Vererbung

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JUSLINE
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Vererbung

Beitrag von JUSLINE » 15.02.2003, 11:01

Ich möchte demnächst meinem einzigen Sohn mein Einfamilienhaus übergeben. Das Haus ist derzeit je zur Hälfte im Besitz von mir und meiner Gattin.

Was muss ich tun? (Notar, Gericht?) um das möglichst kostensparend über die Bühne zu bringen.

mfg Erich Pammer, MAS




DorisMihokovic
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RE: Vererbung

Beitrag von DorisMihokovic » 15.02.2003, 20:22

Wenn Sie bei Lebzeiten das Haus uebergeben wollen, liegt keine Vererbung, sondern eine Schenkung vor. Es gibt mehrere Moeglichkeiten - Schenkung oder Schenkung auf den Todesfall. Sie koennen nur ueber Ihren Hausanteil verfuegen. Ein Notariatsakt ist dafuer zwingend. Der Notar wird Sie ueber die bestmoegliche Abwicklung informieren. Sie sollten nicht vergessen, sich ggfs. ein lebenslaengliches Wohnrecht einraeumen zu lassen.

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JUSLINE
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RE: Vererbung

Beitrag von JUSLINE » 15.02.2003, 22:41

wenn sie (bzw. sie und ihre frau) ihrem sohn mittels schenkung (unter lebenden) grundbücherliches eigentum an der besagten liegenschaft einräumen wollen, besteht für diesen vertrag kein notariatszwang. sie müssen allerdings gemäß § 31 grundbuchsgesetz die unterschriften unter einem solchen vertrag notariell oder gerichtlich (preisgünstiger) beglaubigen lassen. vertragsmuster finden sie in der von Schimkowksi im manz-verlag herausgegebenen sammlung für vertragsmuster. zu bedenken ist allerdings, dass die preisersparnis nur dann voll greift, wenn sie auch die anschliessende einverleibung im grundbuch - mit vorhergehender schenkungssteuerentrichtung selbst durchführen. mit den fertigen vertragstexten können sie sich dazu aber am grundbuchsgericht die nötigen anleitungen geben lassen.

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JUSLINE
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RE: Vererbung

Beitrag von JUSLINE » 16.06.2003, 15:53

> wenn sie (bzw. sie und ihre frau) ihrem sohn mittels schenkung (unter lebenden) grundbücherliches eigentum an der besagten liegenschaft einräumen wollen, besteht für diesen vertrag kein notariatszwang. sie müssen allerdings gemäß § 31 grundbuchsgesetz die unterschriften unter einem solchen vertrag notariell oder gerichtlich (preisgünstiger) beglaubigen lassen. vertragsmuster finden sie in der von Schimkowksi im manz-verlag herausgegebenen sammlung für vertragsmuster. zu bedenken ist allerdings, dass die preisersparnis nur dann voll greift, wenn sie auch die anschliessende einverleibung im grundbuch - mit vorhergehender schenkungssteuerentrichtung selbst durchführen. mit den fertigen vertragstexten können sie sich dazu aber am grundbuchsgericht die nötigen anleitungen geben lassen.


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