Seite 1 von 1

Haften Kinder für Schulden der Eltern?

Verfasst: 24.04.2023, 09:50
von friedo
Hallo,

unsere Mutter ist schwer verschuldet und vermutlich kaufsüchtig. Wir haben herausgefunden, dass sie diverse Kredite aufgenommen hat, zudem zahlreiche Ratenkredite und dubiose Internetkredite. Die Bank meinte, dass bald ihre Pension gepfändet wird. Was passiert, wenn sie die Kredite gar nicht mehr bedienen kann? Haften dann wir (die Kinder)?

Was können wir tun? Sie selbst sieht leider nicht ein, das sie zur Schuldnerberatung sollte und psychiatrische Hilfe braucht. Das einzige an Hilfe was sie annimmt, ist unser Geld.

Danke für eure Hilfe.

Re: Haften Kinder für Schulden der Eltern?

Verfasst: 26.04.2023, 02:07
von alles2
Zwar nicht für die Schulden, aber entsprechend § 234 ABGB hätten leistungsfähige Kinder im Bedarfsfall Elternunterhalt zu zahlen, wenn die (Groß)Eltern nicht mehr selbsterhaltungsfähig sind. Deine Frage (im wortwörtlichen Sinne) wäre daher in Anbetracht der Tatsache, als dass auch Nachlassempfänger die Verbindlichkeiten des Erblassers abschlagen können, zu verneinen. Kinder könnten von der Unterhaltspflicht befreit werden, sollte sich herausstellen, dass die Eltern für deren Unterhalt nicht ausreichend aufgekommen sind. Nach den allgemeinen Grundsätzen des § 137 Abs.1 erster Satz ABGB sollten Kinder und Eltern jedoch so gut wie möglich zusammenzuhalten.

Re: Haften Kinder für Schulden der Eltern?

Verfasst: 26.04.2023, 09:46
von friedo
Danke für die Antwort!

Wie wird denn dieser Elternunterhalt berechnet? Wie viel müssen die Kinder bezahlen? Gibt es so etwas wie eine "Einkommensgrenze"?

Re: Haften Kinder für Schulden der Eltern?

Verfasst: 26.04.2023, 10:07
von alles2
Bei der Berechnung der Unterhaltshöhe würde als Bemessungsgrundlage jener Richtsatz herangezogen werden, als wären sie Deine Kinder (ab 15 Jahre) und man für sie Kindesunterhalt (Alimente) zahlen müsste. Dieser wäre 22% des monatlichen Nettoeinkommens, wobei verschiedenste Faktoren wie Sorgepflichten berücksichtigt werden würden. Haben die Unterhaltsberechtigten mehrere Kinder, könnten die Beträge aufgeteilt werden. Die Kinder stellen jedoch nur die letzte Instanz dar, sollte es keinen (Ex-)Partner geben und die Eltern keine Vorfahren mehr haben. Wie gesagt, stets unter der Prämisse, dass die Kinder selbst leistungsfähig sind und sie dadurch nicht in ihrer Existenz bedroht wären.