ich habe im Monat 07.2002 im Media Markt ein Notebook Thoshiba 1900-102 gekauft. In unregelmäßigen Abständen schaltet dieser einfach ab. Er wurd daher schon zwei mal zur Reparatur geschickt und jedesmal wurde Systemboard un Processor ausgetauscht. Jedoch immer ohne Erfolg.
Da ich aber swchon nach der zweiten Reparatur auf ein anderes Gerät oder auf Wandelung bestehen kann, ging ich zum Mediamarkt und legte es ihnen scriftlich vor. Mediamarkt schiebt jetzt die Sache auf Toshiba, aber Toshiba sagt Mediamarkt, da Kaufvertrag auf Mediamarkt ausgestellt ist. Jetzt sagte mir aber noch gleichzeitig Toshiba das bei einer Wandelung Toshiba an Mediamarkt nur den Zeitwert zurückzahlt.
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Jetzt meine Frage: Darf bei einer Wandelung Mediamarkt mir Geld abziehen nur weil es Gebraucht ist! Bzw. mir nur den Zeitwert zurückzahlen?
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Brauch darauf bitte dringend eine Antwort, würde mich freuen wen es unter Euch Speziallisten gibt die sich auskennen.
Danke
und
mfg
klaus
94363@gmx.de
Probleme mit Wandelung
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- Registriert: 16.04.2007, 16:57
RE: Probleme mit Wandelung
Ich interpretiere § 4, Abs.1 des Konsumentenschutzgesetzes dahingehend, dass der Lieferant (MediaMarkt) einen Betrag fuer die Benutzung abziehen darf.
der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.
RE: Probleme mit Wandelung
§ 4 Abs. 1 des Konsumentenschutzgesetzes ist in diesem Fall nicht anwendbar, da sich dieser Paragraph nur auf Rücktritte des Konsumenten bei Verträgen nach § 3 oder 3a KschG (Rücktritt von Haustürgeschäften) bezieht.
Ob in diesem Fall Ersatz zu leisten ist, bestimmt sich nach den einschlägigen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen.
Ob in diesem Fall Ersatz zu leisten ist, bestimmt sich nach den einschlägigen bereicherungsrechtlichen Grundsätzen.
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