§229 StGb

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Alpendohle
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§229 StGb

Beitrag von Alpendohle » 20.10.2022, 12:15

Hallo in die Runde, bin hier eben eingestiegen und bringe gleich mein Problem
mit Fragestellung.
Habe im Juli d.J. bei der Post 3 Einschreibebriefe mit Rückschein aufgegeben wovon 1 Ebf. mit Rückschein und nur an den Adressaten übergeben werden durfte.
Dieser Ebf und ein anderer wurden ? zugestellt. Die Ö.Post weigert sich hartnäckig die Rückscheine an mich zu senden und schreibt mir irgendwelchen Mist zurück.
-- Die Rückscheine sind in meinen Augen Urkunden, es waren Dokumente im Wert von ca. 200.- € die ich verloren habe.
Ich möchte die Post nach § 229 StGb (Urkundenunterdrückung) verklagen. Entweder die Rückscheine oder entsprechender Schadenersatz.
Hat jemand Erfahrung in solcher Causa od. kann mir jemand sagen bzw. mitteilen wie ich in dieser Causa weiterkomme?
Oder würde eine Mahnklage Erfolg bringen? Besten Dank - Alpendohle.



Hank
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Re: §229 StGb

Beitrag von Hank » 23.10.2022, 23:47

…das Strafrecht dürfte hier nicht zur Anwendung kommen, außer ein Mitarbeiter der Post hätte etwas gegen Sie persönlich. Schriftstücke samt Rechtsmittelbelehrung auf der Rückseite genau lesen! Tauchen Sie wenn nötig auch persönlich bei der Post auf! Fragen Sie sich telefonisch durch! Bleiben Sie möglichst diplomatisch und sachlich, dann kommt man oft auf ungeahnte Sachen drauf!

Alpendohle
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Re: §229 StGb

Beitrag von Alpendohle » 24.10.2022, 10:26

Danke für die Antwort.
Auf der Postquittung gibt es weder eine Rechtsmittelbelehrung
oder sonstigen Hinweis. Die Annahme der Briefe und Bezahlung derselben ist ein angenommer Beförderungs-Vertrag welche die Post nicht erfüllt hat.
Die Rechnungsbelege und die Rückscheine sind dementsprechend Urkunden.
Wenn die Post die Rückscheine, auch nach mehrmaliger Aufforderung, nicht zurück sendet ist das Urkundenunterdrückung bzw. Urkundenunterschlagung und das dürfte wohl dem §229 StGb entsprechen.
Besten Dank und Grüße

schanzenpeter
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Re: §229 StGb

Beitrag von schanzenpeter » 24.10.2022, 11:36

Leider etwas ungenaue Angabe "die Post weigert sich". Sagt die Post: hier isit die Post, ich weigere mich? sicher nicht.
Zu meiner Zeit beantragte man schriftlich ein Nachforschungsverfahren, danach wird die Post angeben, wer wann was zugestellt hat und wer wann was übernommen hat, oder sie muss zugeben, dass die Sendung verlorengegangen ist. Erst danach kann man weitere Schritte überlegen.

frenz
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Re: §229 StGb

Beitrag von frenz » 24.10.2022, 15:28

@Hank
Postmitarbeiter vor Ort sind ohne Entscheidungsbefugnis. Die können bloß nach Schema F handeln.
Telefonisches callcenter detto. Im besten Fall können die halbwegs deutsch. Mehr als die FAQ von der Homepage vorzulesen ist da nicht drinnen.

Ich stimme hier @schanzenpeter zu. Auch in der Jetztzeit ist ein Nachforschungsantrag noch immer das Maß der Dinge.

Hatte selbst so einen Fall mit einem fehlenden Übernahmeschein. Hier wurde dann im Zuge der Nachforschung ein neuer Übernahmeschein ausgestellt (ist natürlich nur möglich wenn der Empfänger mitspielt).

Da der ausgefüllte Übernahmeschein an den urspr. Briefabsender ohne Unterschrift zurückgegeben wird, bezweifle ich dass die Post hier nach ihrem eigenen Verständnis überhaupt irgendeine Haftung übernehmen möchte, solange der zugrundeliegende Enschreiber selbst ordnungsgemäß zugestellt wurde.

Falls aber der Einschreibebrief selbst verloren ging, haftet die Post mit bis zu 75 Euro.

Alpendohle
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Re: §229 StGb

Beitrag von Alpendohle » 31.10.2022, 11:48

Habe das Problem selbst gelöst - mit einem Anwalt der sich traute mit der Post anzulegen.
Bei Jusline sind nur Stümper. Schade für die Zeit die ich hier verbrachte.

Xtremekajak
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Re: §229 StGb

Beitrag von Xtremekajak » 31.10.2022, 16:41

Was heißt "bei Jusline sind nur Stümper"?
Hast du Intelligenzbestie erwartet, dass sich Wildfremde, ohne Bezug zu deinem Problem dessen annehmen und das für dich aus der Welt schaffen? Bist du Held zum ersten mal Internet? Warst du noch nie in einem Forum? In einer Diskussionsrunde?
Darfst du überhaupt schon alleine raus?

Fragen über Fragen... Mal sehen ob irgendein Stümper mir hier weiterhelfen kann (?) :D

schanzenpeter
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Re: §229 StGb

Beitrag von schanzenpeter » 31.10.2022, 19:38

hallo Alpendohle, warum kannst du nicht bekanntgeben, wie der Anwalt das Problem gelöst haben soll, wo es doch gar kein Problem gab?

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