Frage aus dem Erbrecht

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tellme2
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Frage aus dem Erbrecht

Beitrag von tellme2 » 02.07.2023, 09:43

Guten Morgen !

Ich habe folgendes Problem:
Am 16.12.2022 ist meine Gattin überraschend verstorben. Diese hatte ein Girokonto bei der BAWAG. Am 21.12.2022 habe ich die Strerbeurkunde an verlassenschaft@bawag.at übermittelt und dafür auch eine Bestätigung erhalten.
Am vergangenen Donnerstag habe ich die Einantwortungsurkunde vom BG Baden erhalten und im Zuge dessen festgestellt, dass ich über die Handyapp noch immer auf das Konto zugreifen kann, das Konto also offensichtlich nicht gesperrt ist. Darüber hinaus hat die BAWAG im Dezember, März und Juni die Kontoführungskosten, sowie ein Entgelt für automatisierte Buchungen abgebucht hat. Insgesamt sind das rund 90 Euro.
Meine Frage: Ist dieses Vorgehen rechtens oder ist die offensichtlich vergessene Kontosperre dafür verantwortlich und ich kann auch die abgebuchten Beträge verlangen.
Danke im Voraus für erhellende Antworten
Tellme



alles2
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Re: Frage aus dem Erbrecht

Beitrag von alles2 » 03.07.2023, 00:56

Sollte es sich nicht um ein Gemeinschaftskonto handeln (mehr zu den Kontoformen unter https://ooe.arbeiterkammer.at/beratung/konsumentenschutz/geld/konto/Kontoarten.html ) und war die Verstorbene alleinige Kontoinhaberin, würde ich meinen, dass das Kreditinstitut tatsächlich säumig war. Kläre das eventuell via beschwerdemanagement@bawag.at (oder .com laut Auskunft des AK-Konsumentenschutzes Fachbereich Bank & Kredit). Weitere Buchungen hätten auf Grund eines ungültigen Mandates bei einer Kontosperre nicht mehr getätigt werden dürfen. Doch da wäre es auch an Dir gelegen, den Vertragspartner (z.B. den Energielieferanten) über das Ableben zu informieren.

Selbst bei einer unmittelbaren Sperre im Todesfall wären die Kontoführungsgebühren bis zur Schließung des Kontos weiterhin angefallen, auch wenn ein Verlassenschaftskonto üblicherweise nicht mehr für den Zahlungsverkehr zugelassen wird (außer bei Anwendung des § 149 Außerstreitgesetz AußStrG). Denn es wird weiterhin von der Bank verwaltet. Die Erben können das Konto nach Erhalt des gerichtlichen Beschlusses nur mehr schließen und das restliche Guthaben wird auf deren Konto überwiesen. Kam man der Kontosperre nicht im Sinne des § 62 ZaDiG (Zahlungsdienstegesetz) zeitnah nach und sind dadurch nicht notwendige Zahlungen vorgenommen worden, könnte entsprechend § 67 ZaDiG der Zahlungsdienstleister dafür haftbar gemacht werden.
Zuletzt geändert von alles2 am 03.07.2023, 12:50, insgesamt 1-mal geändert.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

tellme2
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Re: Frage aus dem Erbrecht

Beitrag von tellme2 » 03.07.2023, 11:59

Vielen Dank für die Ausführungen. Diese haben mir geholfen.
mit lieben Grüßen
Tellme

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