Vereinsgesetz: Wahlanzeige der Organe auch wenn keine Änderung?

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Matula
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Vereinsgesetz: Wahlanzeige der Organe auch wenn keine Änderung?

Beitrag von Matula » 21.10.2022, 03:12

Hallo liebe Forumsmitglieder!

In meinem Verein verändern sich die Organe seit seiner Gründung NICHT. Muss ich dennoch immer wieder eine Wahlanzeige lt. VerG 2022, §14, Abs. 2, einreichen? Der §14 ist ja betitelt mit "Änderung" und Änderung gibt es ja keine. Hängt es von der "Dauer der Funktionsperiode" (§16, (1), 10. bzw. §3, (2), 8.) ab? Kann ich in den Statuten an dieser Stelle "100 Jahre" hinschreiben und muss dann nie eine Wahlanzeige machen, sofern sich nichts ändert? Löst eine Mitgliederversammlung automatisch eine Wahl bzw. Wahlanzeige aus?

Lt. §31, 4., b) ist zu bestrafen, wer "die organschaftlichen Vertreter des Vereins oder die Vereinsanschrift nicht gemäß § 14 Abs. 2 und 3 bekanntgibt". Ich habe sie jedoch bekanntgegeben, nämlich bei der ersten Bestellung/Gründung! Seitdem gab es keine Änderung.

Trotzdem habe ich nun eine Strafverfügung i.H.v. 60€ erhalten, da ich die Anzeige der Bestellung der organschaftlichen Vertreter lt. §14, Abs. 2, nicht binnen 4 Wochen angezeigt hätte.

Kann man sich in einem Einspruch darauf berufen, dass sich die Organe nicht geändert haben und deshalb keine Wahlanzeige (da §14 es ja "Änderung" nennt) gemacht wurde?
Was ist, wenn der Verein über kein Vermögen verfügt? Kann er sich dann darauf berufen und die Strafzahlung vermeiden? Muss der Obmann eine Strafe von seinem Privatvermögen bezahlen (in §24, Abs. (1) steht: "Ist der Organwalter oder der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, so haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist." Ist die Unterlassung einer Wahlanzeige Vorsatz/grob fahrlässig? Kann man dem Obmann den §24, Abs. (2), anhängen ("Organwalter können insbesondere schadenersatzpflichtig werden, wenn sie schuldhaft [...] 6. ein Verhalten, das Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber Vereinsmitgliedern oder Dritten ausgelöst hat, gesetzt haben.")?

Wenn die Strafe unumgänglich ist, kann man die Höhe (60€) heruntersetzen lassen?

Herzliches Danke für eure Antworten!



Hank
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Re: Vereinsgesetz: Wahlanzeige der Organe auch wenn keine Änderung?

Beitrag von Hank » 30.10.2022, 21:47

Es geht stets um den begründeten Fall als Ausnahmebedingung: Warum also nicht die in den Statuten vorgesehene jährliche Hauptversammlung usw. durchführen? Das freie und per Verfassung garantierte Vereins- und Versammlungsrecht musste blutig hart erkämpft werden und soll möglichst nicht zweckentfremdet werden…

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