Fahrlässige Körperverletzung - Schadensgutmachung

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Anastasius
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Fahrlässige Körperverletzung - Schadensgutmachung

Beitrag von Anastasius » 26.02.2023, 16:02

Liebes Forum,

Ein Bekannter von mir hat im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit einen Verkehrsunfall verursacht bei dem eine Fußgängerin leicht verletzt wurde. Für Ende März wurde er zur Einvernahme als Beschuldigter wegen fahrlässiger Körperverletzung geladen. Nach dem Unfall hat ihm die Polizei auch ein Formular zur Bestätigung der Schadensgutmachung gegeben. Sein Chef hat ihm zugesagt, dass sich die Firma bzw. die Versicherung darum kümmern wird. Allerdings wurde er wegen des Unfalls mittlerweile gekündigt und eine Kommunikation mit dem Chef scheint nicht mehr möglich zu sein. Meine Frage ist nun wie hier vorzugehen ist? Er kennt ja weder die verletzte Passantin noch weiß er was die Versicherung unternommen hat. Kann man das irgendwo in Erfahrung bringen? Bzw. wie ist am besten vorzugehen?
Beste Grüße
Anastasius



alles2
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Re: Fahrlässige Körperverletzung - Schadensgutmachung

Beitrag von alles2 » 27.02.2023, 11:34

Das ist ein reiner Formalakt und gehört zum üblichen Ablauf dazu, während die Sache dahingehend bereits geregelt sein könnte. Sollte es einem dennoch keine Ruhe lassen und möchte man nicht bis zur Befragung warten, wo man Akteneinsicht nehmen kann, könnte man bei der Polizeiinspektion anrufen und nach dem Namen des Opfers fragen. Darf dazu keine Auskunft erteilt werden, würde die Polizei Hinweise geben können, wie man da am besten verfährt.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Anastasius
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Re: Fahrlässige Körperverletzung - Schadensgutmachung

Beitrag von Anastasius » 03.04.2023, 08:52

Vielen Dank für die Antwort! Ich habe eigentlich gedacht, dass die Sache mittlerweile erledigt wäre, aber vorige Woche hat mich mein Bekannter gefragt, ob ich ihn zur Akteneinsicht begleiten kann. Dabei musste ich feststellen, dass die Passantin schwerer verletzt wurde als gedacht und daher auch Schmerzensgeldforderungen in nicht unerheblicher Höhe stellt. Das Unternehmen bzw. dessen Versicherung möchte nichts zahlen. Ich habe jetzt einmal einen Beratungstermin bei der AK vereinbart. Müsste die Firma eigentlich zahlen, wenn das in der Arbeit mit einem Firmenfahrzeug passiert? Ist es eigentlich üblich in so einem Fall mit dem Opfer (bzw. Anwalt) Kontakt aufzunehmen? Und was könnte man da eigentlich besprechen? Gibt es diesbezügliche Beratungsmöglichkeiten für Leute mit geringem Einkommen? Vielen Dank für jede Hilfe!
LG
Anastasius

alles2
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Re: Fahrlässige Körperverletzung - Schadensgutmachung

Beitrag von alles2 » 03.04.2023, 11:12

Das ist ein hochkomplexes Thema. Dabei käme es mitunter auf die Verschuldensform des Arbeitnehmers an (§ 1295 ABGB) und ob eventuell der Passantin eine Mitschuld/Teilschuld trifft (§ 1304 ABGB). Zum Thema Schadenersatz während der Arbeit daher folgender Überblick:

https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/schadenersatz.html

Hier mehr zum richterlichen Mäßigungsrecht (z.B. bei einer Solidarhaftung nach § 1302 ABGB) und Dienstnehmerhaftpflichtgesetz (DHG):

https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Schadenersatz-im-Arbeitsrecht.html

Warum sich eine Versicherung oder der Arbeitgeber zieren könnte bzw. welche Kriterien dafür ausschlaggebend sein könnten, kann nachfolgend abgeleitet werden, wobei es da mehr um Schäden am Dienstfahrzeug geht (sollte dennoch Deine Frage hinsichtlich der Verwendung des Firmenfahrzeugs beantworten):

https://www.wko.at/service/arbeitsrecht-sozialrecht/Haftung_fuer_Schaeden_an_Kraftfahrzeugen_bei_Fahrzeugen.html

Bei den Ersatzforderungen eines Geschädigten muss man vorsichtig sein. Einige Betroffene glauben tatsächlich, dass bei uns amerikanische Verhältnisse herrschen könnten und man nach einem vermeintlich harmlosen Unfall vom Verursacher Millionen herausholen könnte. Oder die Verletzte hat einen besonders ambitionierten Anwalt gefunden, der dahingehend Lunte gerochen haben dürfte, aus der Sache besonders Profit schlagen zu können. Denn oft hängt seine Honorierung vom Streitwert ab. Und klarerweise sucht eine Versicherung Mittel und Wege, unbeschadet aus der Angelegenheit aussteigen zu können, oder sie geht davon aus, dass der Anspruchswerber auf Grund fehlender Aufbietung der dafür notwendigen Nerven und Kosten ohnehin nicht klagen würde. Dessen Versuch könnte ihnen günstiger kommen, als dass sie gleich gezahlt hätten. Du merkst also, es könnte viel "Politik" dahinter sein, aus welche der beste Improvisationskünstler als Sieger hervorkommen könnte. Und weil bei einem gerichtlichen Prozess üblicherweise auf einen Vergleich hingewirkt wird, könnten die Forderungen bewusst extra hoch angesetzt werden, damit man sich zur vollen Zufriedenheit (einschließlich sämtlicher Anwalts- und Gerichtskosten) noch in der Mitte treffen könnte.

Nachdem eine beträchtliche Summe im Raum steht, könnte theoretisch nach § 1325 ABGB Heilungskosten (auch als Heilbehandlungskosten oder Heilmittelkosten bezeichnet), Verdienstentgang und Schmerzengeld oder nach § 1326 ABGB der Verdienstentgang gefordert werden (ferner für etwaige Pflege, Medikamente, Physiotherapie, ...). Ohne die geltend gemachten Ansprüche genau zu kennen, macht es jedoch keinen Sinn, dahingehend etwas zu erörtern. Sicher kann man den Versuch unternehmen, sich außergerichtlich zu einigen. Und was die Zustimmung der Firma angeht, sich um die Sache zu kümmern, darauf würde ich mich nicht verlassen. Denn wie Du siehst, dürfte es sich nun schwerwiegender entwickelt haben, als ursprünglich angenommen. So könnte sich der Dienstgeber daher herauswinden, als dass ihm damals die Situation anders dargelegt wurde, als es sich zwischenzeitlich darstellt. Falls man geklagt werden würde, kann man ob der mangelnden Finanzierbarkeit eines Verteidigers bei Gericht die Beigebung einer (vorläufig) unentgeltlichen Verfahrenshilfe beantragen. Das kann man vorher an einem Amtstag des Gerichts im Rahmen der unverbindlichen Beratung klären.
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MG
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Re: Fahrlässige Körperverletzung - Schadensgutmachung

Beitrag von MG » 03.04.2023, 13:09

War Ihr Bekannter bei dem Unfall Lenker eines haftpflichtversicherten KFZ?
Wenn ja, und es keine Gründe für einen allfälligen Regress der KFZ-Haftpflicht (Trunkenheit, Fahrerflucht oä.) gibt, sind im Regelfall alle Unfallfolgen gegenüber der Unfallgegnerin einmal abgedeckt.

Ebenso ist die Haftpflichtversicherung auch dazu da, um (unberechtigte) Ansprüche abzuwehren. Sollte es daher zu einer zivilrechtlichen Klage kommen, dann sorgt im Regelfall die Haftpflichtversicherung auch für die Vertretung der neben ihr geklagten Personen, das können der Halter, aber auch der Lenker sein.

Nicht umfasst von der Deckung durch die Haftpflichtversicherung sind jedoch allfällige gerichtliche Strafen, Diversionszahlungen, Anwaltskosten in einem STRAFverfahren etc.

Es ist daher wichtig, dass der Unfall ordnungsgemäß der KFZ-Versicherung gemeldet wurde. Ihr Bekannter sollte - wenn das noch nicht geschehen ist, die Schadensnummer zu der der Fall bei der Haftpflichtversicherung anhängig ist, in Erfahrung bringen und mit dem zuständigen Referenten Kontakt aufnehmen.

Die Versicherungsmeldung reicht nach der Judikatur auch aus, um das "ernsthafte Bemühen" um Schadensgutmachung nachzuweisen, also um bei einer Verurteilung zB mildernde Umstände zu haben, oder um eine Diversion zu schaffen etc. Man muss nicht von sich aus etwas zahlen oder ein Schuldanerkenntnis abgeben.

Gerade bei Verkehrsunfällen sollte man zB, um nicht Probleme mit der Versicherung bekommen, keinesfalls eigenmächtigen Schuldanerkenntnisse abgeben, es wird dies daher auch nicht von der Judikatur in strafrechtlicher Sicht verlangt.

Die von alles2 angesprochenen Besonderheiten der Dienstnehmerhaftung treten (wenn es kein Regressrisiko gegenüber der Haftpflicht gibt) in den Hintergrund. Wenn der Arbeitgeber (aufgrund der Haftpflichtversicherung) nicht finanzielle belastet wird, dann stellt sich ja damit auch keine Frage nach einem Ersatzanspruch gegenüber dem Dienstnehmer.

In Frage kämen da vielleicht allfällige Bonus-Malus-Schäden des Dienstgebers, Selbstbehalte etc., wo die von alles2 umfassend dargestellten Regelungen dann anzuwenden wären.

mfG
RA Mag. Michael Gruner
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alles2
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Re: Fahrlässige Körperverletzung - Schadensgutmachung

Beitrag von alles2 » 03.04.2023, 15:26

Zur Klarstellung vielleicht, dass es sich bei den Links nur um allgemeine, weiterführende Hinweise handelt, um sich in die Materie einarbeiten zu können. Jeder kann dann für sich entscheiden, was auf ihn zutrifft, da uns nähere Angaben nicht bekannt sind (z.B. die Begründung für die abweisende Haltung der Versicherung). Daher bin ich auch nicht tiefer in die Thematik eingegangen. Sehr wohl allerdings, worauf man bei den "Schmerzensgeldforderungen in nicht unerheblicher Höhe" Bedacht nehmen sollte und was dahinterstecken könnte.
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Anastasius
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Re: Fahrlässige Körperverletzung - Schadensgutmachung

Beitrag von Anastasius » 30.04.2023, 17:40

Vielen Dank für die bisherigen Ratschläge. Mein Bekannter wurde jetzt von Gericht informiert, dass er ein Strafverfahren abwenden kann, wenn er 600 Euro zahlt. Ist vermutlich sinnvoll das zu machen, oder? Bzgl. Schmerzensgeld hat er noch nichts gehört. Könnte das bedeuten, dass sich der Anwalt des Unfallopfers alles mit der Versicherung ausgemacht hat?

Beste Grüße
Anastasius

alles2
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Re: Fahrlässige Körperverletzung - Schadensgutmachung

Beitrag von alles2 » 30.04.2023, 19:50

Dieses richterliche Angebot als Diversionsmaßnahme nach § 200 StPO ist nach einer bei einem Verkehrsunfalls begangenen fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 88 Abs.1 StGB üblich, wenn nur von einem leichten Verschulden ausgegangen wird. Ist man reuig und ist dem Opfer nichts vorzuwerfen, kann man es annehmen. Der Betrag fließt dem Bund zu und hat nichts mit dem Schadensersatz zu tun. Gegenüber dem Opfer würde das Strafgericht daher auf den Zivilrechtsweg verweisen (§ 366 StPO).
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Anastasius
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Re: Fahrlässige Körperverletzung - Schadensgutmachung

Beitrag von Anastasius » 04.05.2023, 18:13

Vielen Dank! Wenn ich noch um eine Auskunft ersuchen darf? Da mein Bekannter aufgrund des Unfalls arbeitslos wurde und nur ein relativ geringes Arbeitslosengeld bezieht, möchte er um Zahlungsaufschub ansuchen. Wie macht man das praktisch? Auch unter Berücksichtigung, dass er das nicht kann (sprachliche, Verständnis, ...) und ich nicht vor Ort bin.

alles2
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Re: Fahrlässige Körperverletzung - Schadensgutmachung

Beitrag von alles2 » 04.05.2023, 19:39

Das mit dem Antrag auf Ratenzahlung oder Zahlungsaufschub an die Staatsanwaltschaft (StA) findet sich in § 200 Abs.2 und 3 StPO:
(2) [...] Er ist innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung der Mitteilung nach Abs. 4 zu bezahlen. Sofern dies den Beschuldigten unbillig hart träfe, kann ihm jedoch ein Zahlungsaufschub für längstens sechs Monate gewährt oder die Zahlung von Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums gestattet werden.

(3) Soweit nicht aus besonderen Gründen darauf verzichtet werden kann, ist der Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages überdies davon abhängig zu machen, dass der Beschuldigte binnen einer zu bestimmenden Frist von höchstens sechs Monaten den aus der Tat entstandenen Schaden gutmacht und dies unverzüglich nachweist.
Nach § 208 Abs.2 StPO kann auf Antrag der Geldbetrag neu bemessen werden, wenn nachträglich Umstände hervorkommen, die das rechtfertigen.
Ansonsten kann die StA auch von der Strafverfolgung absehen, wenn sich der Beschuldigte bereiterklärt, unentgeltlich gemeinnützige Leistungen zu erbringen (§ 201 StPO), wenn er mit einer Probezeit einverstanden wäre (§ 203 StPO) oder wenn er den aus der Tat entstandenen Schaden wiedergutmacht (§ 204 StPO).
Ist man tschari und hat dem Opfer beispielsweise 200 Euro zukommen lassen müssen, kann man begehren, dass nur noch 400 Euro fällig werden.
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Re: Fahrlässige Körperverletzung - Schadensgutmachung

Beitrag von larsenlola » 24.10.2023, 10:51

Rechtliche Grundlagen rund um die fahrlässige Körperverletzung im Straßenverkehr. § 229 des Strafgesetzbuches (StGB) hält fest: Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

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Re: Fahrlässige Körperverletzung - Schadensgutmachung

Beitrag von alles2 » 24.10.2023, 12:02

Auch das ist nicht ernst zu nehmen, da die deutsche Rechtslage hier nicht zur Anwendung kommt.
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Re: Fahrlässige Körperverletzung - Schadensgutmachung

Beitrag von bergfan » 02.11.2023, 06:18

Off Topic Frage:
“ Allerdings wurde er wegen des Unfalls mittlerweile gekündigt …”

Ist das eigentlich ein valider Kündigungsgrund?

alles2
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Re: Fahrlässige Körperverletzung - Schadensgutmachung

Beitrag von alles2 » 02.11.2023, 09:44

Das hängt von den Gesamtumständen und den vertraglichen Vereinbarungen ab. Es ist in etwa wie die Frage "Darf man im Krankenstand gekündigt werden?" zu vergleichen. Entstand der Unfall unter Alkoholeinfluss und gibt es einen absoluten Alkoholverbot während des Betriebs, könnte nach einer Abmahnung die Kündigung ausgesprochen werden.
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Re: Fahrlässige Körperverletzung - Schadensgutmachung

Beitrag von superrobe » 14.11.2023, 03:16

Rechtsgrundsätze im Zusammenhang mit unbeabsichtigten verletzungsverursachenden Handlungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr. § 229 des Strafgesetzbuches (StGB). Nach Ansicht der Justiz reicht das Versicherungsgutachten auch aus, um „ernsthafte Bemühungen“ um Schadensbeseitigung nachzuweisen, also mildernde Umstände im Falle einer Verurteilung oder zum Zwecke der Ablenkung etc. vorliegen. Sie müssen nicht bezahlen. alles aus eigener Initiative oder Schuldeingeständnis.

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