Mit der ökosozialen Steuerreform wurde es unmöglich gemacht beim Handel mit Futures und Optionen
nur den besonderen Steuersatz von 27.5% auf Gewinne bezahlen zu müssen, da es keinen österreichischen
Broker gibt der Futures - und Optionenhandel anbietet und die Kest abführt.
Zumindest ist das mein Verständnis des Sachverhalts
(vgl. https://www.vwgh.gv.at/rechtsprechung/aktuelle_entscheidungen/2022/ro_2019150184.html?0 und
https://www.ris.bka.gv.at/NormDokument.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004570&Artikel=&Paragraf=27a&Anlage=&Uebergangsrecht=).
Der relevante Teil aus dem Gesetz:
Meine Frage ist ob hier nicht wieder eine Form von Diskriminierung vorliegt (verbotene Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs oder sonstige)?7. Einkünfte aus nicht verbrieften Derivaten. Dies gilt nicht, wenn eine der in § 95 Abs. 2 Z 4 genannten Einrichtungen eine der Kapitalertragsteuer entsprechende Steuer freiwillig einbehält und abführt; diesfalls sind § 95 Abs. 1 und § 97 sinngemäß anzuwenden.
Der ausländische Broker - und für Futures gibt es nur ausländische Broker - wird nicht in der Lage sein die Kapitalertragssteuer einzubehalten und an die österreichische Finanz abzuführen. Der Anleger ist dabei massiv benachteiligt und muß zwangsläufig die Gewinne aus Geschäften mit nicht verbrieften Derivaten mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuern.
Lg Christian