Liebe User!
Ich habe eine Frage betreffend Grundstücksverkauf:
Im Jahr 2010 wurden mehrere Grundstücke gekauft, welche nebeneinander liegen - es wurden, da damals verschiedene Verkäufer immer extra Kaufverträge angefertigt - und jetzt möchte jemand die GESAMTEN Grundstücke erwerben -. Muss betreffend jeder Grundstücksnummer ein eigener Kaufvertrag abgeschlossen werden, oder genügt EIN GESAMTER Kaufvertrag. Der Einheitswert wurde vom Finanzamt für ALLE Grundstücke ZUSAMMEN in einem Feststellungsbescheid berechnet, d.h. 1 Einheitswertbescheid.
Was muss ich beim Verkauf beachten, sprich fallen für MICH Kosten an (Spekulation, Finanzamtskosten wegen Einkommen, Kaufvertragskosten (das Geschäft bzw. der WILLIGE Käufer ist an mich herangetreten), Grundbuchsänderung.
Bitte um Informationen und vielen Dank.
Grundstücksverkauf
Re: Grundstücksverkauf
Vorweg wäre klarzustellen, dass der Begriff "Grundstück" rechtlich gesehen anderes bedeutet, als in der Umgangssprache. Rechtlich ist ein Grundstück ein Teil einer "Einlage" (EZ), auch als Liegenschaft bezeichnet. Eine Einlage muss aus mindestens einem Grundstück bestehen, kann aber beliebig viele Grundstücke beinhalten.
Man kann durchaus auch nur einzelne Grundstücke einer Liegenschaft erwerben. Diese werden dann aus der bisherigen Liegenschaft "herausgelöst" (abgeschrieben) und dann entweder in eine bestehende (meist benachbarte) Liegenschaft eingebunden (zugeschrieben), oder es wird eine neue Liegenschaft/Einlagezahl (EZ) dafür eröffnet.
Der Verkauf einer Liegenschaft, bestehend aus mehrere Grundstücken, oder aber auch mehrerer Liegenschaften ist problemlos in einem Kaufvertrag möglich und sollte auch zur Vermeidung unnötiger Kosten so erfolgen.
Da aufgrund der unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkte unter Umständen unterschiedliche Regelungen für die ImmoESt
https://www.vertragsbegleiter.at/immoest/
anzuwenden sind, bzw. nicht für alle Grundstücke/Liegenschaften Befreiungstatbestände angewendet werden können, sollte hier gerade aus Verkäufersicht vorab rechtliche Beratung durch Steuerberater/RA/Notar eingeholt werden.
Zu beachten ist auch, dass in manchen Bundesländern grundverkehrsbehördliche Genehmigungen eingeholt werden müssen, wenn der Verkaufsgegenstand bestimmte Widmungen aufweist (zB landw., Gründlan/Agrar, Weinflure usw.etc.) und bestimmte Flächenausmaße überschreitet. Dabei sind (unabhängig davon, ob man einen oder mehrere gleichzeitige Verträge abschließt) die Flächen des Kaufgegenstandes zusammen zu rechnen.
Üblicherweise wählt der Käufer den Vertragserrichter und trägt auch die Kosten der Vertragsabwicklung. Es ist aber durchaus zu empfehlen, dass Sie sich auch selbst rechtlich im Verkaufsprozess beraten und begleiten lassen, damit Ihre Interessen bestmöglich gewahrt bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Man kann durchaus auch nur einzelne Grundstücke einer Liegenschaft erwerben. Diese werden dann aus der bisherigen Liegenschaft "herausgelöst" (abgeschrieben) und dann entweder in eine bestehende (meist benachbarte) Liegenschaft eingebunden (zugeschrieben), oder es wird eine neue Liegenschaft/Einlagezahl (EZ) dafür eröffnet.
Der Verkauf einer Liegenschaft, bestehend aus mehrere Grundstücken, oder aber auch mehrerer Liegenschaften ist problemlos in einem Kaufvertrag möglich und sollte auch zur Vermeidung unnötiger Kosten so erfolgen.
Da aufgrund der unterschiedlichen Anschaffungszeitpunkte unter Umständen unterschiedliche Regelungen für die ImmoESt
https://www.vertragsbegleiter.at/immoest/
anzuwenden sind, bzw. nicht für alle Grundstücke/Liegenschaften Befreiungstatbestände angewendet werden können, sollte hier gerade aus Verkäufersicht vorab rechtliche Beratung durch Steuerberater/RA/Notar eingeholt werden.
Zu beachten ist auch, dass in manchen Bundesländern grundverkehrsbehördliche Genehmigungen eingeholt werden müssen, wenn der Verkaufsgegenstand bestimmte Widmungen aufweist (zB landw., Gründlan/Agrar, Weinflure usw.etc.) und bestimmte Flächenausmaße überschreitet. Dabei sind (unabhängig davon, ob man einen oder mehrere gleichzeitige Verträge abschließt) die Flächen des Kaufgegenstandes zusammen zu rechnen.
Üblicherweise wählt der Käufer den Vertragserrichter und trägt auch die Kosten der Vertragsabwicklung. Es ist aber durchaus zu empfehlen, dass Sie sich auch selbst rechtlich im Verkaufsprozess beraten und begleiten lassen, damit Ihre Interessen bestmöglich gewahrt bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at
www.vertragsbegleiter.at
Re: Grundstücksverkauf
Sehr geehrter Herr Mag. Gruner!
Habe erst mit heutigem Datum Ihr Antwortschreiben einsehen können und möchte mich bei Ihnen recht herzlich für die detaillierten Informationen bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
e.h. Christian Ursel
Habe erst mit heutigem Datum Ihr Antwortschreiben einsehen können und möchte mich bei Ihnen recht herzlich für die detaillierten Informationen bedanken.
Mit freundlichen Grüßen
e.h. Christian Ursel
Re: Grundstücksverkauf
Freut mich, dass es somit keine weiteren Fragen mehr gibt und sich sämtliche Hinweise darüber hinaus erübrigen. Zumindest ich gehe nicht mehr auf Beiträge ein, deren Ersteller nicht wirklich dahinter sind, die Funktionen des Forums zu nutzen. Bin es mir leid, wenn man zwar ein Anliegen absetzt, aber erst nach Monaten draufkommt, dass da noch was war (z.B. ein Forumsbeitrag), während sich die Sache zwischenzeitlich erübrigt hat. Meine Nachricht vor genau einer Woche ist noch immer im Postausgang und dürfte nicht einmal geöffnet worden sein. Wer nicht kooperiert, braucht nicht immer mit Hilfe zu rechnen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
Re: Grundstücksverkauf
Sehr geehrter Herr User "alles2"!
Ich verstehe Ihr Schreiben nicht ganz, vor allem
"Meine Nachricht vor genau einer Woche ist noch immer im Postausgang und dürfte nicht einmal geöffnet worden sein. Wer nicht kooperiert, usw. .......
Ich habe von Ihnen KEIN Antwortschreiben erhalten und kann daher auch NICHTS ÖFFNEN.
Was Sie daher mit Ihrem Antwortschreiben vermeinen ist mir ehrlich gesagt ein Rätsel.
Recht herzliche Grüße
e.h. Christian Ursel
Ich verstehe Ihr Schreiben nicht ganz, vor allem
"Meine Nachricht vor genau einer Woche ist noch immer im Postausgang und dürfte nicht einmal geöffnet worden sein. Wer nicht kooperiert, usw. .......
Ich habe von Ihnen KEIN Antwortschreiben erhalten und kann daher auch NICHTS ÖFFNEN.
Was Sie daher mit Ihrem Antwortschreiben vermeinen ist mir ehrlich gesagt ein Rätsel.
Recht herzliche Grüße
e.h. Christian Ursel
Re: Grundstücksverkauf
Ich hätte eher gemeint, dass Du das andere nicht verstanden hast, weil es nicht konkret Dich betraf.
Zwischenzeitlich könntest Du die besagte Nachricht geöffnet haben, weil es nun im Ordner "Gesendete Nachrichten" liegt. Nachdem es keine privaten Infos enthält, mache ich jene vom 22.5.2023 um 16.32 Uhr hiermit öffentlich:
Zwischenzeitlich könntest Du die besagte Nachricht geöffnet haben, weil es nun im Ordner "Gesendete Nachrichten" liegt. Nachdem es keine privaten Infos enthält, mache ich jene vom 22.5.2023 um 16.32 Uhr hiermit öffentlich:
Übrigens war zumindest von meiner Seite nie von einem Antwortschreiben, sondern vielmehr von Kooperation die Rede.Bitte den doppelten Beitrag im Unterforum Internetrecht löschen:
https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=5&t=23354
Dafür oben rechts das x-Symbol verwenden!
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!
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