Bereicherungsrecht

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davidkoc_
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Bereicherungsrecht

Beitrag von davidkoc_ » 14.08.2022, 15:23

In welcher Beziehung stehen Aufwandersaz nach §331 ABGB und Verwendungsanspruch nach §1041 ABGB; Fällt §331 auch unter Bereicherungsrecht?
Beispiel:
A baut mit eigenen Materialien auf Grund von B; A ist redlich (er denkt er baut auf eigenem Grund); A ist dadurch unrechtmäßig bereichert. Welchen Anspruch hat A gegen B: §331 oder §1041 oder beide?



alles2
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Registriert: 09.08.2015, 11:35

Re: Bereicherungsrecht

Beitrag von alles2 » 15.08.2022, 01:16

§ 331 ABGB gehört nicht zum Bereicherungsrecht, weil der Aufwandersatzanspruch aus der (eventuell bereichernden) Verwendung der Sache entsprechend § 1041 ABGB folgt. Nach § 418 ABGB fällt das eigene Material auf fremdem Grund prinzipiell dem Grundeigentümer zu, sofern dieser nichts davon wusste und es ohne seinen Willen erfolgte.
Derweil nur stiller Mitleser, da ich gerade von Anwälten schikaniert wurde. Keine Anfragen mehr nach deren Namen und ob Ihr deren Kanzlei auf Google negativ bewerten sollt. Gerne melde ich mich per PN auf Eure Beiträge. Vorher bitte die Forensuche nutzen!

Hank
Beiträge: 1450
Registriert: 26.08.2010, 15:39

Re: Bereicherungsrecht

Beitrag von Hank » 24.08.2022, 03:34

…Anspruchsgrundlagen gibt es meistens mehrere bis viele - man muss lediglich herausfinden (Anwalt), welche die größte Durchschlagkraft hat und am leichtesten zu beweisen ist…

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