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§9 Abs1 HeizKG bei Wohnungsstationen (Durchlauferhitzer)

Verfasst: 02.12.2022, 12:36
von SysErr
Liebes Forum,

folgende Problematik kann ich gerade nicht auflösen und bitte um Eure Hilfe.

Ein Bauträger errichtete ein Gebäude im Jahr 2022. Wohnungseigentum ist begründet. Die zentrale Wärmeversorgung bereitet Warmwasser für den Betrieb der Fußbodenheizung. Für die Warmwasserversorgung sind sogenannte Wohnungsstationen innerhalb der einzelnen Wohnungseigentumsobjekte installiert. Wohnungsstationen sind eine Art Durchlauferhitzer, der eine gewisse Grundtemperatur über einen Wärmetauscher vom Heizkreis bezieht. Es sind ein Kaltwasserzähler und ein Wärmemengenzähler installiert. Zentral wird also nur eine Kaltwasserleitung und eine Heizwasserleitung in die Wohnung verlegt.

§9 Abs1 HeizKG könnte dahingehend verstanden werden, dass der Heizkreis innerhalb der Wohnungen zu aufgetrennt werden muss, dass ein zweiter Heizkreis entsteht, der ausschließlich für die Grundtemperierung des Warmwassers dient und separat abgelesen werden kann.

Meiner Ansicht nach versorgt sich aber der Eigentümer selbst mit Wärme für das Warmwasser und die EG ist nicht Abgeber für Wärme des Warmwassers und muss somit keine separate Verbrauchmessung für Warmwasser erfolgen.

Ich bitte Sie um Ihre Einschätzungen.

Re: §9 Abs1 HeizKG bei Wohnungsstationen (Durchlauferhitzer)

Verfasst: 02.12.2022, 13:25
von MG
Wenn ich das technisch richtig verstanden habe, dann wird eine bestimmte Menge Wärme "in die Wohnung" geliefert und dort zum Teil zu Heizwärme und zum Teil zu Warmwasser weiter verarbeitet.

Die - für beide Verwendungsarten - zugeführte Wärme wird pro Wohnung gemessen.

Meiner Ansicht nach ist § 9 hier nicht anwendbar, da damit wohl gemeint war, dass schon die "Versorgungsanlage" getrennt (Heiz-)Wärme und Warmwasser liefert. Vereinfacht gesagt, würden dann zwei Zuleitungen zu jeder Wohnung bestehen, eine für Heizwärme und eine für Warmwasser und man könnte bei jeder einen eigenen Zähler installieren. Das ist in Ihrem Fall ja nicht gegeben.

Bei der getrennten Lieferung würden ja unterschiedliche Energiemengen geliefert (zB Heizung 30 Grad, Warmwasser 60), weshalb die Teilung durchaus wichtig ist.

Bei Ihrer technischen Lösung hingegen, hat man mit der gelieferten Menge an "Wärme" alles gemessen, was von der einzelnen Wohnung verbraucht wird. Ob "die Wohnung" dann damit heizt, oder Warmwasser aufbereitet macht für die Abrechnung - zumindest nach meinem Verständnis der Intentionen des HeizKG - keinen Unterschied mehr.

mfG

Re: §9 Abs1 HeizKG bei Wohnungsstationen (Durchlauferhitzer)

Verfasst: 04.12.2022, 12:26
von SysErr
Vielen Dank für die Einschätzung. Das hilft mir weiter.