Vorgärten in einer Wohnhausanlage
Verfasst: 01.11.2022, 10:46
Liebe Forumsteilnehmer!
Ich habe vor 2 Jahren eine Wohnung gekauft in einer Wohnhausanlage mit etwa 40 Wohnung (teilweise Eigentümer, teilweise Mieter) und damals hat der Verkäufer schon anklingen lassen, das die Vorgärten unten Allgemeinfläche sind, in letzter Zeit aber mehr von den Erdgeschoßwohnungen in Anspruch genommen werden.
Nun ist es mittlerweile so, dass die ganze Flächen vor den Hauseingängen vorne und hinten vollständig oder fast vollständig von den untersten Wohnungen in Beschlag genommen wurden, Aufstellungen von Tischen, Umzäunungen, Gartenhütten, Whirlpools usw. vorgenommen wurden und es Ausmaße annimmt, die absolut nichts mehr mit Allgemeinfläche zu tun haben.
Zur besseren und leichteren Einordnung und Vorstellung habe ich eine Skizze angefertigt:
Der Katasterplan sieht so aus:
Den ganzen Wohnungseigentumvertrag ich mir durchgelesen und dort habe ich aus meiner rechtlichen Laien-Sicht einen Passus gefunden, der relevant sein könnte?
"7.1. Parkplatz und Erholungsgebiet:
Auf dem Grundstück 361/13 der EZ 2592 Grundbuch XXXXX (Gemeinde x), Gerichtsbezirk X, befindet sich in der Natur ein Gebiet zur Erholung der Bewohner der Wohnhäuser PLZ Ort, Straße 10, 12 und 14. Die Vertragsteile kommen überein, daß dieses Grundstück von sämtlichen Bewohnern und Besuchern der vorbezeichneten Wohnhausanlagen bloß zu üblichen Erholungszwecken (Spazieren, Picknick) verwendet werden darf. Jede weitergehende Sondernutzung, etwa die Errichtung von Gartenhäusern, dauerhafte Aufstellung von Sitzbänken etc., die nicht der Nutzung der Allgemeinheit zugeführt werden, bedarf der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer der vorbezeichneten Liegenschaft. Die mit dieser Liegenschaft verbundenen Kosten und Gebühren sind von den Eigentümern der vorbezeichneten Wohnhausanlagen im Verhältnisse ihrer Wohnnutzflächen zu tragen.
Die Vertragsteile halten übereinstimmend fest, daß für das Grundstück 361/13 kein Verwalter bestellt ist, weshalb sämtlichen Miteigentümern die Verkehrssicherungspflicht (Schutz gegen Verletzung oder Beschädigung durch morsche oder belastete Aste, Sicherung des auf dem Grundstück befindlichen Teiches gegen Benützung durch Unbefugte) selbst zukommt.
Die Eigentümer der vorbezeichneten Wohnhausanlagen nehmen zustimmend zur Kenntnis, daß das Risiko zum Aufenthalt im bzw. am Teich die jeweiligen Personen selbst trifft und daher Eltern für ihre Kinder bzw. deren Besucher und Freunde selbst verantwortlich sind. Der Aufenthalt im Erholungsgebiet e1folgt ausnahmslos auf eigene Verantwortung der jeweils erholungssuchenden Personen, wobei Eltern für Kinder und Jugendliche sowie sonstige Pflegebefohlenen die Verantwortung ausschließlich selbst tragen."
Meine Frage wäre jetzt, wie ich herausfinden kann, wie die Situation rechtlich zu beurteilen ist, was man dagegen unternehmen kann und wie man am besten vorgehen sollte?
Danke und schöne Feiertage
Ich habe vor 2 Jahren eine Wohnung gekauft in einer Wohnhausanlage mit etwa 40 Wohnung (teilweise Eigentümer, teilweise Mieter) und damals hat der Verkäufer schon anklingen lassen, das die Vorgärten unten Allgemeinfläche sind, in letzter Zeit aber mehr von den Erdgeschoßwohnungen in Anspruch genommen werden.
Nun ist es mittlerweile so, dass die ganze Flächen vor den Hauseingängen vorne und hinten vollständig oder fast vollständig von den untersten Wohnungen in Beschlag genommen wurden, Aufstellungen von Tischen, Umzäunungen, Gartenhütten, Whirlpools usw. vorgenommen wurden und es Ausmaße annimmt, die absolut nichts mehr mit Allgemeinfläche zu tun haben.
Zur besseren und leichteren Einordnung und Vorstellung habe ich eine Skizze angefertigt:
Der Katasterplan sieht so aus:
Den ganzen Wohnungseigentumvertrag ich mir durchgelesen und dort habe ich aus meiner rechtlichen Laien-Sicht einen Passus gefunden, der relevant sein könnte?
"7.1. Parkplatz und Erholungsgebiet:
Auf dem Grundstück 361/13 der EZ 2592 Grundbuch XXXXX (Gemeinde x), Gerichtsbezirk X, befindet sich in der Natur ein Gebiet zur Erholung der Bewohner der Wohnhäuser PLZ Ort, Straße 10, 12 und 14. Die Vertragsteile kommen überein, daß dieses Grundstück von sämtlichen Bewohnern und Besuchern der vorbezeichneten Wohnhausanlagen bloß zu üblichen Erholungszwecken (Spazieren, Picknick) verwendet werden darf. Jede weitergehende Sondernutzung, etwa die Errichtung von Gartenhäusern, dauerhafte Aufstellung von Sitzbänken etc., die nicht der Nutzung der Allgemeinheit zugeführt werden, bedarf der Zustimmung sämtlicher Miteigentümer der vorbezeichneten Liegenschaft. Die mit dieser Liegenschaft verbundenen Kosten und Gebühren sind von den Eigentümern der vorbezeichneten Wohnhausanlagen im Verhältnisse ihrer Wohnnutzflächen zu tragen.
Die Vertragsteile halten übereinstimmend fest, daß für das Grundstück 361/13 kein Verwalter bestellt ist, weshalb sämtlichen Miteigentümern die Verkehrssicherungspflicht (Schutz gegen Verletzung oder Beschädigung durch morsche oder belastete Aste, Sicherung des auf dem Grundstück befindlichen Teiches gegen Benützung durch Unbefugte) selbst zukommt.
Die Eigentümer der vorbezeichneten Wohnhausanlagen nehmen zustimmend zur Kenntnis, daß das Risiko zum Aufenthalt im bzw. am Teich die jeweiligen Personen selbst trifft und daher Eltern für ihre Kinder bzw. deren Besucher und Freunde selbst verantwortlich sind. Der Aufenthalt im Erholungsgebiet e1folgt ausnahmslos auf eigene Verantwortung der jeweils erholungssuchenden Personen, wobei Eltern für Kinder und Jugendliche sowie sonstige Pflegebefohlenen die Verantwortung ausschließlich selbst tragen."
Meine Frage wäre jetzt, wie ich herausfinden kann, wie die Situation rechtlich zu beurteilen ist, was man dagegen unternehmen kann und wie man am besten vorgehen sollte?
Danke und schöne Feiertage