§ 24 BMSVG

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SVNU
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§ 24 BMSVG

Beitrag von SVNU » 26.04.2023, 10:15

Hallo,
kann jemand herauslesen, dass auch Verluste bei der Veranlagung dem Dienstnehmer weiterverrechnet werden dürfen? Ich bin nur Lohnverrechnerin, aber nach meiner Erinnerung, als die MVK zur Pflicht wurde, wurde garantiert, dass der einbezahlte Betrag zu Verfügung stünde. Nach Abzug der Verwaltungsgebühren und Lohnsteuer niemand draufzahlen DARF.
Nun werde ich von sehr vielen Dienstnehmern kontaktiert, die sich über Veranlagungsverluste in der Kontonachricht beschweren!

Bitte dazu um Ihre geschätzte Meinung!
MfG, Sonja Brantner



alles2
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Re: § 24 BMSVG

Beitrag von alles2 » 26.04.2023, 12:12

Wegen den negativen Veranlagungsergebnissen - laut den Veranlagungsberichten der betrieblichen Vorsorge­kassen (BVK) - und den damit einhergehenden gesunkenen Abfertigungsanwartschaft werden eh schon bei der Arbeiterkammer die Türen eingerannt. Durch den genannten Paragraphen sind die einbezahlten Beiträge bis mindestens 1,53% vom Bruttolohn (einschließlich Sonderzahlungen) garantiert, gilt jedoch wegen § 26 BMSVG (Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz) nicht für die Zinserträge. Und weil die Kapitalgarantie nicht berührt wird, ist - laut Expertise der AK - alles rechtmäßig. Allerdings blieb die Mindestbeitragsgrundlage zur Mitarbeitervorsorgekasse seit der Einführung der Abfertigung NEU vor rund 20 Jahren unverändert, weshalb die Kammer u.a. die Erhöhung um rund einen Prozent fordert. Weitere Kritikpunkte findet man auch unter folgender Adresse:

https://ooe.arbeiterkammer.at/interessenvertretung/arbeitswelt/arbeitsmarktpolitik/Betriebliche_Vorsorgekassen_verbessern.html
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

SVNU
Beiträge: 4
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Re: § 24 BMSVG

Beitrag von SVNU » 26.04.2023, 16:36

Vielen Dank für Ihre rasche Reaktion!
Der link bei der AK funktioniert leider nicht, aber ich werde alle Hebel in Bewegung setzen, die mir einfallen, ich bin jetzt im Bilde!

Lg, Sonja Brantner

alles2
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Re: § 24 Betriebliches Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz

Beitrag von alles2 » 26.04.2023, 19:19

Es handelt sich nicht um einen Hyperlink, den man einfach anklicken kann. Folglich ist es als Ganzes zu markieren, kopieren und in eine Adressleiste eines Browsers einzufügen. Es wurde lediglich ergänzend erwähnt und liefert für Dein Hauptanliegen jedoch keinen wertvollen Beitrag!
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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