Vereinsrecht Statuten Stellen eines Antrag an die Mitgliederversammlung

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seo
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Vereinsrecht Statuten Stellen eines Antrag an die Mitgliederversammlung

Beitrag von seo » 08.05.2023, 10:08

Hallo,

ich habe einen Antrag in meinen Verein an die Mitgliederversammlung bei uns Bundestag genannt gestellt. Dieser wurde, jetzt zurückwiesen mit der Antwort: Beim Bundestag können nur Landesgruppen Anträge stellen, keine einzelnen Personen.
Anbei der Auszug aus den Statuten, wo das Thema Anträge vorkommt.
Das Einzige, was es gibt, ist § 9 Abs. b. Hab die Punkte unten Fett markiert.
Daher meine Frage. Darf ich als ordentliches Mitglied jetzt Anträge und Anfragen stellen oder wirklich nur die Landesgruppen.
Besten Dank.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1) Rechte der Mitglieder
a) Jugendmitglieder und ordentliche inaktive Mitglieder haben weder aktives noch passives
Wahlrecht. Sie haben Sitzrecht, aber kein Stimmrecht im Landestag der Landesgruppe, der sie
angehören, beim Bundestag haben sie weder Sitz- noch Stimmrecht, sie werden durch die
Delegierten ihrer Landesgruppe vertreten.
[b) Ordentlich aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Sie haben Sitz und
Stimme im Landestag der Landesgruppe, der sie angehören, und werden beim Bundestag durch
die Delegierten ihre Landesgruppe vertreten.

c) Jugendmitglieder und ordentlich aktive Mitglieder haben ein Recht auf die Teilnahme an
allen Ausbildungsveranstaltungen, Lehrgängen, Übungen und Prüfungsveranstaltungen, soweit
sie die Teilnahmevoraussetzungen dafür erbringen;
- auf die Ausfolgung und das Tragen der ÖRHB-Abzeichen unter Einhaltung der
diesbezüglichen Weisungen;
- auf persönliche Betreuung durch einen fachlich geschulten ÖRHB-Angehörigen.
- auf das Stellen eines Antrages bzw. einer Anfrage an den Landes- bzw. Bundestag.
d) Fördermitglieder besitzen weder das aktive noch passive Wahlrecht. Sie haben Sitz, jedoch
keine Stimme im Bundestag. Sie haben ein Recht auf die Teilnahme an allen Vorführungen und
Übungen, sofern sie sich den Weisungen des jeweiligen Veranstaltungsleiters unterordnen.
Fördermitglieder haben das Recht auf Fragestellung in allen Fragen der wirtschaftlichen
Belange.
e) Ehrenmitglieder besitzen weder aktives noch passives Wahlrecht.
f) Ehrenpräsidenten des Hauptvereins haben Sitzrecht im Bundestag.


§ 11 Bundestag (BT) auch Mitgliederversammlung genannt
1) Der ordentliche Bundestag tritt einmal innerhalb eines Jahres zusammen.
2) Die Einberufung des BT und dessen Tagesordnung muss sechs Wochen vor dem Zusammentritt
des BT allen Landesgruppen vom Präsidenten schriftlich zur Kenntnis gebracht werden. Die
Einberufung des BT erfolgt durch den Präsidenten, der auch den Vorsitz führt.
3) Der Bundestag setzt sich zusammen aus:
a) den Mitgliedern des Präsidiums
b) je drei Vertretern jeder Landesgruppe
c) den zusätzlichen Vertretern je nach Leistungsstärke einer Landesgruppe. Der
Aufteilungsschlüssel obliegt dem Präsidium.
Die unter a) b) und c) genannten Personen sind stimmberechtigt und besitzen aktives wie
passives Wahlrecht.
4) Der BT ist beschlussfähig, wenn er gemäß § 11 Punkt 1), 2) und 3) einberufen wurde und
wenigstens die Hälfte der für den BT vorgesehenen Teilnehmer anwesend ist. Er fasst seine
Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des
BT.
5) Im Falle der Beschlussunfähigkeit des BT findet eine halbe Stunde später ein neuerlicher BT statt.
Dieser BT ist jedenfalls beschlussfähig.
6) Die Obliegenheiten des Bundestages sind:
a) Berichterstattung der einzelnen Ämterführer
b) Gebarungsnachweis über die Verwendung von Vereinsmitteln.
c) Erteilung der Entlastung des Präsidiums
d) Wahl der Ämterführer, deren Mandate abgelaufen sind; das Präsidium kann während ihrer
Amtsdauer ausscheidende Ämterführer durch Kooptierung ersetzen, doch müssen diese
kooptierten Funktionäre vom nächsten BT bestätigt werden.
e) Behandlungen von Anträgen, die von Mitgliedern oder Landesgruppen gestellt werden, die
jedoch mindestens drei Wochen vor Zusammentritt des BT schriftlich beim Präsidium
eingebracht werden müssen.

f) Dringlichkeitsanträge; diese kommen nur dann zur Abstimmung, wenn die Dringlichkeit vom
BT mit mindestens 75 % der Stimmberechtigten anerkannt wird.
g) Satzungsänderungen; Anträge auf Satzungsänderung müssen drei Wochen vor Zusammentritt
des BT beim Präsidium schriftlich eingebracht werden.
h) Freiwillige Auflösung
7) Die Ausfertigungen und Bekanntmachungen von Beschlüssen des BT erfolgen durch den
Präsidenten oder dessen Stellvertreter.
8) Die Wahl der Ämterführer erfolgt beim BT gemäß Wahlordnung. Sämtliche Ämterführer und
deren Stellvertreter werden vom BT auf die Dauer von fünf Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit
gewählt.
9) Wenn es das Präsidium für nötig erachtet, oder mindestens 1/10 der Mitglieder es beim Präsidium
verlangen, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, für die obige
Bestimmungen sinngemäß gelten.



Hank
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Re: Vereinsrecht Statuten Stellen eines Antrag an die Mitgliederversammlung

Beitrag von Hank » 17.05.2023, 03:08

…wichtig ist, dass die Anträge tatsächlich mehrheitsfähig sind, weil Beschlüsse, die nur formal per Statutenauslegung zustande kommen, werden in der Praxis oft nicht mitgetragen bzw. boykottiert…

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