Abgrenzung §1311 ABGB bzw. unwillkürliches Handeln.
Verfasst: 19.02.2023, 11:06
Hallo Zusammen!
Ich stelle mir schon seit längerer Zeit die Frage, wie der Normgeber zu folgendem Thema die Abgrenzung angedacht habe.
Der Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtshut indiziert die Rechtswidrigkeit. Hierbei muss das Interesse bzw. das Verschulden abgewogen werden. Dann stell ich mir aber die Frage, wie es in folgenden Szenario zu einer Schadenersatzverpflichtung kommen kann und diese nicht aufgrund des Zufalls bzw. aufgrund einer unwillkürlichen Handlung nach § 1306 ABGB ausgeschlossen ist.
Herr A und Herr B treffen sich in der Wohnung des A. A zeigt B Urlaubsfotos am Laptop. Er stellt dazu seinen Laptop auf den Esstisch und bittet B sich dazu zusetzen. Herr A steht nochmals auf um sich ein Glas Wasser zu holen, welches er rechts von sich neben den Laptop stellt. Als B ein Foto welcher ebenfalls rechts von Ihm auf der Bank sitzt ein Foto näher betrachten will, macht dieser eine ungeschickte Bewegung mit der linken Hand und wirft das Wasserglas um. Infolge tritt die Flüssigkeit in der Laptop ein. A fordert von B aufgrund der bestehenden Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten bzw. den Zeitwert Ersatz.
Kann mir jemand erklären warum es in diesem Szenario nicht zu einem Ausschluss aufgrund fehlender subjektiver Rechtswidrigkeit kommt?
Vielen Dank
Ich stelle mir schon seit längerer Zeit die Frage, wie der Normgeber zu folgendem Thema die Abgrenzung angedacht habe.
Der Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtshut indiziert die Rechtswidrigkeit. Hierbei muss das Interesse bzw. das Verschulden abgewogen werden. Dann stell ich mir aber die Frage, wie es in folgenden Szenario zu einer Schadenersatzverpflichtung kommen kann und diese nicht aufgrund des Zufalls bzw. aufgrund einer unwillkürlichen Handlung nach § 1306 ABGB ausgeschlossen ist.
Herr A und Herr B treffen sich in der Wohnung des A. A zeigt B Urlaubsfotos am Laptop. Er stellt dazu seinen Laptop auf den Esstisch und bittet B sich dazu zusetzen. Herr A steht nochmals auf um sich ein Glas Wasser zu holen, welches er rechts von sich neben den Laptop stellt. Als B ein Foto welcher ebenfalls rechts von Ihm auf der Bank sitzt ein Foto näher betrachten will, macht dieser eine ungeschickte Bewegung mit der linken Hand und wirft das Wasserglas um. Infolge tritt die Flüssigkeit in der Laptop ein. A fordert von B aufgrund der bestehenden Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten bzw. den Zeitwert Ersatz.
Kann mir jemand erklären warum es in diesem Szenario nicht zu einem Ausschluss aufgrund fehlender subjektiver Rechtswidrigkeit kommt?
Vielen Dank