Abgrenzung §1311 ABGB bzw. unwillkürliches Handeln.

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Christian Froehlich2
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Abgrenzung §1311 ABGB bzw. unwillkürliches Handeln.

Beitrag von Christian Froehlich2 » 19.02.2023, 11:06

Hallo Zusammen!

Ich stelle mir schon seit längerer Zeit die Frage, wie der Normgeber zu folgendem Thema die Abgrenzung angedacht habe.

Der Eingriff in ein absolut geschütztes Rechtshut indiziert die Rechtswidrigkeit. Hierbei muss das Interesse bzw. das Verschulden abgewogen werden. Dann stell ich mir aber die Frage, wie es in folgenden Szenario zu einer Schadenersatzverpflichtung kommen kann und diese nicht aufgrund des Zufalls bzw. aufgrund einer unwillkürlichen Handlung nach § 1306 ABGB ausgeschlossen ist.

Herr A und Herr B treffen sich in der Wohnung des A. A zeigt B Urlaubsfotos am Laptop. Er stellt dazu seinen Laptop auf den Esstisch und bittet B sich dazu zusetzen. Herr A steht nochmals auf um sich ein Glas Wasser zu holen, welches er rechts von sich neben den Laptop stellt. Als B ein Foto welcher ebenfalls rechts von Ihm auf der Bank sitzt ein Foto näher betrachten will, macht dieser eine ungeschickte Bewegung mit der linken Hand und wirft das Wasserglas um. Infolge tritt die Flüssigkeit in der Laptop ein. A fordert von B aufgrund der bestehenden Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten bzw. den Zeitwert Ersatz.

Kann mir jemand erklären warum es in diesem Szenario nicht zu einem Ausschluss aufgrund fehlender subjektiver Rechtswidrigkeit kommt?

Vielen Dank



alles2
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Re: Abgrenzung § 1311 ABGB bzw. unwillkürliches Handeln

Beitrag von alles2 » 19.02.2023, 20:24

Nach § 1295 Abs.1 ABGB ist jeder berechtigt, von dem Verursacher ein Ersatz einzufordern, der den Schaden verschuldet hat. § 1306 und 1311 ABGB beschreibt jene, denen nicht zwangsläufig ein Verschulden trifft. Gerade bei Fahrlässigkeit (außerhalb von § 1331 ABGB bei vorsätzlichem Verhalten) ist die Sachlage oft nicht eindeutig zu klären, weshalb es dann die Entscheidung durch eine neutrale Schiedsperson braucht (u.a. nach § 1296 ABGB). Der Beschädigte sieht eben die Schuld beim Beschädiger, ohne vielleicht vorher unvoreingenommen über das eigene Verschulden nachgedacht zu haben. Und weil man ihm mangelnde Aufmerksamkeit bzw. Sorglosigkeit nachsagen könnte (§ 1297 ABGB), hätte er womöglich für den Schaden aufzukommen.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Christian Froehlich2
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Re: Abgrenzung §1311 ABGB bzw. unwillkürliches Handeln.

Beitrag von Christian Froehlich2 » 20.02.2023, 17:03

Hallo

Vielen Dank.

§1297 hatte ich nicht am Radar das erklärt einiges.

Aber leider verstehe ich den letzten Satz nicht ganz, da ich beim potentiellen Schädiger immer noch keine Sorglosigkeit erkennen kann, da der Geschädigte die Gefahrenquelle sogar selbst geschaffen hat.

Danke LG

alles2
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Re: Abgrenzung § 1311 ABGB bzw. unwillkürliches Handeln

Beitrag von alles2 » 20.02.2023, 19:17

Danke für das Aufmerksammachen! Es ist genauso gemeint, wie Du es verstanden haben möchtest. Demnach bezog sich der letzte Satz auf den Laptop-Besitzer und nicht auf den Besucher bzw. Verursacher.
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Christian Froehlich2
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Re: Abgrenzung §1311 ABGB bzw. unwillkürliches Handeln.

Beitrag von Christian Froehlich2 » 21.02.2023, 06:08

Guten Morgen!

Vielen Dank für deine Unterstützung!

Da ich zu diesen Alltagsfällen auch keine Judikatur gefunden habe.

LG

alles2
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Re: Abgrenzung § 1311 ABGB bzw. unwillkürliches Handeln

Beitrag von alles2 » 21.02.2023, 07:22

Derartige Angelegenheiten zivilrechtlicher Natur werden tendenziell kaum bis nach oben (Wien) ausgestritten. Da wird man schon vorher an die Vernunft appellieren. Um kein unnötiges Kostenrisiko einzugehen und ob eines potentiell ungewissen Prozessausgangs wird in erster Instanz nur zu gerne auf einen Vergleich hingewirkt.
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Hank
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Re: Abgrenzung §1311 ABGB bzw. unwillkürliches Handeln.

Beitrag von Hank » 25.02.2023, 16:29

...vor allem geht es darum, ob die Norm, die der Schädiger verletzt hat, gerade diesen Schaden, also ein kaputtes Laptop vermeiden wollte; so gibt es sicher Berufe, wo ausnahmslos kein Wasserglas auf der Arbeitsfläche stehen darf (z.B. Museum)...

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