Rechtmäßiger Bestand §40

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cima
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Rechtmäßiger Bestand §40

Beitrag von cima » 03.11.2022, 07:32

Hallo, ich verstehe den §40 des stermärkischen baugesetz nicht so ganz.

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 40
Rechtmäßiger Bestand
(1) Bestehende bauliche Anlagen und Feuerstätten, für die eine Baubewilligung zum Zeitpunkt ihrer Errichtung erforderlich gewesen ist und diese nicht nachgewiesen werden kann, gelten als rechtmäßig,
wenn sie vor dem anner 969 errichtet wurden
(2) Weiters gelten solche bauliche Anlagen und Feuerstätten als rechtmäßig, die zwischen dem
1. Jänner 1969 und 31. August 1995 errichtet wurden und zum Zeitpunkt ihrer Errichtung
bewilligungsfähig gewesen wären.
(24)
(2a) Die Abs. 1 und 2 gelten auch dann, wenn ab dem 1. Jänner 1969 bzw. ab dem 1. September 1995 Veränderungen (z. B. durch Zubauten, Umbauten oder Nutzungsänderungen) an der baulichen Anlage durchgeführt wurden. Erfolgten die Veränderungen zwischen dem 1. Jänner 1969 und 31. August 1995, so hat die Behörde ein Feststellungsverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Erfolgten sie hingegen ab dem
1. September 1995, so kann für diese bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen eine nachträgliche
Baubewilligung nach der geltenden Rechtslage erwirkt werden.
(16) (24)
(3) Die Rechtmäßigkeit nach Abs.2 ist über Antrag des Bauwerbers oder von Amts wegen zu beurteilen. Dabei ist die zum Zeitpunkt der Errichtung des Baues maßgebliche Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen. Liegen die Voraussetzungen nach Abs. 2 vor, hat die Behörde die Rechtmäßigkeit festzustellen. Der Feststellungsbescheid gilt als Bau- und Benützungsbewilligung.
(24)
(4) Wird das Feststellungsverfahren von Amts wegen eingeleitet, ist der Objekteigentümer zu beauftragen, die erforderlichen Projektunterlagen binnen angemessener Frist bei der Behörde einzureichen.
bedeutet das, das alles was vor 1969 gebaut wurde nicht mehr zu genehmigen ist? Wie würde es dann funktionieren wenn ich jetzt was Genehmigungspflichtiges bauen würde?



Hank
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Registriert: 26.08.2010, 15:39

Re: Rechtmäßiger Bestand §40

Beitrag von Hank » 14.11.2022, 23:08

…man kann sich bei der zuständigen Behörde (Bürgermeister) über den Stand der Dinge erkundigen, weil Rechtsunkenntnis fällt bekanntlich dem Bauwerber zur Last, Gesetzesumgehung, d.h. den Buchstaben des Gesetzes einhalten, aber den Sinn der Regelung nicht, dann fällt das Bauobjekt dem Bagger zum Opfer…

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