Position in Vertrag bezahlt aber nicht ausgeführt

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Meali
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Position in Vertrag bezahlt aber nicht ausgeführt

Beitrag von Meali » 22.01.2023, 16:52

Hallo zusammen,
ich hätte eine Frage zu einem Vertrag. Mir ist gerade aufgefallen, dass in einem Kaufvertrag für Badinstallationen bei der Dusche eine Position über eine Milchglastrübung einer Duschwand verrechnet wurde.
Das wurde beim Kauf gar nicht gewünscht – auf der Endrechnung ist die Position nun aber verrechnet, aber nicht ausgeführt.
Leider ist es mir während des Baues nicht aufgefallen.
(Bevor jemand über mich herfällt, wie verantwortungslos das war, dass das nicht genauer geprüft wurde, bitte einfach akzeptieren, dass ich aus Gründen, auf die ich nicht näher eingehen möchte, mit allem überfordert war. - Der Schaden ist passiert, Kritik ändert das nicht mehr, ich würde es heute auch anders machen. :) )

Heute musste ich jedoch aufgrund eines Defektes einer Armatur etwas nachsehen und da fiel es mir auf.
Die Rechnung wurde Mitte 2014 erstellt.

Meine Fragen: Wie lange im Nachhinein kann ich damit auf die Firma zugehen.
Falls es noch nicht verjährt ist – was kann ich von der Firma fordern? Ersatz oder Nachlieferung?

Vielen herzlichen Dank und liebe Grüße,
Meali



alles2
Beiträge: 3268
Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Position in Vertrag bezahlt aber nicht ausgeführt

Beitrag von alles2 » 23.01.2023, 07:51

Prinzipiell gilt, dass eine beglichene Rechnung als akzeptiert angenommen wird. Dann sollte man sich zunächst einmal mit den Klauseln der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens befassen, ob da etwas von einer Frist für den Rechnungseinspruch festgehalten wurde. Oft sind 3 Monate dafür bestimmt. Dieser Zeitraum gilt auch für die gerichtliche Geltendmachung bei Rückforderungen für zu viel bezahlte Entgelte als üblich.

Nun könnte man - falls zutreffend - jedoch einwenden (und das wäre nicht das erste Mal), dass diese Vertragsbestimmung iSd § 879 Abs.3 ABGB gröblich benachteiligend wäre, weil der "condictio indebiti"-Paragraph (§ 1431 ABGB) im Falle einer unrechtmäßigen Bereicherung eine allgemeine, lange Verjährungsfrist von 30 Jahren vorgesehen sein mag (von einer möglichen List mal ganz abgesehen). Das Thema hatten wir hier:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?f=2&t=16505

Ob das auch hier zutreffend wäre, hätte (auch in Anbetracht des § 864a ABGB) gegebenenfalls ein Gericht im Rahmen einer Rechtsverfolgung zu überprüfen. Ich nehme allerdings nicht an, dass es ob des wohl geringen Betrages dafürstehen würde. Du müsstest jedoch belegen können, dass die gezahlte Leistung nicht erbracht wurde und somit eine Nichtschuld vorliegt. Dir Firma könnte schließlich so Dinge ins Treffen fühlen, dass die Duschwand zwischenzeitlich ausgetauscht worden sein dürfte.
Und da wären wir genau bei dem Problem. Denn jeder hat das berechtigte Interesse, dass eine Sache in einem überschaubaren Zeitrahmen abgeschlossen ist. Man möchte sich nicht nach bis zu 30 Jahren noch immer damit herumschlagen. Je später der Rückforderungsanspruch angemeldet wird, umso schwieriger kann es bei der Beweisführung werden. Ein Gericht könnte somit zu der Auffassung gelangen, dass eine verkürzte Verfallsfrist zulässig ist. Dennoch bleibt die Möglichkeit, das Unternehmen damit zu konfrontieren und seine Reaktion abzuwarten!
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

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