Im rahmen der Übergabe eines Wohnhauses von den Eltern an die Kinder ist beabsichtigt, Wohnrecht und Fruchtgenuss zu vereinbaren.
Meine Frage wäre nun:
Sind im Vertrag beide Punkte anzuführen oder ist im Fruchtgenuss das Wohnrecht inkludiert, so daß die Festschreibung des Fruchtgenusses alleine ausreichend ist?
Übergabsvertrag
RE: Übergabsvertrag
das allgemeine bürgerliche gesetzbuch behandelt beides unterschiedlich:
§ 521. Die Servitut der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren
Theile eines Hauses zu seinem Bedürfnisse zu benützen. Sie ist also
eine Servitut des Gebrauches von dem Wohngebäude. Werden aber
jemanden alle bewohnbare Theile des Hauses, mit Schonung der
Substanz, ohne Einschränkung zu genießen überlassen; so ist es eine
Fruchtnießung des Wohngebäudes. Hiernach sind die oben gegebenen
Vorschriften auf das rechtliche Verhältniß zwischen dem
Berechtigten und dem Eigenthümer anzuwenden.
man muss also abwägen, was genau damit bezweckt werden soll.
§ 521. Die Servitut der Wohnung ist das Recht, die bewohnbaren
Theile eines Hauses zu seinem Bedürfnisse zu benützen. Sie ist also
eine Servitut des Gebrauches von dem Wohngebäude. Werden aber
jemanden alle bewohnbare Theile des Hauses, mit Schonung der
Substanz, ohne Einschränkung zu genießen überlassen; so ist es eine
Fruchtnießung des Wohngebäudes. Hiernach sind die oben gegebenen
Vorschriften auf das rechtliche Verhältniß zwischen dem
Berechtigten und dem Eigenthümer anzuwenden.
man muss also abwägen, was genau damit bezweckt werden soll.
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