Als ehemaliger Online-Verkäufer, als es nur eBay gab, kenne ich den Dauerbrenner. Es gibt auch menschlichere Lösungen für diese Problematik und man muss nicht ständig mit einem Anwalt antanzen, was auch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) nicht hergäbe. Versetzt Euch mal in die Situation des schlichten Gemüts, der einfach nur seine Sachen loswerden möchte, und sich dabei nicht großartig die Finger dreckig machen möchte. Da genügt eine empathische Botschaft, wonach die Spielregeln so nicht funktionieren, und um ihm die Augen zu öffnen. Inhaltlich könnte das folgendermaßen aussehen:
Sehr geehrter Verkäufer,
es freut mich, dass Ihnen meine Artikelbeschreibungen gefallen und diese auserwählt wurden, um sie für Ihre Artikel zu benutzen. Da es sich um ein Werk meiner geistigen Schöpfung handelt und dafür Geld und Zeit aufgewendet wurde, haben Sie nicht nur gegen das Urheberrecht verstoßen, sondern dadurch ohne meine ausdrückliche Zustimmung einen persönlichen Vorteil gezogen. Daher ersuche ich Sie höflichst, die entsprechenden Artikeln, so wie sie gerade angeboten werden, sofort rauszunehmen und bei Bedarf mit einem eigenen Text neu einzustellen oder diesen abzuändern bzw. zu bearbeiten. Bei wiederholten Zuwiderhandlungen würde die Inrechnungstellung einer Beteiligung am Verkauf (Provision) erwägt werden, welche nötigenfalls rechtliche Schritte eingeleitet werden würden.
Ich bitte um Ihre Einsicht und Ihr Verständnis!
Mit freundlichen Grüßen,
Mag jetzt ein wenig überzogen klingen, weil nicht jeder verfasste Text ein Schriftwerk ist und Dein beschreibender Inhalt (aufgrund einer fehlenden individuellen Note) die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen dürfte. Kann jedoch seine Wirkung entfalten.
Als Vorwarnung und Ankündigung könnte man den Gewinnanteil von bis zu 25% (50% bei kopierten Bildern) und bisher entstandene Aufwendungen durch das Abkupfern auch einbinden.
Dass die betreffenden Angebote auch beim Portal gemeldet werden können, braucht man nicht weiter erwähnen. Eventuell folgt dann eine Stellungnahme, wie man damit umgeht.
Auch eine entsprechende Rechtsbelehrung kann hinkünftig Abhilfe schaffen, weil nicht jeder das UrhG kennt. Es könnte folgendermaßen aussehen:
"Fotos, Texte & HTMLs sind Eigentum der Seite von "Unternehmen" und unterliegen dem Urheberrecht. Eine nicht genehmigte Verwendung und das Kopieren (ganz oder teilweise) wird abgemahnt und zivilrechtlich verfolgt."
Für den Abmahner würde es schwer werden, hier einen nennenswerten Schaden zu beziffern. Dazu sollte er schon belegen können, dass ihm durch den Plagiator ein Geschäft entgangen ist. Es ist wohl nicht davon auszugehen, dass der Käufer gerade bei Dir bestellt hätte, wenn es bei diesem einen Privatverkäufer nichts geworden wäre. Geschweige denn, ob die fremde Produktbeschreibung überhaupt den Ausschlag für den Zuschlag beim andern Verkäufer gegeben hat. Daher geht es nicht um Schadenersatz und der Begleichung von Anwaltskosten, sondern dass die Handlungen künftig unterlassen werden (auch ohne Unterlassungserklärung).