermG) hingewiesen. Wegen den Abschreibungen geht es ab § 3 LiegTeilG weiter. Hält man eine Teilungsurkunde im Sinne des § 37 VermG in Händen, wird die Vorgehensweise bis zur Verbücherung durch das Gericht in § 39 VermG (Ausstellung von Planbescheinigungen) erwähnt.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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