Eigentümerpartnerschaft

Diskutieren Sie über allgemeine rechtliche Themen.
Antworten
Bakter
Beiträge: 2
Registriert: 27.02.2023, 13:08

Eigentümerpartnerschaft

Beitrag von Bakter » 27.02.2023, 13:50

Hallo liebe Community,
Miene Freundin und ich planen eine gemeinsame Wohnung zu kaufen. Bei einer Eigentümerpartnerschaft wird Grundbücherlich ein 50%-50% Eigentumsverhältnis eingetragen. Wir haben beide Eigenkapital, brauchen aber auch einen größeren Kredit.

Nun die Frage: Wenn wir mittels Vertrag die Eigentümerpartnerschaftsanteile regeln, ist es möglich es so zu machen, dass wir Festhalten:
1) Regelung "Eigenkapital": Bei dem Eigenkapital wissen wir fix, der einer Zahlt 40%, der andere zahlt 60%.
2) Regelung "Kredit": Dieser Anteil entsteht dynamisch, je nach dem wer wie viel auf das Tilgungskonto eingezahlt hat.
So praktisch die Anteile nicht im Voraus fix festlegen, sondern diese könnten im Nachhinein entschlüsselt werden anhand der Einzahlungen.

Der große Unterschied wäre z.B. bei einer Vortilgung. Der eine würde z.B. ende des Jahres von seinem Ersparnis vortilgen, der andere aus seinem z.B. eher ein neues eigenes Auto kaufen. Somit wäre eine fix Verschlüsselung nicht mehr richtig, da die Einzahlungen nicht im Gleichschritt passieren.

Danke für Eure Antworten! LG
P.S: Was kosten solche Eigentümerpartnerschaftsverträge? Muss es unbedingt beim Anwalt oder Notar gemacht werden?



MG
Beiträge: 1494
Registriert: 11.05.2007, 09:16
Kontaktdaten:

Re: Eigentümerpartnerschaft

Beitrag von MG » 28.02.2023, 12:12

Unverheiratete, bzw. nicht eingetragene Partnerschaften funktionieren wie eine einfache bürgerlich rechtliche Gesellschaft. ES wird gemeinsam gewirtschaftet und wenn die Gesellschaft (die Partnerschaft) aufgelöst wird, dann schaut man, was alles von der Partnerschaft erwirtschaftet wurde und vor allem, wie viel jeder der Partner dazu beigetragen hat.

https://www.vertragsbegleiter.at/nicht-eheliche-lebensgemeinschaft/

Klingt einfach, verursacht aber in der Praxis leider immer wieder furchtbare Streitereien, die dann in gerichtlichen Verfahren vollkommen eskalieren.

Es ist daher vorweg einmal wichtig, den Fluss des Geldes (zumindest für die größeren Investitionen) zu dokumentieren und auch aufzuzeichnen.

Neben diesen reinem Zahlenmaterial gibt es aber noch eine ganze Reihe von Regelungsinhalten, die helfen, im Falle einer Trennung diese ohne unnötige Streitpunkte abzuarbeiten.

So wird man zB auch vereinbaren, wer in der gemeinsamen Wohnung verbleiben soll, innerhalb welcher Frist der jeweils andere Partner zu räumen hat, oder ob man einvernehmlich verkauft etc. etc. Wie werden Hausrat und sonstiges Vermögen aufgeteilt.

Neben diesen Regelungen für den Trennungsfall sollten aber auch Vorkehrungen für den Todesfall eines der Partner
getroffen werden. Gerade bei gemeinsamem Wohnungseigentum können uU durch entsprechende Vereinbarungen zB hohe Ausgleichszahlungen an die Erben des Verstorbenen vermeiden werden.

https://www.vertragsbegleiter.at/eigentuemergemeinschaft/

Für derartige Verträge stehen Ihnen Rechtsanwälte und Notare zur Verfügung. Die Kosten hängen natürlich auch mit dem Umfang der gewünschten Regelung zusammen, man sollte Ihnen aber bei entsprechender Anfrage vorab ein detailliertes Kostenangebot unterbreiten können.

Ohne eine derartige verbindliche Kostenvorausschau sollten Sie keinen Auftrag erteilen, da aufgrund der doch meist hohen Werte der zu regelnden Inhalte die Verträge nach Tarif unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen könnten.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

alles2
Beiträge: 3268
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Eigentümerpartnerschaft

Beitrag von alles2 » 01.03.2023, 16:21

Da es nicht mal einen Vertrag bräuchte, bestünde nicht mal eine Formpflicht durch eine Beurkundung oder ein Notariatsakt. Siehe zweiter Satz unter:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/bauen_wohnen_und_umwelt/wohnen/8/Seite.210120.html

Bei geäußerten Schenkungsversprechen/Willenserklärungen (ohne wirkliche Übergabe) oder Grundstücks-/Liegenschaftsschenkungen würde die Sachlage anders aussehen:

https://www.oesterreich.gv.at/themen/dokumente_und_recht/zivilrecht/Seite.10102038.html

Nach § 861 ABGB bzw. § 869 ABGB würde sonst kein Vertrag zustandekommen (Schenkung auf den Todesfall wäre nach § 603 ABGB). Oder seine Vertragsseite kann - aus irgendwelchen Gründen auch immer - seinen Sanktus nicht drunterhauen, dann bedürfe es ebenso der Beiziehung eines Dritten (§ 886 ABGB).

Und sollte es mal bei bestimmten Rechtsgeschäften wie den Erbverzicht nach § 551 Abs.1 ABGB oder Erbschaftskauf nach § 1278 Abs.2 ABGB geben, bedarf es nicht unbedingt der Form eines Notariatsaktes, sondern es genüge auch die Beurkundung durch gerichtliches Protokoll. Landläufig wird dafür jedoch aus Kostengründen der Gang zum Notar und nicht zum Gericht empfohlen.

Folglich kann man den Vertrag selbst schriftlich verfassen. Damit die Rechte ins Grundbuch eingetragen werden, müssen die Unterschriften der Parteien gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Wer sich jedoch nicht über die Formalitäten und Voraussetzungen über ein Vertrag im Klaren ist, dem sei das Aufsuchen eines Anwalts oder Notars sehr wohl angeraten.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Antworten

Wer ist online?

Mitglieder in diesem Forum: Google [Bot] und 39 Gäste