Katze2 hat geschrieben:05.03.2023, 23:21Hallo,
da ich bisher keine Antwort bekommen habe, formuliere ich das neu, vielleicht kann mir doch jemand helfen?
Mein Kater ist seit Mitte Dezember 22 verschwunden.
Durch einen Zufall (verplappern meiner Nachbarin) kam im März 23 heraus, daß mein Kater bei diesen Nachbarn schon damals im Dezember auf deren Grund zu Tode gekommen ist und sie haben ihn im Garten bei sich vergraben.
Sie haben mich nicht verständigt und mich suchen lassen, obwohl ich diese Nachbarn einige Male gefragt habe, ob sie ihn gesehen hätten oder über seinen Verbleib etwas wissen. Sie sagten jedesmal : nein, sie wissen nichts.
Wie er zu Tode kam, wollen sie mir auch nicht sagen!
Was kann ich tun? Muss ich das so hinnehmen?
LG
Hätte damals gerne geantwortet, wobei einfach noch zu viele Fragen offen waren oder andere Mitglieder den Anfang machen sollten, damit ich im Bedarfsfall lediglich Ergänzungen vornehmen könnte. Hatte viel um die Ohren, weshalb aktuell so einige Anfragen und Threads bis heute unbehandelt blieben. Noch dazu wurde das Forum von Spams überflutet, was ich dann als Vorwand für eine kreative Denkpause nutze.
Also mir ist kein Recht auf Bestattung eines Tieres bekannt. Hingegen könnte man den Weg der Eigentumsklage nach § 366 ABGB verfolgen, wenn man auf die Herausgabe des Kadavers besteht. Zwar gilt ein Tier nach dem Gesetz nicht als Sache, aber in dieser rechtlichen Hinsicht sind die für Sachen geltenden Bestimmungen anzuwenden, sofern es keine abweichende Regelungen gibt. Daran ändert auch § 285a ABGB nichts.
Ich glaube mich nach der ersten Fassung Deines Beitrags daran zu erinnern, dass die Nachbarin über psychische Defizite verfügt. Dennoch wäre es interessant zu erfahren, was wirklich geschehen ist (behaupten kann man viel), wieso sie eine vermeintlich fremde Katze im Garten vergraben hat, ob sie es gehalten hat bzw. wie lange und ob es entlaufen war und ob sie zum Zeitpunkt des Todes wusste, dass es sich um Deine Katze handelte. Oft wird unterschätzt, dass man sich zahme Tiere iSv § 384 ABGB nicht einfach so aneignen darf, sondern man Haustiere nur finden kann (§ 388 ABGB), die dann an den Eigentümer zu übergeben wären.
Je nach der wahren Begebenheit, die wohl erst erörtert werden müsste, und nach entstandenem Schaden, z.B. für eine neue Katze, kann der Tierhalter den Verursacher auf Schadensersatz klagen. Trauerschmerzensgeld ist auf Haustiere nicht übertragbar, während beim Liebhaberwert bzw. Wert der besonderen Vorliebe nach § 1331 ABGB die vorsätzliche Tötung, Tierquälerei o.ä. erwiesen sein sollte und die Forderung über den tatsächlichen Wert der Katze hinausgehen kann (ähnlich wie bei der Verletzung eines Tieres rund um die Heilungskosten iSd § 1332a ABGB).