Kaufangebot Wohnung

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der_kommentar
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Re: Kaufangebot Wohnung

Beitrag von der_kommentar » 14.01.2024, 15:24

Eine letzte Frage: Meine Eltern stehen nun im Grundbuch. Was passiert z.B. beim Ableben meiner Mutter. Muss Sie ein Testament machen oder eine Schenkung vorher? Was wenn keine Vorbereitungen getroffen werden. Bin ich trotzdem automatisch gesetzlicher Erbe oder wird das an meinem Vater übertragen? Meine Mutter hat Krebs und es geht ihr gesundheitlich nicht gut, deswegen diese unangenehmen Fragen.

Die Wohnung wurde größtenteils von mir finanziert. Im Grundbuch stehe ich nicht weil die Hausverwaltung das nicht machen wollte.

Vielen Dank für eure rechtlichen Tipps.

Hier ein Auszug aus dem Kaufvertrag:

11. Vorkaufsrecht

11.1. Der Käufer erklärt in Kenntnis darüber zu sein, dass die Bestimmungen des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes mit der WGG-Novelle 2015 (BGBI Nr.157/2015) geändert wurden und die geänderten Bestimmungen seit 01.01.2016 in Kraft sind.

11.2.
Demzufolge steht der Verkäuferin im Fall einer nachträglichen Übertragung der Wohnung gemäß § 15b WGG in das Eigentum ein Vorkaufsrecht zu. Das Vorkaufsrecht zum Kaufpreis gemäß § 15g Abs. 2Z2WGG darf ohne Zustimmung der Verkäuferin binnen fünfzehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages im Grundbuch nicht gelöscht werden. Es erlischt entweder nach Leistung des Differenzbetrages gemäß § 15g Abs. 2 WGG oder spätestens nach fünfzehn Jahren ab Kaufvertragsabschluss.

Der Käufer hat im Fall einer (Weiter-) Übertragung des Kaufgegenstandes binnen fünfzehn Jahren nach Abschluss des Kaufvertrages den Differenzbetrag, der sich aus dem Vergleich
1. des dem Käufer bekanntzugebenden Verkehrswerts im Zeitpunkt des schriftlichen Angebots der Bauvereinigung gemäß § 15e Abs. 1 WGG oder § 15c lit. b WGG (des vom Gericht ermittelten Verkehrswerts gemäß § 15d Abs. 2 WGG) mit
2. dem vereinbarten (§ 15d Abs. 1WGG) oder festgesetzten §( 15d Abs. 2 WG und § 15e Abs. 2 WGG) Kaufpreis ergibt, an die Verkäuferin zu leisten.

Bei nachträglicher Übertragung ni das Eigentum (Miteigentum, Wohnungseigentum) gemäß §15b, auf welche die Vorschriften der § 15c bis § 15f nicht anwendbar sind, ist unter Z1 der dem Käufer bekanntzugebende Verkehrswert im Zeitpunkt des
Abschlusses des Kaufvertrages zu verstehen, sowie unter 2 2 der vereinbarte Kaufpreis.

11.3. Als (Weiter-) Übertragung gemäß § 15g Abs. 1 und 2 WGG gelten alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden, ausgenommen die Übertragung des Eigentums oder des Mindestanteils an den Ehegatten, den eingetragenen Partner, Verwandte in gerader Linie, einschließlich der Wahlkinder oder Geschwister, sowie den Lebensgefahrten. Lebensgefährte im Sinne dieser Bestimmung ist, wer mit dem veräußernden Wohnungseigentümer nachweislich seit mindestens drei Jahren in der Wohnung in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe oder eingetragener Partnerschaft eingerichteten Haushaltsgemeinschaft lebt.



MG
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Re: Kaufangebot Wohnung

Beitrag von MG » 15.01.2024, 12:00

Da Ihre Eltern Partnerwohnungseigentum an der Eigentumswohnung haben, gelten hier besondere Regelungen.

https://www.vertragsbegleiter.at/eigentuemergemeinschaft/

Wenn es keine andere letztwillige Verfügung gibt, dann wird beim Tod eines der Partner der überlebende Partner Alleineigentümer der Wohnung.

Nach dessen Tod wären dann Sie - wenn es kein anderslautendes Testament oä gibt - als einziges Kin Ihrer Eltern der gesetzliche (Allein-) Erbe.

Da Testamente jederzeit und auch sehr einfach gestaltet und auch wieder abgeändert werden können, würde ich an Ihrer Stelle aber versuchen, eine dauerhafte letztwillige Regelung mit Ihren Eltern zu finden, wie zB einen Erbvertrag oder eine Schenkung auf den Todesfall.

Gerade weil ja Ihr Geld in der Wohnung steckt, sollte es hier eine verbindliche Vereinbarung geben.

Leider kommt es bei alten Menschen immer wieder zu sehr "überraschenden" Testamenten oä.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

der_kommentar
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Re: Kaufangebot Wohnung

Beitrag von der_kommentar » 16.01.2024, 14:40

Vielen Dank.

was ist hier die günstigere Variante?

Bedauerlicherweise gesagt warten bis Mama stirbt - Hälfteanteil wächst dann automatisch beim Vater an.

Vater ist alleiniger Eigentümer im Grundbuch.
Wenn der Vater dann stirbt, wird es automatisch an mich den Sohn übertragen.

Meine Eltern würden es mir auch jetzt überschreiben/schenken oder sonst was. Es geht nur darum keine Fehler in der Zukunft zu machen, wo man sich sagt, das hätte man sich sparen können..

Ich müsste ja jetzt sonst zweimal zum Notar gehen und ein Testament für Mama und dann eins für Papa machen? Weil das muss ja alles beglaubigt werden? Das kann ich mir eigentlich ersparen in dem ich einfach als letzlicher Erbe abwarte bis meine Zeit gekommen ist.

Erbschaftssteuer gibt es ja zum Glück keine mehr. Lande ich dann automatisch ins Grundbuch anstatt meiner Eltern, die ja automatisch gelöscht werden oder doch nicht? Oder muss ich mich eintragen lassen.


Vielen Dank

MG
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Re: Kaufangebot Wohnung

Beitrag von MG » 16.01.2024, 15:18

1. Ein Testament muss nicht beglaubigt sein. Wenn es zur Gänze mit der Hand geschrieben ist (Tinte, nicht Bleistift!), nur eine Seite Papier, oder ein Bogen ist und Datum und Unterschrift des Errichters trägt, dann wäre auch das formell gültig. ABER: Ein solches Testament könnte auch genauso jederzeit wieder geändert werden.

2. Um Ihre Investition zu schützen habe Ihnen schon ganz am Anfang erklärt:

"Mögliche Absicherungen für Sie wären

a) die Schenkung auf den Todesfall (muss als Notariatsakt errichtet werden, zusätzlich mit Belastungs- und Veräußerungsverbot abgesichert werden),

b) eine Schenkung zum jetzigen Zeitpunkt."

Ob und was Sie davon umsetzen bleibt Ihnen (und Ihren Eltern) überlassen.

Vielleicht lesen Sie sich den gesamten Thread noch einmal durch, da eigentlich all die Theman darin schon behandelt wurden.
RA Mag. Michael Gruner
www.vertragsbegleiter.at

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