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Bereicherungsrecht

Verfasst: 14.08.2022, 15:23
von davidkoc_
In welcher Beziehung stehen Aufwandersaz nach §331 ABGB und Verwendungsanspruch nach §1041 ABGB; Fällt §331 auch unter Bereicherungsrecht?
Beispiel:
A baut mit eigenen Materialien auf Grund von B; A ist redlich (er denkt er baut auf eigenem Grund); A ist dadurch unrechtmäßig bereichert. Welchen Anspruch hat A gegen B: §331 oder §1041 oder beide?

Re: Bereicherungsrecht

Verfasst: 15.08.2022, 01:16
von alles2
§ 331 ABGB gehört nicht zum Bereicherungsrecht, weil der Aufwandersatzanspruch aus der (eventuell bereichernden) Verwendung der Sache entsprechend § 1041 ABGB folgt. Nach § 418 ABGB fällt das eigene Material auf fremdem Grund prinzipiell dem Grundeigentümer zu, sofern dieser nichts davon wusste und es ohne seinen Willen erfolgte.

Re: Bereicherungsrecht

Verfasst: 24.08.2022, 03:34
von Hank
…Anspruchsgrundlagen gibt es meistens mehrere bis viele - man muss lediglich herausfinden (Anwalt), welche die größte Durchschlagkraft hat und am leichtesten zu beweisen ist…