Übergabsvertrag

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JUSLINE
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Übergabsvertrag

Beitrag von JUSLINE » 19.01.2003, 16:01

Im rahmen der Übergabe eines Wohnhauses von den Eltern an die Kinder ist beabsichtigt, Wohnrecht und Fruchtgenuss zu vereinbaren.

Meine Frage wäre nun:

Sind im Vertrag beide Punkte anzuführen oder ist im Fruchtgenuss das Wohnrecht inkludiert, so daß die Festschreibung des Fruchtgenusses alleine ausreichend ist?




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JUSLINE
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RE: Übergabsvertrag

Beitrag von JUSLINE » 19.01.2003, 18:32

das allgemeine bürgerliche gesetzbuch behandelt beides unterschiedlich:



§ 521. Die Servitut der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren

Theile eines Hauses zu seinem Bedürfnisse zu benützen. Sie ist also

eine Servitut des Gebrauches von dem Wohngebäude. Werden aber

jemanden alle bewohnbare Theile des Hauses, mit Schonung der

Substanz, ohne Einschränkung zu genießen überlassen; so ist es eine

Fruchtnießung des Wohngebäudes. Hiernach sind die oben gegebenen

Vorschriften auf das rechtliche Verhältniß zwischen dem

Berechtigten und dem Eigenthümer anzuwenden.



man muss also abwägen, was genau damit bezweckt werden soll.


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