Elektronisches Eigentumsregister

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Waldkatzi
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Elektronisches Eigentumsregister

Beitrag von Waldkatzi » 18.01.2023, 14:09

Das Eigentumsrecht verlangt eine gewisse Öffentlichkeit, was den wenigsten bewußt sein dürfte, weil es im Alltag völlig ausreicht, sich die Rechnung aufzuheben. Sie reicht aber mitunter doch überhaupt nicht aus (auch nicht eine damit korrespondierende Banküberweisung), um die eigenen Eigentumsrechte beispielsweise einem Gläubiger einer dritten Partei gegenüber gerichtlich etwa im Rahmen einer Exszindierungsklage durchsetzen zu können - speziell dann nicht, wenn man nicht zweifelsfrei die alleinige unmittelbare Verfügungsgewalt über die jeweilige Sache hat - wie es ein normaler Mensch nur dann hat, wenn es explizit notwendig ist, z.b. beim Zusammenleben mit Leuten mit Waffenverbot für den Pfefferspray, den man dann extra so versperren muß, daß der andere nicht drankommt.

Es mag nun durchaus Fälle geben, in denen nach Eintreten eines Exekutionsfalls und somit unwirksam, widerrechtlich und vielleicht sogar auch unredlich versucht wurde, Eigentum dem Zugriff des Exekutors bzw. Exekutionsbetreibers zu entziehen, dennoch empfinde ich die derzeit herrschende Beweislastumkehr zum Nachteil des Eigentümers als unerträglich.

Der Gesetzgeber scheint diese Problematik im Falle von Grundeigentum erkannt zu haben und hat daher neben der Katastermappe auch das Grundbuch erfunden, mit dessen Hilfe das Eigentum Dritter wirksam geschützt wird, auch wenn sie die Gründe vermietet oder verpachtet haben. Eine Erfassung mobiler oder semimobiler Gegenstände (z.B. Konsumgüter, Maschinen, Fahrzeuge, Lagerinhalte usw.) hingegen wäre bisher kaum zu organisieren gewesen.

Im Zeitalter von Diensten wie Ebay oder Willhaben usw. wäre es aber technisch und ökonomisch mittlerweile im Unterschied zu der Zeit, als uns das ABGB geschenkt wurde, durchaus möglich, ein öffentlich einsehbares Eigentumsregister einzuführen, um der widerrechtlichen Aneignung fremden Eigentums auf dem Wege der Exekution von dritten einen Riegel vorzuschieben. Ggf. gegen eine kleine Gebühr könnte man dort dann - wenn man will - einen Kauf (Eigentumsübertragung) öffentlich dokumentieren und könnte somit vielleicht doch ohne die Sorge vor einer widerrechtlich bis verbrecherischen Enteignung dem Verkäufer das jeweilige Objekt zur weiteren Verwendung zum Besitz überlassen bzw. es ihm herborgen oder vermieten.

Könnte ein solcher Dienst Aussicht auf Erfolg haben? Ich habe nicht die Absicht (auch nicht die Zeit und Lust), so etwas selbst auf die Beine zu stellen, aber die Idee ist mir gekommen, als ich ein wenig ungläubig bis schockiert im RIS schmökernd eigentlich ausschließlich gescheiterte Exzindierungsklagen gefunden habe. (Ich hoffe mal, die erfolgreichen bleiben einfach an den Bezirksgerichten und man sieht sie deswegen nicht im RIS?)



Waldkatzi
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Re: Elektronisches Eigentumsregister

Beitrag von Waldkatzi » 20.01.2023, 10:22

Das bisher eher überschaubare Echo nehme ich hiemit zum Anlaß, meine persönliche Motivation zu dieser Idee näher zu erläutern:

Es gibt eine - gemessen an allgemeinen moralischen Grundsätzen des menschlichen Zusammenlebens und an den natürlichen Regeln von "Dein und Mein" meiner Meinung nach durchaus höchst fragwürdige - Rechts- und Lehrmeinung, wonach ein Eigentumsübergang einer beweglichen Sache irgendwie auch faktisch ausgestaltet werden müsse ("Erwerbsart"), als ob die Vertreter dieser Rechtsansicht im ersten Semester Jus gefehlt und den Unterschied zwischen Besitz und Eigentum nicht begriffen hätten, was sich beispielsweise in einem Text wie diesem niederschlägt:

https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20070920_LG00309_03700R00110_07M0000_000&Suchworte=RES0000137

Nach dem natürlichen Rechtsempfinden der meisten zivilisierten und modernen Menschen, die in einer freiheitlich demokratischen Grundordnung leben, ist der Übergang des Eigentums einer Sache die alleinige Angelegenheit zwischen dem bisherigen und dem neuen Eigentümer. Man kann etwas mit schriftlichem oder mündlichem Vertrag kaufen, auch vermieten, herborgen und verschenken. Das geht dritte Parteien - und damit auch die Öffentlichkeit - genau gar nichts an - bis zu dem Punkt, wo es um so wichtige und große Werte oder gefährliche Gegenstände mit zahlreichen möglichen Folgen eines Eigentümerwechsels auch für Dritte (z.b. für Nachbarn) geht, daß es dafür Einrichtungen wie das Grundbuch oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer gibt, oder auch das zentrale Waffenregister.

Es ergibt sich daher die Frage: Wie kann man sein normales, bewilligungsfreies, gewöhnliches Eigentum gegen widerrechtliche Pfändung schützen, es aber trotzdem vermieten bzw. herborgen?

Ein Beispiel aus meinem persönlichen Leben: Ein Freund hat mal ein Auto auf Kredit gekauft, ich habe den Kredit übernommen und das Auto auf mich angemeldet. Der Kredit ist dann ausgelaufen und ich habe das Auto in mein Eigentum übernommen. Dann habe ich das Auto wieder dem Freund überlassen und jetzt den Typenschein bei mir zu Hause und die Vollmacht zum Anmelden, in der expressis verbis drinnensteht, daß der Freund das Auto zwar versicherungs- und zulassungstechnisch auf seinen Namen anmelden und benützen darf, ich aber trotzdem das Eigentum an dem Auto behalte und unter welchen Bedingungen er es benutzen darf. Die Firma, die das Auto verleast bzw. sich als Sicherheit für den Kredit im Eigentum behalten hat, die wird sich garantiert perfekt dagegen abgesichert haben, daß ein Exekutor das Auto abirrender Weise zugunsten irgendeines Dritten einkassiert. Aber wie hat sie das getan und wie könnte ich das ebenfalls tun? Den Typenschein hat auch jene Autofinanzierungsfirma in ihrem Besitz behalten und darin war auch ein Vermerk bezüglich eines Eigentumvorbehalts, der mittlerweile natürlich mir Firmenstempel und Unterschrift feierlich gestrichen wurde. Wenn nun aber der Besitz des Typenscheins und eines Kaufvertrags oder einer Überlassungsvereinbarung usw. im Fall einer Exzindierungsklage gar nicht reicht, das eigene Eigentum zu beweisen, weil es natürlicher Weise eine (beweisbare) "Erwerbsart" einfach nicht gibt, wenn eine Sache nur den Eigentümer, aber nicht den Besitzer wechselt, wie mache ich das bzw. wie hat die KfZ-Vermietungs-Kredit-Firma das gelöst? Ein öffentliches Verzeichnis für das Eigentum von Autos (oder überhaupt für Güter aller Art) - so ähnlich wie das Grundbuch für Grundstücke - gibt es ja nicht.

Eine Wort noch zur Interpretation des ABGB, wenn es heißt, bewegliche Sachen könnten in der Regel nur durch körperliche Übergabe von Hand zu Hand an einen Andern übertragen werden: Das nehmen offenbar manche seltsam denkende Menschen tatsächlich zum Anlaß, eine Behauptung aufzustellen wie: "Wenn Betriebsmittel verpfändet werden sollen, die eine körperliche Übergabe zulassen, sei eine Verpfändung in der Form ausgeschlossen, dass die Betriebsmittel dem Schuldner weiter zur Verfügung gestellt bleiben." Die Lösung, die jeder normal und vernünftig denkende Mensch sofort erkennt, mit der man diese Fantasie als ebensolche entlarven kann, ist folgende: Man übergibt das Gut von ein einer Hand zur anderen - und dann gibt man es einfach zurück und sagt: "Und hiemit borge ich Dir das Zeug". Damit ist dem Paragraphen zu 100 % genüge getan, denn natürlich kann dieser Paragraph nur den Übergang des Eigentums an sich beschreiben. Wenn dieser Übergang aber erst mal erfolgt ist, dann ist das Eigentum eben übertragen und ab der selben Sekunde kann der neue Eigentümer mit seinem Eigentum nun mal machen, was immer er will. So einfach ist das! Er kann es aufgeben, weghauen, verschenken, vermieten, verborgen, vernichten, wegsperren, mit der Post auf eine Südseeinsel schicken, zu einem Kunstwerk umbauen, rosa anmalen, was immer auch. Daß es nicht anders sein kann, kann man sich leicht dadurch überlegen, daß ein zufälliger Besitz, wie etwa ein Diebstahl auch nichts am Eigentum ändert. Was genügt, um einen Dieb zu zwingen, sein Diebesgut an den rechtmäßigen Eigentümer herauszugeben, das muß auch genügen, um den Diebstahlsversuch von Exekutoren und Gläubigern zunichte zu machen. Konkret wäre der Diebstahlmechanismus: Ich verkaufe ein Ding, es kommt eine Kennzeichnung darauf, dann kommt der Exekutor und der ignoriert die Kennzeichnung und der Gläubiger behauptet auch noch frech, das Eigentum wäre erst nach der Exekution, also nicht wirksam übertragen worden.

Und da ich es schon kommen sehe, daß von bekannter Seite die Unterstellung kommt, daß sich nur Leute für diese Dinge interessieren, die Gläubiger betrügen wollen und versuchen, sie dadurch an ihrem Pfandrecht zu betrügen, daß sie einen Kauf vor den Zeitpunkt der Exekution unrichtiger Weise rückdatieren: Nein, ich will eben nur, daß MEIN EIGENTUM nicht von dritten GESTOHLEN wird und da ist es mir egal, ob das ein Inkassobüro, eine Bank oder der Staat ist. Und es geht auch darum, daß ich als Eigentümer mein Eigentum jedem herborgen kann, unter welchen Bedingungen auch immer. Das ist meine Sache und die wird eben auch verteidigt.

Und so bin ich auf die Idee des Eigentums-Verzeichnisses gekommen, das quasi eine Erwerbsart durch (eine öffentliche) Kennzeichnung ermöglichen soll. Die Nutzer müßten sich vernünftig bei der Anmeldung ausweisen und jede Transaktion soll von beiden Parteien bestätigt werden und man muß eine Anleitung befolgen, wie man den verkauften Gegenstand dokumentiert: Beispielsweise die Originalrechnung, wenn man sie noch hat, ein Foto von einer Seriennummer, wenn es eine gibt, oder ein Foto von einer vernünftigen, selbst gemachten Kennzeichnung.

Hank
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Re: Elektronisches Eigentumsregister

Beitrag von Hank » 22.01.2023, 02:26

…im Jus-Studium läuft das, was Sie meinen unter „Kaufvertrag“ bzw. unter „Lehre von Titel und Modus“, wo je nach Art des Eigentumserwerbs eine bestimmte Vertragsart und eine bestimmte Übergabeart vorgeschrieben ist und für Rechtssicherheit sorgen soll…

Waldkatzi
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Re: Elektronisches Eigentumsregister

Beitrag von Waldkatzi » 22.01.2023, 10:59

Hank hat geschrieben:
22.01.2023, 02:26
…im Jus-Studium läuft das, was Sie meinen unter „Kaufvertrag“ bzw. unter „Lehre von Titel und Modus“, wo je nach Art des Eigentumserwerbs eine bestimmte Vertragsart und eine bestimmte Übergabeart vorgeschrieben ist und für Rechtssicherheit sorgen soll…
Ja, eben, nur hab ich bisher immer gehört und das trifft wohl auf 99% der "nicht-juristischen" Bevölkerung zu: "Für Kaufverträge gibt es keine Formvorschriften, so ein Vertrag kann auch mündlich sein und für mögliche Streitereien soll man sich im Zweifelsfall Rechnungen aufheben."

Doch nach den einschlägigen ABGB-Paragraphen, die auf Rechtstraditionen gründen, die sogar über das römische Recht hinaus bis ins antike Griechenland hinein verfolgt werden können, stimmt das gar nicht - nämlich ist das in der Praxis spätestens dann zu wenig, wenn das Eigentum nicht auch im Besitz ist und im Rahmen einer Exszindierungsklage verteidigt werden soll.

Meine Idee dazu wäre daher, den Modus "Übergabe durch Zeichen" auf eine zeitgemäße, elektronische Form zu erweitern, eben analog zum Grundbuch. "Übergabe durch öffentliche Eintragung" halt, wie es das bei Grundstücken ja auch gibt.

(Bei Auto ist der Besitz des Typenscheins fast ein Eigentumsnachweis, oder? Oder hat der Typenschein den Status einer Urkunde und das "Zeichen" ist die Fahrgestellnummer?) PS: Nicht unbedingt offenbar: W256 2239540-1

Meine primäre Idee ist aber, einem verschuldeten Menschen einen Gegenstand wie einen Fernseher zu borgen und selbigen wirksam vor abirrender Exekution zu schützen. Oder auch ihm seinen Fernseher abzukaufen und ihn aber zur weiteren Verwendung dort zu lassen, oder meinetwegen gegen einen symbolischen Betrag zu vermieten. Es geht nicht darum, die Exekution zu verhindern (das geht meines Wissens ja grundsätzlich nicht, wenn der Gegenstand im offensichtlichen Besitz das Pfändungsopfers ist), sondern hinterher die Exzindierung erfolgreich durchsetzen zu können. Über eine öffentliche Datenbank, in der man Eigentumsvorbehalte, Überlassungen, oder einfach auch nur Privatkäufe eintragen kann, so wäre die Hoffnung, könnte man die nötige "Publizität" erreichen, die man durch (hastig und vom Zeitpunkt ihrer Anbringung her mitunter schwer beweisbare angebrachte) angeklebte Zettel offenbar nach Meinung der Rechtssprechung nicht erreichen kann.

PPS: Ich finde die Fallnummer nicht mehr, aber aus Sicht der Exzindierungsklägerin war das so:

Ein Betrieb A hat Geld gebraucht und B seine Maschinen verkauft, B hat nachweislich tatsächlich einen dem Marktwert entsprechenden Betrag gezahlt (...meiner Meinung müßte ein symbolischer Betrag aber auch reichen...) und diese Maschinen A zur weiteren Verwendung (zurück-)hergeborgt. Danach (gehen wir einfach mal davon aus, daß das wirklich danach war) ist gegen A eine Exekution gekommen und der Exekutionsbetreiber C hat sich diese Maschinen unter den Nagel gerissen. Vor Gericht konnte die Herausgabe des Eigentums nicht durchgesetzt werden, weil die Maschinen nur mit angeklebten Zetteln markiert worden waren und kein Nachweis über den Zeitpunkt des Anbringens dieser Zettel ("Zeichen") gemacht werden konnte.

Frage also, vielleicht wird es so klarer, was mich interessiert:

Was hätte B anders machen müssen, damit C mit dem Raub ihrer Maschinen nicht durchkommt?

Hätten hübsche, emaillierte, angenietete Eigentumsschilder und rechtzeitig ins Netz gestellte youtube-Videos von ihrer Anbringung ausgereicht?

Waldkatzi
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Re: Elektronisches Eigentumsregister

Beitrag von Waldkatzi » 24.01.2023, 11:04

Es gibt doch diese Sale & Lease Back Konstruktionen, da hab ich mich gefragt, wie das dort mit dem Übergabemodus ausschaut. Unter dem Suchbegriff fand ich folgendes:

https://www.ris.bka.gv.at/JustizEntscheidung.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20190613_OGH0002_0040OB00090_19T0000_000&IncludeSelf=True

...und dabei ist mir aufgefallen:

"Sonderform des mittelbaren Finazierungsleasing"
Die Fälligstellung eines Kredits, um ein (rechtes) Unternehmen in die Zahlungsunfäigkeit zu bringen, wäre also eine Entfinazifizierung?

"Das Besitzkonstitut recht aus"
Und wieder was gelernt: Das ist vermutlich so etwas ähnliches wie oben, das sogenannte "Ausrechten".

"nur wenn der Vertrag in Wahrheit eine Darlehensgewährung zugrunde liegt"
Die Erfindung des Dativs hätte uns verraten können, ob der Vertrag einer Darlehensgewährung oder eine Darlehensgewährung dem Vertrag zu Grunde liegt.

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