Paragraph 71 SchUG Abs.1 Widerspruchsfrist

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Korntheuer
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Paragraph 71 SchUG Abs.1 Widerspruchsfrist

Beitrag von Korntheuer » 04.07.2023, 23:41

Ich habe eine Frage zur Widerspruchsfrist bei Paragraph 71 SchUG Abs. 1. Hier sind 5 Tage erwähnt. Sind das 5 Werktage oder wirklich 5 Tage. Meine Tochter hat am 30.6. ihr Ergebnis der Prüfung bekommen und bei 5 Tagen Frist wäre das der 5.7. Ist das richtig?
Dankeschön



alles2
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Re: § 71 Abs.1 SchUG Widerspruchsfrist

Beitrag von alles2 » 05.07.2023, 02:36

Schau Dir dazu § 74 Abs.1, 3, 4 und 5 Schulunterrichtsgesetz an. Daher stimmt das mit dem 5.7.2023, an dem der Widerspruch auch noch bei der Post abgegeben werden kann.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Korntheuer
Beiträge: 2
Registriert: 04.07.2023, 23:36

Re: Paragraph 71 SchUG Abs.1 Widerspruchsfrist

Beitrag von Korntheuer » 05.07.2023, 08:23

Dankeschön für deine Hilfe.

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