Allgemeines Recht - Wegerecht- Ausmass der Erhaltung
Verfasst: 26.07.2023, 15:10
Guten Tag,
wir haben ein bebautes Grundstück in der Steiermark, wo die Zufahrt über eine Brücke eines Baches führt. Diese Brücke ist unser Eigentum. Zum dahinterliegenden Grundstück (Landwirtschaftliche und mittlerweile forstwirtschaftliche Nutzung) hat der Eigentümer (Bauer) ein eingetragenes Wegerecht (Servitut), das auch die Brücke mit einschließt. Das Servitut ist aus dem Jahr 1967 und beinhaltet das Wegerecht zur landwirtschaftlichen Nutzung, das auch auf nachfolgende Generationen übergeht.
Der dahinterliegende Grundstückeigner, also der Jungbauer und Forstwirt fährt einige Male pro Jahr mit seinem Traktor über den Weg und die Brücke um das Wegerecht zu erhalten. Er hat nun aber auch angefangen, Holzstämme mit seinem Traktor über die Brücke zu ziehen.
Die Brücke gehört mittlerweile erneuert - kann der Landwirt gezwungen werden, die Erneuerung mit zu bezahlen und wenn ja, zu welchen Anteilen? Muss ihm zuerst ein Kostenvoranschlag unterbreitet werden? Ist es ihm erlaubt, Baumstämme auf einem Traktoranhänger oder generell mit seinem Traktor über die Brücke zu schleifen? Fällt das nicht eher unter Forstwirtschaft und nicht unter Landwirtschaft?
Vielen Dank!
wir haben ein bebautes Grundstück in der Steiermark, wo die Zufahrt über eine Brücke eines Baches führt. Diese Brücke ist unser Eigentum. Zum dahinterliegenden Grundstück (Landwirtschaftliche und mittlerweile forstwirtschaftliche Nutzung) hat der Eigentümer (Bauer) ein eingetragenes Wegerecht (Servitut), das auch die Brücke mit einschließt. Das Servitut ist aus dem Jahr 1967 und beinhaltet das Wegerecht zur landwirtschaftlichen Nutzung, das auch auf nachfolgende Generationen übergeht.
Der dahinterliegende Grundstückeigner, also der Jungbauer und Forstwirt fährt einige Male pro Jahr mit seinem Traktor über den Weg und die Brücke um das Wegerecht zu erhalten. Er hat nun aber auch angefangen, Holzstämme mit seinem Traktor über die Brücke zu ziehen.
Die Brücke gehört mittlerweile erneuert - kann der Landwirt gezwungen werden, die Erneuerung mit zu bezahlen und wenn ja, zu welchen Anteilen? Muss ihm zuerst ein Kostenvoranschlag unterbreitet werden? Ist es ihm erlaubt, Baumstämme auf einem Traktoranhänger oder generell mit seinem Traktor über die Brücke zu schleifen? Fällt das nicht eher unter Forstwirtschaft und nicht unter Landwirtschaft?
Vielen Dank!